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Informationen zum Dokument  BGer 2C_246/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_246/2019 vom 11.03.2019
 
 
2C_246/2019
 
 
Urteil vom 11. März 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli, Ettisberger Domenig & Partner,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
Abteilung II, vom 7. Februar 2019 (B 2018/133).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der 1986 geborene A.________, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 1. September 2011 in die Schweiz ein. Er gab sich als slowenischer Staatsangehöriger aus und legte der Ausländerbehörde entsprechende Ausweispapiere vor, worauf ihm gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde mit Gültigkeit bis 31. August 2016. In der Folge ergab sich, dass der vom Betroffenen vorgelegte slowenische Reisepass ein inhaltsverfälschter Ausweis ist (Überkleben der Personalien-Seite); bei der vorgelegten slowenischen Identitätskarte handelt es sich um eine Totalfälschung. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A.________ mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2015 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Täuschung der Behörden sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt.
1
Mit Verfügung vom 8. April 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 15. Mai 2018), und mit Entscheid vom 7. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab.
2
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. März 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
4
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diese ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am 31. August 2016 erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Streitig ist heute die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.
6
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c BGG ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
7
2.3. Der Beschwerdeführer erwirkte im Jahr 2011 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine angebliche slowenische Staatsangehörigkeit, was sich unbestritten als falsch herausstellte. Richtigerweise ist er Serbe und als solcher kann er sich nicht auf das FZA berufen, um eine ausländerrechtliche Bewilligung zu beanspruchen. Eine andere Anspruchsgrundlage besteht nicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Bewilligungsfrage ist somit unzulässig; hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich die Unzulässigkeit aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG.
8
2.4. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sein Vater zwischenzeitlich die kroatische Staatsbürgerschaft erworben habe, für ihn als Nachkomme ebenfalls ein Anspruch darauf bestehe und er ein entsprechendes Gesuch bereits gestellt habe, weshalb er die Sistierung des Verfahrens bis 30. November 2018 (um sechs Monate) beantragte, ohne dass er bis dahin weitere Informationen lieferte. Heute beantragt er nun auch dem Bundesgericht, das vorliegende Verfahren bis zum 30. September 2019 zu sistieren; er erklärt, es würde noch sechs Monate dauern, bis ihm der kroatische Reisepass ausgestellt werde.
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass dies nichts daran ändert, dass ihm aktuell ein den Weg zur Beschwerde an das Bundesgericht öffnender Bewilligungsanpruch fehlt. Ob und wann er mit der Erteilung der kroatischen Staatsbürgerschaft rechnen kann, ist ungewiss. Die bedingte Aussicht darauf, dass sich die Verhältnisse ändern könnten, gibt keinen Anlass, ein bundesgerichtliches Verfahren, das auf einer unzulässigen Beschwerde beruht, sistiert zu halten. Dagegen spricht schon grundsätzlich Art. 99 BGG, der es dem Bundesgericht verwehrte, die Sache später unter Berücksichtigung eines echten Novums zu prüfen. Im Übrigen fällt ausser Betracht, dem Beschwerdeführer, der sich seit 2011 gestützt auf eine (mit zu einer nicht mehr geringfügigen Bestrafung führenden Mitteln) erschlichene Bewilligung (und ab 2016 nur noch rein prozessrechtlich bedingt) in der Schweiz aufhält, zu ermöglichen, seine Anwesenheit weiter aufrechtzuerhalten.
10
2.5. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
11
2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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