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Informationen zum Dokument  BGer 2C_150/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_150/2019 vom 11.03.2019
 
 
2C_150/2019
 
 
Urteil vom 11. März 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2004,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2018 (WBE.2018.362).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Eheleute A.A.________ (1963) und B.A.________ geb. C.________ (1972) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ AG. Zur Steuerperiode 2004 setzte die örtliche Steuerkommission im zweiten Rechtsgang das steuerbare Einkommen der Eheleute A.________ für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau auf Fr. 102'000.-- fest (Einspracheentscheid vom 29. November 2016). Die Steuerkommission rechnete die bis dahin strittige Abschreibung auf einer Beteiligung an der inzwischen gelöschten D.________ AG in Höhe von Fr. 30'640.-- abermals auf. Einen von den Eheleuten A.________ gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abt. Steuern, mit Entscheid vom 23. August 2018 ab.
1
 
B.
 
Die von den Eheleuten A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Dezember 2018 ab. Gleichzeitig verneinte das kantonale Gericht einen Anspruch der Eheleute A.________ auf unentgeltliche Rechtspflege.
2
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils das steuerbare Einkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 76'195.- zuzüglich ein bisher nicht deklariertes Nebenerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 1'245.- festzusetzen. In prozessualer Hinsicht stellt A.A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt; zudem sei das Verfahren zu sistieren, bis die Steuerkommission das nachträglich deklarierte Einkommen erfasst habe.
3
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83
6
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
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1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
8
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
9
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen. Aus demselben Grund vermögen sie auch keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu rechtfertigen.
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3. Der Beschwerdeführer rügt, dass der untersuchende Steuerrevisor nicht als Mitglied der Steuerkommission am Einspracheentscheid vom 29. November 2016 mitgewirkt hat. Er legt indessen nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts gegen Bundesrecht verstossen sollten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein willkürlicher Entscheid nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Solches ist vorliegend weder bezüglich des Nicht-Beizugs des Steuerrevisors, noch bezüglich des Nicht-Einholens von Stellungnahmen der Vorinstanzen durch das Verwaltungsgericht ersichtlich.
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Erwägung 4
 
Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus der angeblichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation in der Zeit seit dem Jahre 2004 ableiten will. Soweit er sich damit auf den Hauptantrag beziehen sollte, ist kein Zusammenhang zwischen der streitigen Höhe seines steuerbaren Einkommens für das Jahr 2004 und einer allfälligen späteren Verschlechterung seiner Vermögenssituation ersichtlich. Sollte er damit demgegenüber die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Auge haben, so ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz dieses Gesuch nicht nur mangels Bedürftigkeit, sondern auch wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels abgewiesen hat. Somit erübrigen sich Weiterungen zur Entwicklung seiner finanziellen Situation in der Zeit nach 2004.
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Erwägung 5
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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