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Informationen zum Dokument  BGer 1B_64/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_64/2019 vom 07.03.2019
 
 
1B_64/2019
 
 
Urteil vom 7. März 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Januar 2019 (470 18 370).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. A.________ wurde am 15. Dezember 2017 bei einem Einbruch in ein Wohnhaus, den er mit drei Komplizen ausführte, auf frischer Tat ertappt und verhaftet. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ihn verschiedener weiterer Einbrüche. A.________ wurde am 19. Dezember 2017 in Untersuchungshaft versetzt.
1
Am 10. Juli 2018 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 28. Mai 2018 kantonal letztinstanzlich ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil 1B_384/2018 vom 4. September 2018 geschützt.
2
B. Am 13. November 2018 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung, welches vom Zwangsmassnahmengericht am 28. November 2018 abgewiesen wurde. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 14. Januar 2019 ab.
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Mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 beantragt A.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen oder die Sache eventuell zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie im Verfahren 1B_384/2018.
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2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor dringend verdächtig ist, gewerbs- und bandenmässige Diebstähle begangen zu haben und dass Fluchtgefahr besteht, womit die Haftvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Es kann diesbezüglich auf E. 2 des Urteils 1B_384/2018 verwiesen werden. Wie bereits in jenem ersten Verfahren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb er aus der Haft entlassen werden müsse. Dies hat das Bundesgericht damals verneint, es kann in Bezug auf die allgemeine Regelung des Beschleunigungsgebots auf E. 3.1 und in Bezug auf deren Anwendung auf den vorliegenden Fall auf E. 3.2 des erwähnten Urteils verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren seither entgegen ihrer gegenüber dem Bundesgericht abgegebenen Zusage keineswegs beförderlich abgeschlossen, sondern weiter verschleppt, weshalb die Fortführung der Haft nicht mehr verhältnismässig sei.
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3. Seit dem ersten Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache vom 4. September 2018 ist rund ein halbes Jahr vergangen, der Beschwerdeführer befindet sich mithin seit rund 14 ½ Monaten in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die Staatsanwaltschaft hat am 31. August 2018 das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und am 18. Dezember 2018 die Anklage dem Strafgericht überwiesen, welches die Hauptverhandlung auf den 17. bis 19. Juni 2019 angesetzt hat.
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3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie dem Bundesgericht im ersten Verfahren mitgeteilt habe, die Erhebung der Anklage stehe kurz bevor, sie dann aber effektiv erst 4 Monate später überwiesen habe. Diese Kritik des Beschwerdeführers erscheint insofern berechtigt, als der Zeitbedarf von vier Monaten für die Anklageerhebung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens jedenfalls in einem Verfahren von überschaubarer Komplexität wie dem vorliegenden nicht als "kurz" bezeichnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat dafür erheblich länger gebraucht, als sie sich vorgenommen hat, wobei sie die Gründe für die Verzögerung nicht offengelegt hat. Es bestehen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Bundesgericht mit ihrer Prognose bewusst täuschen wollte, um dieses dazu zu bringen, die Beschwerde abzuweisen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erweist sich als unbegründet. Insgesamt erscheint diese Verzögerung auch unter Berücksichtigung des bereits im früheren Stadium teilweise eher schleppenden Verfahrensgangs jedenfalls nicht als derart krass, dass sie eine Haftentlassung rechtfertigen könnte. Dementsprechend ist sie nicht im Haftprüfungsverfahren zu beurteilen, sondern gegebenenfalls im Strafverfahren.
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3.2. Dem mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist und sich an rund 12 Diebstählen beteiligt zu haben. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, nach seiner Praxis habe er dafür im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe von "deutlich über einem Jahr" zu rechnen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der dringende Tatverdacht bestehe nicht in allen Fällen, und die Staatsanwaltschaft habe in einem vergleichbaren, aber weit schwerer wiegenden, vom Bundesgericht mit Urteil 1B_160/2009 vom 23. Juni 2009 beurteilten Fall ein Strafmass von 18 Monaten gefordert; er hält eine Strafe von höchstens 12 Monaten für angemessen.
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Aus dem von ihm angerufenen Urteil kann der Beschwerdeführer indessen schon deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich der Beschuldigte in jenem Fall erst rund vier Monate in Untersuchungshaft befand, als er ein Entlassungsgesuch stellte. Die Haftdauer war damit noch weit von der zu erwartenden Strafe entfernt, weshalb die Frage, welches Strafmass der Beschuldigte zu gewärtigen hatte, für die Beurteilung des Falles keine erhebliche Bedeutung hatte und vom Bundesgericht dementsprechend nicht näher zu prüfen war. Die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass ein Strafmass von deutlich über einem Jahr in Frage steht, erweist sich als haltbar. Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings bereits rund 14 ½ Monate in Haft; bis zur Hauptverhandlung werden es 18 Monate sein. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erscheint es gerade noch akzeptabel, den Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung in Haft zu behalten. Bei einer (weiteren) erheblichen, nicht dem Beschwerdeführer anzulastenden Verzögerung des Verfahrens bzw. Verschiebung der Hauptverhandlung würde Überhaft drohen, was zu seiner Entlassung führen müsste.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 aufgefordert, entweder bis zum 9. November 2018 Anklage zu erheben oder ihn aus der Haft zu entlassen. Auf dieses Schreiben hin habe die Staatsanwaltschaft nichts unternommen, weshalb er die federführende Staatsanwältin am 13. November 2018 telefonisch kontaktiert und dabei erfahren habe, dass sie sein Schreiben vom 30. Oktober 2018 nicht als Haftentlassungsgesuch entgegengenommen habe, da es mit einer Bedingung verknüpft gewesen sei, obwohl es dem Verteidiger nicht zustünde, ihr Bedingungen zu stellen. Deshalb habe er der "guten Ordnung halber" gleichentags ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Ob die Staatsanwältin verpflichtet gewesen wäre, das Schreiben vom 30. Oktober 2018 als (bedingtes) Haftentlassungsgesuch zu behandeln, ist hier nicht zu prüfen, da dies offensichtlich nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führte.
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4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und die Bedürftigkeit ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Advokat Nicolas Roulet, Basel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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