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Informationen zum Dokument  BGer 6B_249/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_249/2019 vom 06.03.2019
 
 
6B_249/2019
 
 
Urteil vom 6. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2019 (2N 18 130).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung gegen Unbekannt am 24. August 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 25. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies setzt bei der Privatklägerschaft voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3. Wie der Beschwerdeführer aus andern Verfahren, u.a. dem Urteil 6B_1263/2016 vom 1. Dezember 2016, weiss, hat er in Fällen der vorliegenden Art vor Bundesgericht darzutun, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann. Dem kommt er hier nur insofern nach, als er eine "unbezifferte Forderungsklage" mit einem "vorläufigen Streitwert betreffend widerrechtlicher Entzug des Führerausweises vom 1. Oktober 2016 von Fr. 6'800.00" erhebt. Indessen zeigt er nicht auf, dass und inwieweit er im Zusammenhang mit der angeblichen falschen Anschuldigung einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben könnte. Im Übrigen unterlässt er es auch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss substanziiert zu befassen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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