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Informationen zum Dokument  BGer 1C_38/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_38/2019 vom 06.03.2019
 
 
1C_38/2019
 
 
Urteil vom 6. März 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kommission für Administrativmassnahmen
 
im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof,
 
vom 12. Dezember 2018 (603 2018 107).
 
 
Erwägungen:
 
Der Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg hat am 12. Dezember 2018 die Beschwerde von A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises durch die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht mit der Ankündigung, die Begründung in den nächsten Tagen nachzureichen. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018, mithin während des vom 18. Dezember bis zum 2. Januar dauernden Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann nach Ablauf des Fristenstillstands am 3. Januar 2019 zu laufen und endete am 1. Februar 2019. Innert dieser Frist hat A.________ seine Beschwerde nicht begründet, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
2
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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