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Informationen zum Dokument  BGer 6B_251/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_251/2019 vom 05.03.2019
 
 
6B_251/2019
 
 
Urteil vom 5. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Januar 2019 (BK 18 434).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 18. Januar 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte. Auf das Ausstandsgesuch gegen eine am Beschluss nicht mitwirkende Richterin trat es ebenfalls nicht ein.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen sein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bei missbräuchlicher Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO. Die unentgeltliche Rechtspflege dürfte nur angezweifelt werden, wenn nicht genügend Aussicht auf Erfolg bestünde. Indessen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2018 vom 13. November 2018 beurteilt und bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren von Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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