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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1325/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1325/2018 vom 05.03.2019
 
 
6B_1325/2018
 
 
Urteil vom 5. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. Juli 2018 (SK1 18 10).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 1. März 2015 befuhr X.________ die A28 vom Anschlusswerk Schiers Ost in Richtung Anschlusswerk Schiers West. Unmittelbar nach dem Ende der Sicherheitslinie begann er in einer lang gezogenen Rechtskurve, das mit 60 km/h vor ihm fahrende Fahrzeug mit maximal 85 km/h zu überholen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war die Sichtweite zu Beginn des Manövers zu kurz, um dieses ohne Gefährdung des Gegenverkehrs zu beenden. Bei Ende des Manövers soll die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug noch ca. 50 Meter betragen haben.
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Am 7. Dezember 2017 verurteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zu 30 Tagessätzen à Fr. 200.-- Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 1'200.-- Busse. Auf seine Berufung hin hob das Kantonsgericht von Graubünden die Verurteilung wegen Art. 35 Abs. 4 SVG auf, bestätigte aber im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz gehe willkürlich von einer Sichtweite bei Beginn des Überholmanövers von ca. 345 Metern sowie einer Distanz des entgegenkommenden Fahrzeugs bei Ende des Manövers von ca. 50 Metern aus.
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1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie erwägt, gemäss den polizeilichen Messungen sowie den Fotoblättern habe die Sichtdistanz des Beschwerdeführers zu Beginn des Überholmanövers 340 bis 345 Meter betragen, während bei den gegebenen Geschwindigkeiten zur gefahrlosen Durchführung eine Strecke von 579 Metern notwendig gewesen wäre. Die Berechnung des Beschwerdeführers, wonach er mindestens 500 Meter weit gesehen habe, basiere auf einer unzulässigen Addition mehrerer Sichtdistanzen von verschiedenen Punkten aus und überzeuge nicht. Die eingereichte Street View-Aufnahme enthalte zudem weder Angaben zur Sichtweite noch bilde sie die korrekte Fahrzeug- sowie die Sichtposition des Fahrers bei Beginn des Überholmanövers ab. Die eine Sichtweite von 542 Metern ausweisende Satellitenaufnahme lasse ferner die Sichteinschränkung aufgrund von Materialablagerungen auf der Kiesdeponie in der Kurve sowie von Bäumen ausser Acht. Soweit der Beschwerdeführer massgebliche, die Sicht verschlechternde Materialveränderungen der Deponie zwischen dem Ereignistag und dem Zeitpunkt der polizeilichen Aufnahme einen Monat später behaupte, bestünden hierfür keine Hinweise. Im Übrigen sei die Sichteinschränkung im Bereich des Eisentors, wo er das Überholmanöver nach eigenen Angaben in etwa beendet habe, auch aus der Videoaufzeichnung vom Tattag ersichtlich.
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Aufgrund des Zeitstempels der Videoaufnahme sei ferner erstellt, dass sich das entgegenkommende Polizeifahrzeug im Moment, als der Beschwerdeführer vollständig auf seine Fahrspur zurückgekehrt sei, zumindest auf der Höhe des Leitpfostens B gemäss Massskizze befunden habe. Die vom Erstgericht gestützt darauf errechnete Entfernung der beiden Fahrzeuge habe somit dannzumal höchstens 72.8 Meter, entsprechend maximal 1.5 Sekunden, mithin weniger als die notwendigen 97.22 Meter gemäss der Zweisekundenregel, betragen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, bereits eine Sekunde früher auf seine Fahrspur zurückgekehrt zu sein, verkenne er, dass sich die Räder seines Fahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt noch auf der Leitlinie befunden hätten. Ohnehin sei aber von einem Abstand von weniger als zwei Sekunden auszugehen, zumal das Polizeifahrzeug zwei Sekunden nach der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers auf seine Spur schon ein Wendemanöver zu dessen Verfolgung eingeleitet habe. Im Übrigen sei aus dem Zeitstempel der Aufnahmen ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit bereits vor dem Kreuzen deutlich verringert habe, offensichtlich in der Absicht, dem Beschwerdeführer das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Ohne das Abbremsen wäre der Abstand der Fahrzeuge bei Ende des Überholmanövers mithin noch geringer gewesen, wobei unerheblich sei, ob die Beamten das Abbremsen zu Recht als massiv beschrieben hätten.
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1.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Kritik an der Fotodokumentation sowie der Distanzberechnung zu wiederholen und dieser seine eigene Berechnung gegenüberzustellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht (oben E. 1.1). Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie die vom Beschwerdeführer eingereichten Bildaufnahmen sowie seine Berechnung als untauglich für die Ermittlung der Sichtdistanz zu Beginn des Überholmanövers erachtet und nicht darauf abstellt. Ebenso wenig verletzt sie für das Bundesgericht überprüfbar die Unschuldsvermutung, indem sie massgebliche Materialbewegungen auf der Kiesdeponie zwischen dem Ereigniszeitpunkt und dem Erstellen der Fotodokumentation mangels Hinweisen verneint. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Sichteinschränkung aufgrund der Materialablagerungen auch aus dem Polizeivideo vom Tattag ersichtlich ist, was die Vorinstanz willkürfrei annimmt. Ferner ist unbestritten, dass die im April 2017 erstellte Fotografie aus der von ihm angegebenen Position und bei guten Wetterverhältnissen aufgenommen wurde, wie sie auch am Tattag herrschten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Vergleich der Sichtverhältnisse auch diese Aufnahme einbezieht.
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Dies gilt ebenso hinsichtlich des ungefähren Orts der Rückkehr des Beschwerdeführers auf seine Fahrspur. Die Vorinstanz stellt hierfür in nachvollziehbarer Weise auf dessen eigene Aussagen ab. Mit seinem nunmehr geltend gemachten Einwand, in Tat und Wahrheit sei das Überholmanöver bereits vor dem Eisentor der Deponie beendet gewesen, ist er nicht zu hören. Auch aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Berechnung des Überholwegs drängt sich kein anderer als der vom Beschwerdeführer im Verfahren genannte Ort auf. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die vorinstanzliche Abstandsberechnung der beiden entgegenkommenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers auf seine Fahrspur, sowie die Schlussfolgerung daraus, dass hiernach bis zum Kreuzen der Fahrzeuge weniger als zwei Sekunden vergingen. Die beschwerdeführerische Interpretation der Videosequenzen ändert daran nichts. Selbst wenn das Polizeiauto zum Zeitpunkt 15:52:53 noch nicht zum Wenden angesetzt, sondern lediglich gebremst haben sollte, musste es den Beschwerdeführer jedenfalls passiert haben. Hätte dieser seinerseits das Überholmanöver zum Zeitpunkt 15:52:51 abgeschlossen gehabt, wie er behauptet, so wären beim Kreuzen der Fahrzeuge gleichwohl weniger als zwei Sekunden vergangen. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Polizeifahrzeug seine Geschwindigkeit bereits zum Zeitpunkt 15:52:51 von 89 km/h auf 76 km/h reduziert hatte, was die Annahme, wonach dies zur Vermeidung einer Kollision geschehen sei, umso plausibler erscheinen lässt. Dass das Polizeifahrzeug noch eine Sekunde zuvor mit 88 km/h unterwegs war, ist nicht entscheidend.
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1.2.3. Für die rechtliche Würdigung ist auf den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt abzustellen.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt. Es habe keine Gefahr für den Verkehr bestanden.
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Erwägung 2.1
 
2.1.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1416/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 erster Satz SVG in der ab 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung).
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Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Manöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b; Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, aufgrund der ungenügenden Sichtweite zu Beginn des Manövers sowie des zu geringen Sicherheitsabstands zum entgegenkommenden Fahrzeug bei Ende des Überholmanövers habe der Beschwerdeführer dieses nicht gefahrlos durchführen können. Sie bejaht daher Art. 35 Abs. 2 SVG zu Recht, wobei sie nachvollziehbar von einer objektiv schwerwiegenden Missachtung ausgeht, da sich der Beschwerdeführer über die erforderliche Überholstrecke erheblich getäuscht habe. Ebenso bejaht die Vorinstanz eine erhöht abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu Recht. Es steht fest, dass das entgegenkommende Polizeifahrzeug bremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden und dass der Sicherheitsabstand bei Ende des Manövers dennoch weniger als zwei Sekunden betrug. Entgegen seiner Auffassung entlastet es den Beschwerdeführer nicht, dass aufgrund der Breite der Strasse ein Ausweichen möglich gewesen wäre. Eine zumindest erhöht abstrakte Gefahr bestand dennoch. Ob angesichts der ungenügenden Sichtweite bei einem jederzeit möglichen früheren Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs gar eine konkrete Gefährdung oder Verletzung hätte eintreten können, wie die Vorinstanz annimmt, kann offenbleiben. Dessen bedarf es zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht.
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Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als rücksichtslos qualifiziert und auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht. Ihr ist zuzustimmen, dass er sich der Gefahr angesichts der deutlich ungenügenden Sichtweite bewusst sein musste, zumal grundsätzlich jederzeit mit einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen war. Er hat eine potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und damit grobfahrlässig gehandelt.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens einzig damit, dass die Vorinstanz von einem seiner Ansicht nach willkürlichen Sachverhalt ausgehe, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" lässt die auf Willkür beschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ausser Acht (oben E. 1.1). Zudem verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des Grundsatzes. Dieser besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagesachverhalt verbleiben, wobei nur unüberwindliche Zweifel relevant sind, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214; 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.
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Auch in seinem Eventualantrag, womit er das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit bestreitet, legt der Beschwerdeführer seiner Einschätzung einen für das Bundesgericht nicht massgebenden Sachverhalt zugrunde. Damit ist er nicht zu hören. Mit seinem Verweis auf das Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 zeigt er zudem nicht auf, welche besonderen Umstände sein Verhalten ausnahmsweise subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Namentlich gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine solchen Umstände dar (Urteil 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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