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Informationen zum Dokument  BGer 9C_277/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_277/2018 vom 04.03.2019
 
 
9C_277/2018
 
 
Urteil vom 4. März 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
 
Eigerplatz 2, 3007 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinschaftseinrichtung A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 14. Februar 2018 (A-6377/2016).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) war vom November 2001 bis zum März 2016 im Handelsregister eingetragen und nach durchgeführtem Konkurs (eröffnet im August 2015) von Amtes wegen gelöscht worden. Ab 1. Januar 2002 war sie für die berufliche Vorsorge der Gemeinschaftseinrichtung A.________ (nachfolgend: Pensionskasse) angeschlossen. Obligatorisch zu versicherndes Personal war die Geschäftsführerin und Gesellschafterin C.________ (bis November 2003 und wieder von 2004 bis 2014), welche am 10. Juli 2014 verstarb, sowie D.________ (2006 bis 2009), vormaliger Geschäftsführer und Mitgesellschafter.
1
A.b. Die Gesellschaft bezahlte die geschuldeten BVG-Beiträge bis zum 31. Dezember 2003. Im Jahr 2008 stellte die Pensionskasse fest, dass C.________ bei ihr noch über ein Altersguthaben verfügte, und überwies dieses am 23. Mai 2008 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung).
2
A.c. Mit Rechnungen vom 17. Oktober 2014 und 3. Dezember 2014 forderte die Pensionskasse von der Gesellschaft BVG-Beiträge im Umfang von Fr. 42'113.50 (exkl. Verzugszinsen und Betreibungskosten) für die Jahre 2009 bis 2013 nach. Betreffend die Jahre 2004 bis 2008 verzichtete sie auf Rechnungstellung in der Annahme, dass die diesbezüglichen Beiträge verjährt waren.
3
Die Pensionskasse überwies am 4. September 2015 eine Austrittsleistung von D.________ in der Höhe von Fr. 1'996.30 (Anstellungsjahr 2009) an die Auffangeinrichtung. Am 21. September 2015 richtete sie ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 43'457.20 (inkl. Zinsen, abzüglich Verrechnungssteuer) an die Hinterbliebenen der C.________ aus. Am 6. November 2015 leistete sie eine Nachzahlung an die Auffangeinrichtung im Betrag von Fr. 4'525.01 (Anstellungsjahre 2006 bis 2008 des D.________).
4
Im Februar 2016 erhielt die Pensionskasse für ausstehende BVG-Beiträge der Jahre 2009 bis 2013 eine Konkursdividende von Fr. 1'192.05 ausbezahlt. Über Fr. 40'921.45 (Prämienrechnungen) und Fr. 2'227.75 (Verzugszinsen und Betreibungskosten) wurden zwei Verlustscheine ausgestellt.
5
A.d. Am 16. März 2016 beantragte die Pensionskasse bei der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (kurz: Sicherheitsfonds) die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen im Betrage von insgesamt Fr. 50'514.96 (Altersguthaben der C.________ und des D.________) infolge Insolvenz. Mit Verfügung vom 26. September 2016 bejahte der Sicherheitsfonds seine Leistungspflicht "für die Mitarbeiter der (Gesellschaft) " in der Höhe von Fr. 6'605.35, inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung 28. September 2016 (Dispositiv Ziff. 1). Die Sicherstellung der "Leistungen für C.________" lehnte er dagegen wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme ab (Dispositiv Ziff. 2).
6
B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse im Sinne der Erwägungen gut, hob Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Sicherheitsfonds vom 26. September 2016 auf und wies die Sache zur Berechnung der Höhe der Sicherstellung an diesen zurück (Entscheid vom 14. Februar 2018).
7
C. Der Sicherheitsfonds gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellt (sinngemäss) Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2018 und Bestätigung seiner Verfügung vom 26. September 2016. Eventualiter sei der Entscheid vom 14. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheids an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
8
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung, die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
9
Der Sicherheitsfonds reicht eine weitere Eingabe ein.
10
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Formell handelt es sich beim angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird. Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG (vgl. statt vieler Urteile 8C_358/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1.3; 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1).
11
1.2. Die Vorinstanz hat - unter ausdrücklichem Verweis auf ihre Erwägungen (vgl. zur diesbezüglichen Implikation statt vieler Urteil 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 1.2) - über das Grundsätzliche entschieden, nämlich dass der Sicherheitsfonds die "Leistungen für C.________" sicherzustellen hat. Die Rückweisung dient nur noch der frankenmässigen Berechnung der Sicherstellung (vorinstanzliche E. 4.5). Ob damit ein Endentscheid vorliegt, kann offenbleiben, da der angefochtene Entscheid für den Sicherheitsfonds zumindest einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
12
2. Im Fokus steht die Streitfrage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds "Leistungen für C.________" zu erbringen hat. Werden sie missbräuchlich in Anspruch genommen, hat er keine Sicherstellung zu gewähren (Art. 56 Abs. 5 BVG). Vorab stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, ob auch Gemeinschaftsstiftungen die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG beantragen können, was gemäss der gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 3.2 unten) nicht ganz klar ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Arbeitgeber, die für die Zwecke der beruflichen Vorsorge keine eigene Vorsorgeeinrichtung (Firmenvorsorgeeinrichtung) errichten wollen, können sich einer Sammel- oder einer Gemeinschaftsstiftung anschliessen. Bei Sammelstiftungen werden organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Vorsorgekassen verschiedener Arbeitgeber mit jeweils eigenem Reglement geführt (sogenannte Vorsorgewerke, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen [BGE 124 II 114 E. 2b S. 116; Urteile 9C_484/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.3.2 in fine, B 37/03 vom 10. März 2004 E. 4.1]). Gemeinschaftsstiftungen zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass die einzelnen Anschlüsse rechnungsmässig nicht getrennt sind und über ein gemeinsames Reglement und ein gemeinsames Vorsorgevermögen verfügen.
14
3.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 BVG stellt der Sicherheitsfonds unter anderem die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen (lit. b) und die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnisse beruhen, auf die das FZG anwendbar ist (lit. c).
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Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: Versichertenkollektiv) jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: Versichertenkollektive) ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 56 Abs. 3 BVG).
16
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und - kumulativ (BGE 143 V 219 E. 6.3 S. 227) - eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV; SR 831.432.1]). Letzteres ist bei einer Vorsorgeeinrichtung der Fall, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. a SFV), während bei einem Versichertenkollektiv eine Sanierung nicht mehr möglich ist, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b SFV).
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3.3.2. Nach Art. 24 SFV ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds (Abs. 1). Die Aufsichtsbehörde bestätigt zu dessen Handen, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Abs. 2).
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Erwägung 4
 
4.1. Art. 56 BVG wurde aufgrund der Initiative von - zu jener Zeit - Nationalrat Paul Rechsteiner vom 17. Dezember 1993 zur Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 1997 (ein erstes Mal) neu gefasst. Nationalrat Rechtsteiner erachtete die Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge als ungenügend, weil der Sicherheitsfonds damals nur im obligatorischen Bereich griff. Das Über- und Vorobligatorium war ohne Schutz. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses kristallisierte sich sodann heraus, dass auch die Gleichstellung von Gemeinschaftseinrichtungen mit Sammelstiftungen betreffend Insolvenzleistungen gesetzlich verankert werden solle, was zur Fassung führte, wie sie bis Ende 2011 Gültigkeit hatte (vgl. dazu Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. August 1995 zur Initiative Rechtsteiner, Beilage 2, Erläuterungen zu Art. 56 Abs. 2 [BBl 1996 I 564, S. 574], sowie diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 1995, Ziffer 32 [BBl 1996 I 580, S. 582]; AB N vom 25. September 1995 S. 1884 Ziff. 3; Sitzungsprotokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK] des Ständerates vom 21. November 1995 S. 16-23 bzw. dasjenige vom 12. Februar 1996 S. 7; AB S vom 20. März 1996 S. 206 f. und S. 209 f.; AB N vom 3. Juni 1996 S. 662; zur Schlussabstimmung vgl. AB N vom 21. Juni 1996 S. 1275 f.; AB S vom 21. Juni 1996 S. 587).
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4.2. Ist Art. 56 Abs. 3 BVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen Version (vgl. E. 3.2 vorne) wörtlich zu verstehen, sind Gemeinschaftseinrichtungen - da keine Vorsorgewerke aufweisend (vgl. E. 3.1 vorne) - neu von der Sicherstellung ausgeschlossen. Dies war jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers. Wie vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Botschaft vom 19. September 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) richtig vermerkt, handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Mit den Begriffen "Vorsorgewerk" und "Versichertenkollektiv" ist dasselbe gemeint, nämlich alle versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebers (eventuell mehrerer Arbeitgeber, wenn diese gemeinsam einen Anschluss bilden). Davon zu unterscheiden ist wiederum der Begriff des "Kollektivs von Versicherten", der innerhalb der von einem Arbeitgeber angeschlossenen Gruppe Versicherter weitere Untergruppierungen ermöglicht (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1c Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Wenn also innerhalb der angeschlossenen Gruppe eines Arbeitgebers nicht weiter differenziert wird, können sich die im Versichertenkollektiv/Vorsorgewerk bzw. im Kollektiv der Versicherten zusammengefassten Personengruppen entsprechen. Andernfalls umfassen die Begriffe jedoch verschiedene Personengruppen. So oder anders gebe es keinen Grund für eine begriffliche Unterscheidung zwischen Versichertenkollektiv und Vorsorgewerk, wie der Bundesrat ausführte. Da der Begriff des Vorsorgewerks nicht mit dem Begriff des Kollektivs von Versicherten verwechselt werden könne, sei Ersterer als neutraler, einheitlicher Begriff für die beim gleichen Arbeitgeber angestellte Versichertengruppe zu definieren (BBl 2008 8411, S. 8462 f. Ziff. 1.7.1 und S. 8468 Ziff. 2.1 zu Art. 56 Abs. 3 und Art. 56a Abs. 1).
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Dieser Auslegeordnung wurde in keinem der beiden Räte widersprochen (AB S vom 3. März 2010 S. 60; AB N vom 15. September 2010 S. 1289; zur Schlussabstimmung vgl. AB S vom 17. Dezember 2010 S. 1354; AB N vom 17. Dezember 2010 S. 2181).
21
4.3. Demnach steht fest, dass die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG bilden. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung (weiterhin) für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen.
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5. Weder die materielle Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des fraglichen Vorsorgewerks resp. Versichertenkollektivs noch die formellen Bedingungen (vgl. E. 3.3 vorne) sind angefochten. Eine diesbezügliche Überprüfung ist dem Bundesgericht entzogen (vgl. dazu BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; Urteil 9C_335/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
23
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG - keine Sicherheit bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Leistungen des Sicherheitsfonds - in einem ersten Schritt geprüft, ob, und gleichzeitig verneint, dass die verstorbene Gesellschafterin und Geschäftsführerin C.________ die Melde- und Beitragspflichten, insbesondere bezüglich ihres eigenen Lohnes, gegenüber der Pensionskasse unentschuldbar verletzt hat (vorinstanzliche E. 4.2). In einem zweiten Schritt ist das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach einer Verletzung der Schadenminderungspflicht seitens der Pensionskasse nachgegangen, indem diese die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 und 2014 weder in Rechnung gestellt noch im Konkurs der Gesellschaft geltend gemacht habe, und hat auch eine solche in Abrede gestellt (vorinstanzliche E. 4.3). Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vorwurf, die Pensionskasse hätte die Todesfallleistungen an die Begünstigten mit Schadenersatzansprüchen aus Verantwortlichkeit gegenüber der verstorbenen Gesellschafterin verrechnen müssen (zusätzliche Verletzung der Schadenminderungspflicht), ebenfalls als unberechtigt (vorinstanzliche E. 4.4).
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6.2. Wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, deren Sicherstellung der Sicherheitsfonds nicht zu gewähren hat, gegeben ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Verordnung über den Sicherheitsfonds (SFV) entnehmen. Klarheit verschaffen jedoch die Materialien:
25
Im Zuge der Ausdehnung von Art. 56 BVG auf das Überobligatorium (vgl. E. 4.1 vorne) wurde - vor allem seitens des Nationalrates - grosser Wert auf die Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Sicherheitsfonds gelegt. Im Gesetz sollte nur, aber immerhin, der Grundsatz festgelegt werden, der dann in der Praxis ausgelegt werden müsse. Auf eine Aufzählung der Missbrauchstatbestände wurde bewusst verzichtet. Als Beispiel wurde jedoch der Fall genannt, in dem bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Unternehmung noch kurzfristig die Altersvorsorge grosszügiger gestaltet wird durch Erhöhung der Leistungssätze oder Auszahlung von Abfindungen, und damit bei Zahlungsunfähigkeit der Sicherheitsfonds zu höheren Leistungen verpflichtet wird (AB N vom 25. September 1995 S. 1884 Ziff. 2). Beweggrund dieser expliziten Nennung bildete der Umstand, dass nicht der klassische Missbrauchsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, sondern unerwünschte Wirkungen des Regelungswerks geregelt werden sollte resp. sollten (Sitzungsprotokoll der SGK des Nationalrates, Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge, vom 20. März 1995 S. 14 oben). Entsprechend wurde im BSV-Entwurf die Missbräuchlichkeit ausschliesslich mit der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Vorsorgewerkes in Verbindung gebracht (Sitzungsprotokoll der Subkommission vom 3. Mai 1995 S. 3 unten und S. 6 Mitte). Demgegenüber favorisierte die Subkommission eine umfassendere Geltung, wobei sich aus den Materialien ergeben sollte, dass die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht der Oberbegriff, die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sodann der eine Fall und die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen der andere ist (a.a.O., S. 8 oben). Die SGK des Nationalrates stimmte dem Antrag der Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge einstimmig zu (Sitzungsprotokoll vom 24./25. August 1995). Die SGK des Ständerates (Sitzungsprotokoll der SGK des Ständerates vom 21. November 1995 S. 24 oben) und auch dieser selbst (AB S vom 20. März 1996 S. 210) stimmten dem Beschluss des Nationalrates vom 25. September 1995 betreffend Art. 56 Abs. 5 BVG ohne weitere Diskussion zu (zur Schlussabstimmung vgl. AB N vom 21. Juni 1996 S. 1275 f.; AB S vom 21. Juni 1996 S. 587).
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Erwägung 6.3
 
6.3.1. In concreto geht es nicht um den - einen (nachfolgend: ersten) - Missbrauchstatbestand in dem Sinne, dass den Versicherten Leistungen erhöht oder freiwillig, ohne Rechtspflicht ausgerichtet wurden. Vielmehr bildet der - andere (nachfolgend: zweite) - Missbrauchstatbestand, das heisst derjenige der missbräuchlichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema (vgl. Sachverhalt lit. A.a bis A.c und E. 6.2 vorne).
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6.3.2. Missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds wird nicht allein über Art. 56 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (so ausdrücklich auch die nationalrätliche Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge [Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 1995 S. 6 Mitte]). Nach Art. 56a Abs. 1 BVG kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen muss (BGE 141 V 51 E. 3.2.1 S. 56 f.). Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhalten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstellt, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich - falls er Sicherstellung geleistet hat - nachträglich schadlos halten kann (Art. 56a Abs. 1 BVG). Eine eigentliche "Wahlfreiheit" gibt es indessen nicht. Wie sich den Materialien entnehmen lässt, sind (Sorgfalts-) Pflichtverletzungen (vgl. E. 6.2 vorne) primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG anzugehen; eine (integrale) Leistungsverweigerung wäre in diesen Fällen - anders als bei der ersten Tatbestandsvariante (vgl. E. 6.3.1 vorne) - die falsche Antwort. Mit anderen Worten sollen die Versicherten - im Rahmen der zweiten Tatbestandsvariante - nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft werden (vgl. a.a.O., S. 6-8; in diesem Sinne auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 699 Rz. 1850).
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6.3.3. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten hat, unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen verweigern kann, insbesondere ob ein solch spezifischer Ausschluss auch für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich ist. Angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 7 nachfolgend) braucht sie an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Aus BGE 141 V 650 E. 5.3.2 S. 657 kann jedenfalls nichts abgeleitet werden. Zum einen wurde dort lediglich eine Verwaltungsmeinung wiedergegeben, die für das Bundesgericht keine Bindungswirkung hat. Zum andern erübrigte sich in jenem Fall von vornherein eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 56 Abs. 5 BVG, weil ein komplett anderer Sachverhalt zur Beurteilung stand.
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Erwägung 7
 
7.1. Die Sicherstellung betrifft Versicherungs 
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7.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des ab 1. Januar 2014 geltenden Vorsorgereglements der Pensionskasse wird das Todesfallkapital in der Höhe von 100 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens fällig, wenn die versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn stirbt. Selbstständig anspruchsberechtigt sind die Hinterlassenen (unabhängig vom Erbrecht, unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen nach einer bestimmter Rangordnung; Abs. 2). Im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge bilden denn auch nicht Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Versicherten (BGE 140 V 50 E. 3.1 S. 52). Korrekterweise stehen daher "Leistungen für die Hinterlassenen von C.________" und nicht "Leistungen für C.________" im Zentrum (vgl. Sachverhalt lit. A.d). Das dieser vorgeworfene Fehlverhalten kann den Hinterlassenen ebenso wenig wie allfällige Versäumnisse der Pensionskasse (vgl. im Einzelnen E. 6.1 vorne) angelastet werden (vgl. E. 6.3 vorne). Dass sie etwas mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des hier fraglichen Versichertenkollektivs zu tun hatten und daher (selber) missbräuchlich handelten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
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8. Die Beschwerde ist unbegründet. Es steht dem Bundesgericht frei, sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abzuweisen (vgl. satt vieler BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; Urteil 9C_335/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2).
32
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Sicherheitsfonds die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
33
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- werden dem Sicherheitsfonds auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. März 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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