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Informationen zum Dokument  BGer 9C_153/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_153/2019 vom 01.03.2019
 
9C_153/2019
 
 
Urteil vom 1. März 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CONCORDIA
 
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Januar 2019 (5V 18 296).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Januar 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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