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Informationen zum Dokument  BGer 4D_13/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_13/2019 vom 01.03.2019
 
 
4D_13/2019
 
 
Urteil vom 1. März 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung, Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2018 (NP180034-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Oktober 2018 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'876.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2017 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 6 aufhob und die vom Beschwerdeführer erhobene Widerklage abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 beantragte, die Frist für die Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2018, das dem Beschwerdeführer am 12. November 2018 zugestellt worden war, sei bis mindestens zum 3. Januar 2019 zu erstrecken;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Berufung abwies und das Berufungsverfahren abschrieb;
 
dass das Obergericht unter anderem erwog, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt, dass aber auch ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 Abs. 1 ZPO abzuweisen wäre;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Februar 2019 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Februar 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2019 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Vorwurf des überspitzten Formalismus bzw. der Missachtung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte, zumal das Obergericht in seiner Eventualbegründung ausdrücklich festhielt, ein Wiederherstellungsgesuch wäre abzuweisen gewesen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht lediglich seinen Standpunkt darlegt, wonach das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen gewesen wäre, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer gegenteiligen Beurteilung Art. 148 ZPO willkürlich angewendet haben soll;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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