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Informationen zum Dokument  BGer 2F_4/2019  Materielle Begründung
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BGer 2F_4/2019 vom 01.03.2019
 
 
2F_4/2019
 
 
Urteil vom 1. März 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.D.________,
 
2. B.D.________,
 
3. C.D.________,
 
Gesuchsteller,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 (2C_419/2018 (Urteil VB.2017.00736)).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.D.________ (Jahrgang 1967) Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist, am 15. Juli 2004 den niederlassungsberechtigten B.D.________ heiratete und am 7. Mai 2006 in die Schweiz einreiste, worauf ihr eine letztmals bis 6. Mai 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, das Ehepaar einen gemeinsamen Sohn (Jahrgang 2006) hat, dem eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, A.D.________ ab Oktober 2007 auf Sozialhilfebezug angewiesen war, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich sie mit Schreiben vom 16. August 2012 darauf hinwies, dass es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, falls sie ihren Lebensunterhalt weiterhin nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne, nach einem weiteren Anstieg des Sozialhilfebezugs das kantonale Migrationsamt A.D.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte, das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 das Gesuch von A.D.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abwies und ihr eine Ausreisefrist ansetzte,
 
dass mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.D.________ gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhobenen Rekurs abwies und ihr eine neue Ausreisefrist ansetzte,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.D.________ gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2017 geführte Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2018 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist ansetzte,
 
dass das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2018 von A.D.________ mit Urteil vom 29. Oktober 2018 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai 2018 nicht eintrat (Verfahren 2C_419/2018),
 
dass A.D.________ das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 am 6. November 2018 zugestellt wurde,
 
dass A.D.________ mit Revisionsgesuch vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht beantragt, Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen", eventualiter sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen des Revisionsentscheids angemessen, mindestens jedoch um ein Jahr zu verlängern, subeventualiter sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin vorzukehren, des Weiteren sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Urteil 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 unzulässig, unzumutbar und völkerrechtswidrig sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 3 und 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 3, Art. 9 und Art. 18 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention), eventualiter die Angelegenheit an das Staatssekretariat zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu überweisen sei,
 
dass das Bundesgericht nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile ist,
 
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt,
 
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids um Revision eines Urteils des Bundesgerichts ersucht werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG),
 
dass das Bundesgericht im Urteil 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3 erwogen hat, durch die gegenüber der Gesuchstellerin ausgesprochene aufenthaltsbeendende Massnahme werde die Niederlassungsbewilligung deren Ehemannes und ihres Sohnes nicht berührt, weshalb, selbst falls der verspätet vorgebrachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit berücksichtigt werden könnte, nicht ersichtlich ist, inwiefern Tatsachen, welche die mit Revisionsgesuch geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Ausreise des Sohnes in tatsächlicher Hinsicht stützen würden, erheblich im Sinne von Art. 121 lit. d BGG sein könnten, womit dieser Revisionsgrund so oder anders nicht gegeben ist,
 
dass aus dem Revisionsgesuch nicht ansatzweise hervorgeht, aus welchen Gründen es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Ausführungen und Beweismittel zu ihrem Gesundheitszustand prozessual rechtzeitig einzubringen, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich nicht vorliegt,
 
dass nach Erlass des Urteils 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 entstandene Tatsachen und Beweismittel auch im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG),
 
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein Revisionsgesuch erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 e contrario BGG) nicht einzutreten ist,
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
 
dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit nicht gutgeheissen werden kann (Art. 64 BGG),
 
dass die Verfahrenskosten (Art. 64 BGG) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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