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Informationen zum Dokument  BGer 8C_693/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_693/2018 vom 28.02.2019
 
 
8C_693/2018
 
 
Urteil vom 28. Februar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. September 2018 (I 2018 31).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war als IT-Systemtechniker/ Applikations-Entwickler bei der B.________ AG angestellt, als er sich am 27. November 2015 - erneut - unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und einer seit dem 30. Juni 2015 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. In Abklärung des medizinischen Sachverhaltes holte die IV-Stelle Schwyz bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 19. September 2016 ein. Im Weiteren veranlasste sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung. Die Expertise der PMEDA AG (nachfolgend: Medas) datiert vom 20. Oktober 2017. Mit Verfügung vom 20. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, seine Leistungsbegehren auf eine Rente sowie auf Eingliederungsmassnahmen würden abgewiesen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. September 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle oder das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.2. In die Beweiswürdigung greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2018 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) verneinte.
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3. Das kantonale Gericht legte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dar. Dies betrifft insbesondere die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) sowie die Grundsätze zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281), wobei das kantonale Gericht zutreffend festhält, dass gemäss BGE 143 V 409 und 418 sämtliche psychischen Erkrankungen einem solchen strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind.
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4. Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten umfassend wiedergegeben. Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung erkannte sie, es sei auf das beweiskräftige Gutachten der Medas vom 20. Oktober 2017 abzustellen. Demnach sei im Gutachtenszeitpunkt keine relevante depressive Störung vorhanden gewesen. Entgegen dem behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hätten auch keine Persönlichkeitsstörung, keine soziale Phobie oder kognitive Defizite diagnostiziert werden können. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können und dem Beschwerdeführer sei auch im angestammten Tätigkeitsbereich eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar. Demnach bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
10
5. 
11
5.1. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In dieser Hinsicht kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie dem Gutachten der Medas vom 20. Oktober 2017 Beweiswert beigemessen hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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5.2. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum auf abweichende Berichte des behandelnden Psychiaters beruft, ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überzeugend darlegte, weshalb nicht auf dessen Beurteilungen abgestellt werden kann. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde liegt auch keine erhebliche Diskrepanz zwischen den Diagnosen des Dr. med. C.________ und jenen des psychiatrischen Medas-Gutachters Dr. med. E.________ vor. Als Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. C.________ lediglich eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Zeitpunkt der Begutachtung bei der Medas war jene aber remittiert, was nach Feststellung des kantonalen Gerichts auch vom behandelnden Psychiater nicht bestritten wurde. In seinem Bericht vom 26. März 2016 führt Dr. med. D.________ denn auch ausdrücklich aus, es bestehe momentan weitgehend ein unauffälliger psychopathologischer Befund. Damit bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere ergänzende Abklärungen anzuordnen. Die unterschiedliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zwischen behandelndem Arzt und dem von der Verwaltung eingeholten Medas-Gutachten vermag für sich allein noch keine "unauflöslichen Widersprüche" zu begründen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unvollständig zu qualifizieren. Das gilt umso mehr, als es nicht nachvollziehbar ist, dass der behandelnde Arzt einerseits von einem unauffälligen Befund berichtet, aber andererseits auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit schliesst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die Beweiswürdigungsregeln verletzt oder die Rechtsprechung zum Beweismass verkannt haben soll, wenn es zur Erkenntnis gelangte, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.
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5.3. Wie das kantonale Gericht richtig ausführte, ist dem Versicherten nach dem Gesagten eine volle Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Tätigkeitsbereich zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Februar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Frésard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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