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Informationen zum Dokument  BGer 5A_160/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_160/2019 vom 28.02.2019
 
 
5A_160/2019
 
 
Urteil vom 28. Februar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz.
 
Gegenstand
 
Aufhebung einer Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 12. Februar 2019 (III 2018 212).
 
 
Sachverhalt:
 
Nachdem ein Gutachten eine deutliche Persönlichkeitsstörung (im Sinn einer unreifen, leichtgläubigen, zur Selbstschädigung neigenden Persönlichkeit, die sich aus Geltungsdrang und in Ausnahmesituationen in Abhängigkeit begebe und dann uneinsichtig Handlungen begehe, die zur Selbstschädigung führten) ergeben hatte, errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Lachen mit Beschluss vom 25. April 2007für A.________ eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. Nachdem dieser die Aufhebung der Massnahme beantragt hatte, veranlasste die Vormundschaftsbehörde eine erneute Begutachtung, welche eine unreife Persönlichkeitsstörung bei selbstunsicheren, narzisstischen Anteilen ergab, die insbesondere eine eigene Besorgung der finanziellen Angelegenheiten verunmögliche; darauf wurde das Aufhebungsbegehren zurückgezogen. Im Frühling 2011 ersuchte A.________ erneut um Aufhebung der Beiratschaft, worauf die Vormundschaftsbehörde nicht eintrat. Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 wies die KESB Ausserschwyz ein weiteres Gesuch von A.________ um ersatzlose Aufhebung der Massnahme ab und überführte diese in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Im November 2016 forderte A.________ ein weiteres Mal die Aufhebung der Massnahme, was die KESB mit Beschluss vom 22. Februar 2017 abwies, ebenso mit weiterem Beschluss vom 25. April 2018 diverse Begehren betreffen Mandatsträgerwechsel, Begutachtung und Einsetzung einer Rechtsanwältin.
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Mit Beschluss vom 14. November 2018 wies die KESB die erneuten Anträge auf Beistandswechsel und Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (bei einem Gespräch am 17. Oktober 2018 erklärte A.________ gegenüber einer Delegation der KESB, dass er mit seinem Beistand ein gutes Gespräch gehabt habe und deshalb ein Beistandswechsel kein Thema mehr sei).
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass es nicht in seinem Interesse liege, das Geld zu verjubeln, und er absolut in der Lage sei, sein Vermögen selbst zu verwalten. Er setzt sich nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur Notwendigkeit der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme auseinander. Insbesondere äussert er sich nicht zur zentralen Erwägung, dass im vorangehenden Beschwerdeverfahren seinem Anliegen, wonach es keiner Beistandschaft bedürfe, dahingehend Rechnung getragen wurde, dass der Beistand eingeladen worden sei, versuchsweise während einer gewissen Zeit eine höhere verfügbare Quote zur Verfügung zu stellen, damit der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbringen könne, die verfügbaren Mittel zweckmässig zu verwenden, wobei dieser Versuch (was im angefochtenen Entscheid ausführlich geschildert wird) gescheitert sei.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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