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Informationen zum Dokument  BGer 1B_88/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_88/2019 vom 25.02.2019
 
 
1B_88/2019
 
 
Urteil vom 25. Februar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Februar 2019 (BK 19 51).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Am 2. November 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft für ihn an. Am 3. Dezember 2018 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ insoweit gut, als festgestellt wurde, dass das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör von A.________ verletzt hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf eine gegen diesen Beschluss von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2018 nicht ein (Verfahren 1B_520/2018).
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Am 4. Januar 2019 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht wies mit Entscheid vom 21. Januar 2019 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um einen Monat. Dagegen wandte sich A.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2019 abwies. Zusammenfassend bejahte sie dabei den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr und erachtete die bisherige Haftdauer als verhältnismässig.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2019 (Postaufgabe 21. Februar 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte ausführlich dar, weshalb sie den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben erachtete. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Urs Hofer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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