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Informationen zum Dokument  BGer 8C_694/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_694/2018 vom 22.02.2019
 
 
8C_694/2018
 
 
Urteil vom 22. Februar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. August 2018 (IV.2016.01390).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1964, Architekt und Ökonom, leidet seit seiner Geburt an einer kongenitalen schwergradigen Hörverminderung beidseits. Seit seiner Anmeldung am 10. Juli 1968 erbrachte die IV-Stelle des Kantons Zürich diverse Leistungen, insbesondere erteilte sie Kostengutsprachen für Hörgeräte. Im Jahre 2011 verschlechterte sich das Hörvermögen weiter, sodass der Versicherte sich am 21. August 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen gewährte ihm die IV-Stelle ein Coaching. Vom 1. März bis zum 31. Mai 2016 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstraining bei der B.________ GmbH. Seit dem 1. Juni 2016 ist er dort als Architekt ohne Projektleiterfunktion mit einem 60%igen Präsenz- und 50%igen Leistungspensum angestellt. Mit Vorbescheid vom 22. August 2016 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt sie mit Verfügung vom 11. November 2016 am Vorbescheid fest.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter schliesst er auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin, zur rechtskonformen Abklärung und Begründung.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten je auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 11. November 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
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Erwägung 3
 
3.1. In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, der behandelnde HNO-Facharzt, Dr. med. C.________, betone im Bericht vom 21. März 2014, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Jedoch würde die Hörrestigkeit sowohl im Beruf als Architekt als auch in einer angepassten Tätigkeit sicherlich eine Rolle spielen. Die Vorinstanz verwies zudem auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. D.________, FMH Fachärztin für Innere Medizin, vom 8. April 2014, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Indessen sei eine Tätigkeit, auch als Architekt, vorwiegend ohne Ansprüche an das Hörverstehen, ohne mündliche Kundenkontakte und ohne Notwendigkeit, an Sitzungen teilnehmen und im Team mit häufigem verbalen Austausch arbeiten zu müssen, als zu 100 % möglich. Nicht zu beanstanden sei ferner die Annahme der Beschwerdegegnerin, dem Versicherten sei die Ausübung einer Tätigkeit, in der ihn seine Behinderung nicht oder kaum einschränke, etwa in einer Sachbearbeitung, vollzeitlich möglich. Einer praktischen Evaluierung, wie sie vom RAD empfohlen worden sei, bedürfe es nicht, da die aus medizinischer Sicht objektiv realisierbare Leistung aufgrund des Berichts des behandelnden Facharztes hinreichend klar belegt sei und sich der Beschwerdeführer die zumutbare Arbeitsfähigkeit anzurechnen lassen habe, auch wenn er sie nicht umsetze.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die vorinstanzliche Einschätzung sei nicht nachvollziehbar. Er übe bei der B.________ GmbH eine Tätigkeit aus, in welcher er laut RAD-Ärztin, Berufsberatung und Arbeitgeber seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe.
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3.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind teilweise begründet. Soweit sich die Vorinstanz für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 21. März 2014 des Dr. med. C.________ beruft, stellte sie den Sachverhalt unvollständig fest. Ihr ist insofern beizupflichten, als der HNO-Spezialist keine (prozentualen) Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit machte. Dieser - offenbar bewusste - Verzicht bedeutet allerdings nicht, dass er eine Arbeitsunfähigkeit als nicht ausgewiesen erachtete. Dies ergibt sich namentlich aus dem zweiten Teil seiner Antwort, in welcher er explizit darauf hinweist, dass die Hörrestigkeit "natürlich sowohl im Beruf als Architekt wie auch in angepasster Tätigkeit eine Rolle" spiele. Entsprechendes bestätigte er denn auch in seinem vorherigen Bericht vom 7. Januar 2014. In diesem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin empfahl er im Übrigen eine Zuweisung des Patienten an die Klinik E.________ zwecks Durchführung der notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Restgehörs und zur Beantwortung der Frage, ob die Hörversorgung optimiert werden könne. Zudem regte er an, die Option eines Cochlea-Implantats in Erwägung zu ziehen, zumal diese operative Versorgung dem Patienten ein sozial adäquates Gehör ermöglichen könnte. Ob in der Folge weitere medizinische Abklärungen getätigt wurden, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Insbesondere wies auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, was von Seiten der ORL-Spezialisten seit März 2014 unternommen worden sei.
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3.4. Soweit die Vorinstanz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf den Bericht der RAD-Ärztin vom 8. April 2014 abstellt, in der sie diese in einer dem Gehör angepassten Tätigkeit auf 100 % einschätzte, stellte sie den Sachverhalt unvollständig fest. Denn Dr. med. D.________ nahm zu einem späteren Zeitpunkt, am 21. Juli 2016 nach erfolgtem Arbeitstraining, nochmals zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Dort führte sie aus, es sei von einer medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % bzw. 60 % in bisheriger oder anderer Verweistätigkeit analog der heutigen praktischen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann jedoch mit Blick auf die Empfehlungen des HNO-Arztes (vgl. hiervor E. 3.3) auch nicht auf den Bericht der RAD-Ärztin vom 21. Juli 2016, die im Übrigen keine HNO-Fachärztin ist, abgestellt werden. Denn rechtsprechungsgemäss sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn bei Berichten eines versicherungsinternen Arztes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.6 S. 471, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., 122 V 157 E. 1d S. 162). Geringe Zweifel bestehen bei dieser Sachlage offenkundig.
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3.5. Nachdem der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, um anschliessend über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gilt als vollständiges Obsiegen der leistungsansprechenden Partei nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Als unterliegende Partei hat demnach die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. November 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
 
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