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Informationen zum Dokument  BGer 8C_414/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_414/2018 vom 22.02.2019
 
 
8C_414/2018
 
 
Urteil vom 22. Februar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 27. Februar 2018 (UV.2017.38).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1979 geborene A.________ war ab 1. Februar 2000 als Technical Engineer bei der B.________ SA angestellt und dadurch bei der National Versicherung (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; im Folgenden: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Oktober 2000 verunfallte er mit dem von ihm gelenkten Personenwagen und erlitt eine komplette Paraplegie. Die Helvetia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 sprach sie dem Versicherten ab 1. April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 31. März 2016 eröffnete sie dem Versicherten, gestützt auf den aktuell vorgenommenen Einkommensvergleich könne spätestens per 1. April 2016 kein den Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad von 10 % mehr ermittelt werden. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und verpflichtete die Helvetia, dem Versicherten ab 1. April 2016 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % auszurichten (Entscheid vom 27. Februar 2018).
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C. Die Helvetia führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D. Das Bundesgericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei, worüber es die Parteien informierte.
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Erwägungen:
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % hatte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob das kantonale Gericht die der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legenden hypothetischen Vergleichseinkommen bundesrechtskonform ermittelt hat. Es hat die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Zu wiederholen ist zum einen, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
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2.2.2. Zum anderen ist in Wiederholung des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass, soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf den von der Invalidenversicherung im Jahr 2012 bestimmten Betrag abgestellt und diesen im Umfang der Nominallohnentwicklung an das Jahr 2015 angepasst (Fr. 78'540.-). In Bezug auf die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens habe sie die Angaben des gegenwärtigen Arbeitgebers herangezogen (Fr. 106'772.-). Ihre Feststellung, wonach es im Unfallzeitpunkt wenig konkrete Hinweise auf eine Weiterbildung gegeben habe, treffe an sich zu. Jedoch sei zu beachten, dass im Rentenrevisionsverfahren insoweit ein Unterschied zur erstmaligen Rentenfestsetzung bestehe, als der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang der invalid gewordenen Person bekannt sei. Der Versicherte habe trotz der unfallbedingten Paraplegie nie eine eigentliche von einer Versicherung gewährte Umschulung durchlaufen, sondern er habe sich im Wesentlichen gestützt auf seinen universitären Abschluss in Telekommunikation und Informatik sowie gestützt auf seine nach dem Unfall weiter erworbene Erfahrung im angestammten Berufsbereich fortgebildet. Seine berufliche Invalidenkarriere verdanke er seiner ehrgeizigen und beflissenen Arbeitshaltung. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Versicherte auch im Gesundheitsfall einen mit der Invalidenkarriere vergleichbaren Werdegang in der IT-Branche realisiert hätte. Daher rechtfertige sich, unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände, als Bemessungsgrundlage sowohl des hypothetischen Validen- als auch Invalideneinkommens das auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Gehalt als Teamleiter IT beim C.________ einzusetzen. Nachdem dem Versicherten ein Pensum von 70 % zumutbar sei, resultiere infolge des unter den gegebenen Umständen vorzunehmenden Prozentvergleichs ab 1. April 2016 antragsgemäss ein Invaliditätsgrad von 30 %.
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3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht in seiner angestammten Tätigkeit verbleiben können. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er unter anderem für die physische Installation und Aufsetzung von Netzwerken zuständig gewesen. Danach habe er eine Weiterbildung beziehungsweise eine Umschulung zum Datenschutzspezialisten absolviert, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Tätigkeit - sprachlich vereinfacht - von der physischen Installation von Hardware in den Bereich der Software gewechselt habe. So habe der damalige Arbeitgeber denn auch ausgeführt, dass eine Umschulung des Beschwerdegegners bei einer Weiterbeschäftigung im Betrieb unabdingar sei, da dieser Bereich für ihn neu sei. Von einem Verbleib in der angestammten Tätigkeit könne daher entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein. Da das kantonale Gericht die Akten der Invalidenversicherung, die das geltend gemachte Vorbringen belegten, trotz entsprechenden Antrags im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, der Beschwerdegegner hätte sich ohne den Unfall mutmasslich zum Netzwerk- und Datenschutzspezialisten weitergebildet, statt nach wie vor als Netzwerktechniker tätig zu sein.
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3.2. Das Bundesgericht zog entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin in der bundesgerichtlichen Beschwerde, den der Beschwerdegegner ausdrücklich gutheisst, die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt bei.
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3.3. Die Vorinstanz hat den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der kantonalen Beschwerdeantwort insoweit beigepflichtet, dass gestützt auf die Akten wenig Anhaltspunkte zu eruieren seien, der Beschwerdegegner habe bis zum Zeitpunkt des Unfalls konkrete Schritte unternommen, sich beruflich neu zu orientieren. So ergibt sich aus dem Schreiben der B.________ SA vom 30. August 2001 an die IV-Stelle klar, dass der Versicherte wegen seiner Behinderung gezwungen war, innerhalb der Unternehmung die Abteilung zu wechseln. Dabei musste er sich für die neuen Aufgaben im Bereich des Netzwerk- und Datenschutzes umschulen lassen, weil er bisher in einem anderen Fachgebiet spezialisiert gewesen war. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2002 berufliche Massnahmen vom  1. November 2001 bis 31. März 2003 (Umschulung zum Netzwerk- und Datenschutzspezialisten) zu. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdegegner hätte sich, wie aus der Invalidenkarriere hervorgehe, auch im Gesundheitsfall entschlossen, sich zum Netzwerk- und Datenschutzspezialisten weiterzubilden, nicht schlüssig. Aus dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, im angefochtenen Entscheid erwähnten Bericht des Jacques Garinet, Enseignant à l' IUT de Colmar, vom 17. Oktober 2017 ergibt sich, dass die vom kantonalen Gericht als "universitär" bezeichnete, insgesamt zwei Jahre dauernde Ausbildung dem Ziel diente, die lernenden Personen allgemein darauf vorzubereiten, sich in der IT-Branche, die ein weites Feld darstelle, spezialisieren zu können, was denn auch vom Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt wird. Insgesamt betrachtet ist in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin festzustellen, dass aktenkundig keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdegegner hätte ohne den Unfall und dessen gesundheitlichen Folgen die Invalidenkarriere realisiert.
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4. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Februar 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 13. Juni 2017 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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