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Informationen zum Dokument  BGer 9C_78/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_78/2019 vom 21.02.2019
 
9C_78/2019
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 14. Dezember 2018 (IV 2017/5).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 28. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 28. Januar 2019 diesen Anforderungen nicht genügt, da darin weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird noch eine Auseinandersetzung damit stattfindet (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
3
dass die geltend gemachte Zustandsverschlechterung seit sechs Monaten in die Zeit nach Erlass der vorinstanzlich angefochtenen, den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 22. November 2016 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) fällt und im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu berücksichtigen sein wird,
4
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Februar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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