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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1248/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1248/2017 vom 21.02.2019
 
 
6B_1248/2017, 6B_1278/2017
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_1248/2017
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
 
Beschwerdegegner.
 
und
 
6B_1278/2017
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
 
2. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
6B_1248/2017
 
Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, vorsätzliche schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
 
6B_1278/2017
 
Genugtuung (schwere Körperverletzung usw.),
 
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 9. August 2017 (SK.2017.17).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Bundesanwaltschaft wirft X.________ zusammengefasst vor, er habe sich anlässlich des Super League Fussballspiels FC C.________- FC D.________ vom 21. Februar 2016 mit einer grossen Anzahl von Sympathisanten des FC D.________ im Gästesektor C6 des Stadions E.________ in C.________ aufgehalten. X.________ habe kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper (Ultra Rauchtopf Schwarz) gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds geworfen. Die zwei Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten einen dichten, schwarzen Rauch mit toxischen Eigenschaften erzeugt. Anschliessend habe X.________ zwei Sprengkörper (Kreiselblitz mit Silberperlenschweif) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und den angrenzenden Sektoren hätten sich Spieler, Zuschauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Gegenstände befunden, welche durch die gezündeten Rauch- beziehungsweise Sprengkörper gefährdet worden seien. Die zwei Rauchkörper hätten zudem auf dem Stadionrasen zwei Brandlöcher verursacht und damit das Eigentum der E.________ AG geschädigt. Aufgrund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer A.________ im Sektor D1 eine massive Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei zudem seine Jacke beschädigt worden. X.________ habe wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht gehandelt, indem er mit dem Wurf der vier pyrotechnischen Gegenstände einerseits das Spielfeld beschädigt und andererseits aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften eine Verletzung von mehreren Personen sowie insbesondere mit dem Wurf des zweiten Sprengkörpers eine schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A.________ zumindest in Kauf genommen habe.
1
Ausserdem habe X.________ diverse pyrotechnische Gegenstände - alle ohne CH-Identifikationsnummer - besessen.
2
 
B.
 
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ am 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 und Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- (Dispositiv-Ziff. I). Es zog die beschlagnahmten Gegenstände ein (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete X.________, A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 12'000.-- sowie einen zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 99.-- zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies es A.________ auf den Zivilweg. Ferner nahm es Vormerk, dass X.________ die Zivilansprüche der E.________ AG im Umfang von Fr. 800.-- anerkennt. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies es die E.________ AG auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. III). Schliesslich entschied das Gericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. IV).
3
 
C.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, Dispositiv-Ziff. I und IV des Urteils des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der vorsätzlichen schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4
Das Bundesstrafgericht lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.
5
 
D.
 
A.________ führte ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, Dispositiv-Ziff. III.6.1 des Urteils des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und X.________ sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 40'000.--, zuzüglich Zins seit dem 21. Februar 2016 zu bezahlen.
6
Das Bundesstrafgericht, die Bundesanwaltschaft und X.________ verzichten auf eine Stellungnahme, das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
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A.________ teilt mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 mit, dass sich die Parteien gütlich geeinigt hätten, weshalb er kein Interesse mehr an einer Verurteilung oder Bestrafung von X.________ habe. Er zieht sämtliche Strafanträge zurück und beantragt, das Strafverfahren gegen X.________ aufgrund seiner Desinteresseerklärung einzustellen sowie X.________ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und betreffen die gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 24 Abs. 2 BZP und Art. 71 BGG).
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Erwägung 2
 
Vorliegend bilden ausschliesslich Offizialdelikte und keine Antragsdelikte Verfahrensgegenstand, da sich X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit seiner Beschwerde nicht gegen den Schuldspruch wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung wendet. Der Rückzug des Strafantrags von A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hat daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Auswirkungen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid gütlich geeinigt haben und der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der Verurteilung des Beschwerdeführers erklärt, bleibt im Verfahren vor Bundesgericht als echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdegegner hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 zurückgezogen, womit das Verfahren 6B_1278/2017 als gegenstandslos abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde in Strafsachen die vorinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen (Dispositiv-Ziff. III) ausdrücklich nicht an (vgl. Beschwerde S. 6). Damit anerkennt er die vorinstanzliche Verurteilung, dem Beschwerdegegner eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 12'000.-- und einen zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 99.-- zu bezahlen. Die Zivilansprüche sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. Er rügt, die Vorinstanz verletze bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo". In rechtlicher Hinsicht argumentiert er, der Sprengkörper mit dem Handelsnamen "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" sei kein Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB, da er nicht der Zerstörung diene und keine besonders grosse Zerstörung bewirke. Ferner fehle es an einer konkreten Gefährdung, dem Vorsatz und der verbrecherischen Absicht. Selbst wenn dies alles bejaht würde, läge keine mehrfache Begehung vor. Schliesslich verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie ihr Urteil nicht hinreichend begründe und sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandersetze.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).
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4.2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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4.2.3. Der In-dubio-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Sachgericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel hätte haben müssen. Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss "erheblichen" Zweifeln ahnden. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts in ihrer Wirkung nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (Urteile 6B_484/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.3.3 mit Hinweis auf: 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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4.2.4. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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4.2.5. Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB). Der Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Sprengstoffbegriff des Sprengstoffgesetzes. Danach gelten als Sprengstoffe "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind" (Art. 5 Abs. 1 SprstG). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, gelten hingegen als pyrotechnische Gegenstände und fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. Art. 7 lit. b SprstG). Pyrotechnische Gegenstände sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. Ia; Urteil 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 48; BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 224 StGB; STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 15; TRECHSEL/CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 224 StGB).
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Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht vorausgesetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt; vielmehr genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt. Deshalb kann bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats ein vollendetes Delikt sein. Versagt etwa der Zündmechanismus, so hat doch schon der Versuch eine Gefahr geschaffen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 16; ROELLI, a.a.O., N. 7 zu Art. 224 StGB).
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Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 10 S. 49; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 6 zu Art. 224 StGB). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 224 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 10 S. 49 f.; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 7 zu Art. 224 StGB).
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geworfenen Gegenständen um Sprengstoff handelt, ist unbestritten, dass dies bei den beiden Rauchkörpern nicht der Fall ist. Unbestritten ist zudem, dass die beiden Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 sind. Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte "Feuerwerkskörper zum gewerblichen Gebrauch") und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Folglich sind die Sprengkörper kein Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Umstritten ist jedoch, ob die Sprengkörper Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB sind.
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4.3.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Sprengkörper sei mit einem lauten Knall detoniert und habe Funken geworfen. Der grosse Explosionsdruck und der Knalleffekt seien auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz - ein energiereiches pyrotechnisches System mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit - zurückzuführen. Werde ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F4 - welchem definitionsgemäss eine grosse Gefahr immanent sei - in einem Fussballstadion, im Bereich von Zuschauern und Spielern, durch eine nicht autorisierte Person ohne Einhaltung der Nutzungsbedingungen und des Sicherheitsabstands von mindestens 55 Metern gezündet, könne er eine grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken. Gemäss dem Bericht "Verletzungspotenzial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper" des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 seien - bei direkter Umsetzung am Körper - Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, erwiesen bei Detonation eines pyrotechnischen Gegenstands mit einer Menge Blitzknallsatz (10g), wie sie vorliegend die Kreiselblitze aufwiesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die beiden pyrotechnischen Gegenstände "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB darstellen (Urteil E. 4.3.1.2 S. 27 f.).
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4.3.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, wird ihm weder von der Bundesanwaltschaft noch von der Vorinstanz vorgeworfen, dass er die beiden Sprengkörper zum Zwecke der Zerstörung einsetzte. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, die Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" könnten in Anbetracht der konkreten Umstände - in einem Fussballstadion, im Bereich von Zuschauern und Spielern, durch eine nicht autorisierte Person ohne Einhaltung der Nutzungsbedingungen und des Sicherheitsabstands gezündet - eine besonders grosse Zerstörung bewirken, weshalb sie unter den Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1 StGB fielen. Sie stellt also darauf ab, ob die Sprengkörper bei der konkreten Verwendung eine besonders grosse Zerstörung bewirken könnten. Dies ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Folge dieser Einschätzung, dass ein pyrotechnischer Gegenstand je nach den konkreten Umständen einmal als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist und in einer anderen Konstellation nicht, ist hinzunehmen und im schweizerischen Strafrecht keineswegs einmalig (vgl. zum Tatmittel des gefährlichen Gegenstands gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB: BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteile 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1; 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände und gestützt auf die Gutachten davon ausgeht, die Sprengkörper hätten eine grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken können. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges darzulegen. Wird ein pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F4 in einem Fussballstadion im Bereich der Zuschauer von einer Person ohne die erforderlichen Fachkenntnisse, ohne Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands von mindestens 55 Metern gezündet und während dem Spiel auf das Spielfeld geworfen, kann er zweifellos grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken, indem Menschen schwer verletzt oder Sachen stark beschädigt werden. Ob vorliegend die konkrete Gefahr einer besonders grossen Zerstörung bestand, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist (vgl. jedoch zur konkreten Gefährdung nachfolgende E. 4.4). Nach dem Gesagten begründet die Vorinstanz hinreichend und zutreffend, dass die Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" vorliegend unter den Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1 StGB fallen.
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. Bezüglich des Tatbestandselements der konkreten Gefährdung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Sprengkörper aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion gezündet. Der vom Hersteller vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 55 Metern sei nicht annähernd beachtet worden. Es hätten sich zahlreiche Personen und Sachen im unmittelbaren sowie näheren Umkreis und damit im Gefahrenbereich beider Sprengkörper befunden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, im Moment des Wurfs hätten sich etwa vier Spieler in der Nähe der Detonation, in zirka 10 bis 15 Metern Entfernung, aufgehalten. Dass in diesem näheren Umkreis ohne weiteres von einer konkreten Gefährdung für sich dort aufhaltende Personen und Sachen ausgegangen werden könne, zeige die Gehörsverletzung und die Beschädigung der Jacke des Beschwerdegegners, der im Sektor D1 in 20.3 Meter Distanz zur Gefahrenquelle beziehungsweise zum Detonationspunkt gesessen sei. Die konkrete Gefährdung sei in Bezug auf beide vom Beschwerdeführer geworfenen Sprengkörper nachgewiesen, da diese gemäss der Rechtsprechung auch bezüglich des nicht detonierten Sprengkörpers bestanden habe (Urteil E. 4.3.2 S. 28 f.).
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4.4.2. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafdrohung ab (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130; 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 und E. 2d S. 74; je mit Hinweisen). Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von einem Jahr bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe in Art. 224 Abs. 1 StGB ist für diesen Tatbestand eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 224 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (hierzu: BGE 103 IV 243 E. I.1 S. 243; Botschaft vom 31. März 1924 über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen, BBl 1924 I 593 f. Ziff. IV; zur qualifizierten Brandstiftung: BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen).
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4.4.3. Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vor, diese seien in tatsächlicher Hinsicht teilweise aktenwidrig und willkürlich. In rechtlicher Hinsicht habe er aufgrund seiner Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gemäss seiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht voraussehen können und müssen. Damit verkennt er, dass das objektive Tatbestandselement der konkreten Gefährdung nicht subjektiv anhand der Kenntnis des Beschwerdeführers beurteilt wird. Vielmehr ist aufgrund objektiver Feststellungen zu prüfen, ob die eher grosse Möglichkeit einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter bestand. An der Sache vorbei geht der Einwand, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, ob die von ihr festgestellte konkrete Gefährdung auch wahrscheinlich war. Indem die Vorinstanz von einer konkreten Gefährdung der sich im näheren Umkreis aufhaltenden Personen und Sachen ausgeht, nimmt sie per definitionem an, deren Verletzung sei wahrscheinlich gewesen, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich feststellt. Unabhängig von der Frage, ob die vorinstanzliche Feststellung, es hätten sich der Stewart und der Torwart in unmittelbarer Nähe zur Gefahrenquelle aufgehalten, willkürlich ist, ist der vorinstanzliche Schluss, es seien Personen und Sachen konkret gefährdet worden, bundesrechtskonform. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde im Gutachten der World Federation of the Deaf (WFD) die Gefährdung durch Funkenwurf (Brandverletzungen, Materialschäden) für einen Radius von 20.3 Meter zum explodierenden pyrotechnischen Gegenstand bejaht (Beschwerde S. 14; Urteil E. 3.2.2 S. 19). Auch wurde die Jacke des Beschwerdegegners beschädigt. Wird in einer Menschenmenge ein pyrotechnischer Gegenstand gezündet, besteht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch die Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Damit kann an dieser Stelle offenbleiben, ob auch die nahe Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Gehörs bestand. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht. Aus ihrer Begründung ergibt sich, auf welche Überlegungen sie ihr Urteil stützt; dass sie sich dabei mit allen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzt, ist nicht erforderlich.
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Erwägung 4.5
 
4.5.1. Zum Gefährdungsvorsatz erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Sprengkörper wissentlich und willentlich gezündet und geworfen. Er habe um die Gefahr gewusst, welche von diesen Sprengkörpern ausgegangen sei. So habe er ausgeführt, ihm sei bewusst gewesen, dass er mit dem Wurf Spieler gefährde, deshalb habe er geschaut, dass sich nicht zu viele Spieler in der Nähe befinden würden. Demnach habe er es für möglich gehalten, Personen zu verletzen. Die grosse Menge der bei ihm sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände und seine Aussage, dass er ständig ein Lager an solchen Gegenständen habe, weil er am 1. August und an Silvester jeweils sehr grosse Feuerwerke abbrenne, liessen darauf schliessen, dass er sich besonders gut mit Pyrotechnika auskenne. Dies stütze die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Gefährdungspotenzial der von ihm eingesetzten Sprengkörper in einem gut besetzten Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst gewesen sei. Hinzu komme, dass zwischen dem Zünden der Rauchkörper und dem Werfen der Sprengkörper die Stadionansage zweimal deutlich auf das Verbot des Einsatzes von Pyrotechnika hingewiesen habe. Der Gefährdungsvorsatz sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe um die Gefahr für Leib und Leben von Menschen gewusst und die beiden Sprengkörper trotzdem eingesetzt (Urteil E. 4.4.1 S. 29).
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4.5.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die vorinstanzliche Interpretation seiner Aussage sei willkürlich. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, mit diesem Wurf Spieler zu verletzen, habe er erwidert, ja, deshalb habe er geschaut, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe gewesen seien. Diese Antwort könne nur so interpretiert werden, dass er keine Spieler habe gefährden wollen und deshalb so gezielt habe, dass keine Spieler in der Nähe gewesen seien. Auch könne aus dem Besitz einer grossen Menge an Pyrotechnik und dem Umstand, dass er pyrotechnische Gegenstände abgefeuert habe, nicht abgeleitet werden, er kenne deren Gefährdungspotenzial. Es sei ferner willkürlich, ohne Einbezug der gesamten Umstände von der Kenntnis des Gefährdungspotenzials auf den Gefährdungswillen zu schliessen. Hierzu äussere sich die Vorinstanz nicht und treffe keinerlei Feststellung, womit sie ihre Begründungspflicht verletze.
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4.5.3. Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1).
28
4.5.4. Unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz würdige die Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich. Dieser weist zwar zutreffend darauf hin, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er bei seiner Einvernahme vom 7. März 2016 unter anderem angegeben habe, er habe definitiv niemanden verletzen wollen (Akten Bundesanwaltschaft, act. 13-01-0011) und es sei nie sein Plan gewesen, jemanden zu verletzen oder Schaden zuzuführen (Akten Bundesanwaltschaft, act. 13-01-0016). Jedoch stellt sich diese Frage beim Gefährdungsvorsatz nicht. Die Vorinstanz prüft vielmehr, ob der Beschwerdeführer sich bewusst war, dass er mit seinem Handeln andere Personen und Sachen gefährdete und trotzdem handelte. Auf die Frage, wie viele Spieler sich bei seinem Wurf in unmittelbarer Nähe befunden hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, sicher der Torwart vom FC C.________ und der rechte Verteidiger. Es seien insgesamt zirka vier Spieler gewesen, aber alle zirka 10 bis 15 Meter von der Detonation entfernt. Die Frage, ob er sich bewusst gewesen sei, diese Spieler mit dem Wurf zu gefährden, bejahte der Beschwerdeführer und ergänzte, deshalb habe er eigentlich geschaut, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe seien (Akten Bundesanwaltschaft, act. 13-01-0015). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe es für möglich gehalten, Personen zu verletzen, ist dies frei von Willkür. Denn seine Aussage kann entgegen seiner Ansicht auch so verstanden werden, dass er nicht zu viele Spieler gefährden wollte und deshalb darauf achtete, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe sind. Aus seiner Antwort ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass er sich der Gefahr seines Handelns bewusst war. Dass er die Verwirklichung dieser Gefahr gemäss seinen Angaben nicht direktvorsätzlich anstrebte, ändert daran nichts.
29
Nach dem Gesagten ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bereits in Würdigung seiner Aussagen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Gefahr gekannt. Wenn sie diese Feststellung durch weitere Umstände (Besitz einer grossen Menge an Pyrotechnik, Abbrennen grosser Feuerwerke am 1. August und an Silvester, Stadiondurchsage) gestützt sieht, ist dies ebenso wenig zu beanstanden.
30
Insgesamt gelangt die Vorinstanz willkürfrei zu der Ansicht, der Beschwerdeführer habe um die Gefahr für Leib und Leben von Menschen gewusst und trotzdem gehandelt. Indem sie gestützt darauf den (direkten) Gefährdungsvorsatz bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht. Demnach erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Eventualvorsatz einzugehen. Schliesslich ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich; der vorinstanzlichen Begründung sind alle massgebenden Überlegungen zu entnehmen.
31
 
Erwägung 4.6
 
4.6.1. Hinsichtlich der verbrecherischen Absicht erwägt die Vorinstanz, wer sich vermumme und während laufendem Spiel pyrotechnische Gegenstände der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld werfe, nehme zumindest in Kauf, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht werde durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften untermauert. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Verwenden der Sprengkörper vermummt habe, um von der Polizei nicht identifiziert werden zu können, lasse auf nicht lautere Absichten schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Aussage ein Motiv für seine Taten, die Durchführung einer Art "Vergeltungsaktion" gegen den (ehemaligen) Sicherheitsverantwortlichen des FC C.________. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage nach dem nicht detonierten ersten Kreiselblitz einen zweiten Kreiselblitz gezündet und geworfen habe, spreche ebenfalls für eine Schädigungsabsicht. Wenn der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe die Sprengkörper wegen ihrer Gefährlichkeit dorthin geworfen, wo sich weniger Spieler aufgehalten hätten, könne er nur in der Eventualabsicht gehandelt haben, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen. Dass dies nicht sein primäres Ziel gewesen sein müsse oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein möge, sei unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) sei zu bejahen (Urteil E. 4.4.2 S. 29 f.).
32
4.6.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich und unvollständig. Er argumentiert, eine Person, die sich vermumme, wolle einfach nicht erkannt werden. Inwiefern und in welchem Ausmass sie jedoch Rechtsgüter Dritter zu gefährden oder gar zu verletzen gedenke, könne daraus schlicht nicht abgeleitet werden. Das Motiv für seine Tat habe er nie als Vergeltungsaktion bezeichnet. Er habe lediglich gewollt, dass es zum Schluss der Choreographie einmal knalle, jedoch habe er nicht die Gefährdung von Personen beabsichtigt. Schliesslich seien seine Beweggründe einzig für die Strafzumessung und nicht für den Vorsatz von Bedeutung.
33
4.6.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandselements der verbrecherischen Absicht Eventualabsicht (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Hinweis auf BGE 80 IV 117; a.M.: DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 10 S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 20; ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 224 StGB; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 7 zu Art. 224 StGB; siehe auch: BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, volume II, 3. Aufl. 2010, S. 52 N. 16). In BGE 80 IV 117, dem eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu Grunde lag, definierte das Bundesgericht zunächst das Wort "Absicht". Demnach bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch als Absicht nicht einen bestimmten Beweggrund, sondern den auf ein künftiges Handeln oder auf einen noch nicht eingetretenen Erfolg gerichteten Willen; beabsichtigt ist, was man tun oder erreichen will, aber noch nicht getan bzw. noch nicht erreicht hat. Es erwog, die Absichtsdelikte würden sich von den Erfolgsdelikten nur dadurch unterscheiden, dass der gewollte und der tatsächlich eingetretene Erfolg sich nicht zu decken brauchen. Strafwürdig ist hier, wer einen bestimmten Erfolg erreichen will und ihm in der im objektiven Tatbestand des Verbrechens umschriebenen Weise nahe kommt. [...]. Gewollt aber sei ein Erfolg nicht nur, wenn ihn der Täter "von ganzem Herzen erstrebe", sondern auch, wenn er wisse, dass der Erfolg eintreten werde, und er die Tat trotzdem bewusst und aus freiem Willen begehe, ja sogar schon dann, wenn er ihn nur eventualiter wolle, das heisse, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolgs nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhalte; in letzterem Falle handelt er mit Eventualabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Absichtsdelikten in gleicher Weise genüge wie bei den Erfolgsdelikten der Eventualvorsatz (BGE 80 IV 117 mit Hinweisen).
34
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen).
35
4.6.4. Zutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er sich unmittelbar vor dem Verwenden der Sprengkörper vermummte, lasse sich nichts zu einer allfälligen verbrecherischen Absicht entnehmen. Aus der Vermummung ist einzig zu schliessen, dass er bei seiner zweifellos illegalen Handlung nicht erkannt werden wollte. Dass er jemanden (eventualiter) verletzen oder Sachen beschädigen wollte, lässt sich daraus jedenfalls nicht frei von Willkür schliessen. Zutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sein Handeln nie als Vergeltungsaktion bezeichnete; davon geht jedoch die Vorinstanz nicht aus. Diese interpretiert seine Aussage, er habe die Gegenstände aus "Verrücktheit" über Herrn F.________ gezündet, willkürfrei, indem sie festhält, sein Motiv sei die Durchführung einer Art "Vergeltungsaktion" gewesen. Jedoch lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Motiv für seine Taten hatte, beziehungsweise aus dem Motiv selbst, nichts hinsichtlich seiner allfälligen verbrecherischen Absichten ableiten. Dass der Beschwerdeführer nach dem nicht detonierten ersten Kreiselblitz einen zweiten gezündet und geworfen hat, lässt ebenfalls nicht willkürfrei auf eine Schädigungsabsicht schliessen. Diese Argumentation hätte zur Folge, dass keine Schädigungsabsicht vorgelegen hätte, wenn bereits der erste Kreiselblitz detoniert wäre. Letztlich kann aus der Anzahl der gezündeten Sprengkörper nichts hinsichtlich der verbrecherischen Absicht geschlossen werden.
36
Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist demgegenüber die vorinstanzliche Feststellung, wer während laufendem Spiel pyrotechnische Gegenstände auf das Spielfeld werfe und dabei die Handhabungsvorschriften missachte, nehme zumindest in Kauf, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Nach dem Gesagten, war sich der Beschwerdeführer der Gefahr für Leib und Leben von Menschen aufgrund seiner Handlungen bewusst (siehe E. 4.5.4 hiervor). Trotzdem warf er zwei Sprengkörper. Folglich hielt ihn die Aussicht auf bloss mögliche, nicht sichere, Schädigungen von Menschen und Sachen nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat ab. Der vorinstanzliche Schluss, eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs sei zu bejahen und die verbrecherische Absicht gegeben, verletzt kein Bundesrecht.
37
4.7. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den zweiten Sprengkörper gezündet, weil der erste nicht detoniert sei, es liege ein neuer Tatentschluss vor. Damit habe er den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt (Urteil E. 4.5 S. 30).
38
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei von einer Einheit des Tathandlungszusammenhangs auszugehen und er habe einen entsprechenden Gesamtvorsatz gebildet, weshalb keine mehrfache Begehung vorliege.
39
Die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (z.B. eine "Tracht Prügel"; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b S. 67; Urteile 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; je mit Hinweisen).
40
Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung seiner Aussagen in Willkür verfällt. Auch verletzt diese kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des neuen Tatentschlusses von einer mehrfachen Tatbegehung ausgeht und damit das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit implizit verneint.
41
4.8. Zusammenfassend verletzt der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
42
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und macht geltend, die Vorinstanz gehe in bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 12 und Art. 122 Abs. 2 StGB, aufgrund einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und unter Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, er habe eventualvorsätzlich gehandelt. Vielmehr habe er die schwere Körperverletzung allenfalls fahrlässig verschuldet, was jedoch nie angeklagt worden sei, weshalb er dafür nicht verurteilt werden könne.
43
5.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführers sei natürlich und adäquat kausal für den Hörverlust des Beschwerdegegners von 85 % auf dem linken Ohr. Hingegen bestehe keine natürliche Kausalität zwischen der Detonation des Sprengkörpers und dem Tonhörverlust von 18 % auf dem rechten Ohr, da dieser gemäss Gutachten auf eine bereits vorhandene Altersschwerhörigkeit zurückzuführen sei. Die einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit des Beschwerdegegners auf dem linken Ohr sei als schwer im Sinne von Art. 122 StGB einzustufen (Urteil E. 5.2 S. 31 ff.). In subjektiver Hinsicht sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe. Diesem sei die Gefahr, die von den Sprengkörpern ausgehe, bekannt gewesen. Aufgrund seiner Erfahrung mit pyrotechnischen Gegenständen habe er sich bei der unsachgemässen Verwendung der beiden Kreiselblitze im Klaren gewesen sein müssen, dass diese einen erheblichen Lärmpegel und Funkenwurf verursachen, sie mithin bei derartiger Verwendung zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen im Wurfbereich führen könnten. Der Herstellerhinweis bezüglich des einzuhaltenden Mindestabstands von 55 Metern habe ihm dies zusätzlich bewusst machen müssen. Deshalb sei es unerheblich, dass er nur damit gerechnet habe, Spieler - und nicht auch Zuschauer - zu gefährden. Das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung beziehungsweise einer schweren Hörschädigung sei zu bejahen. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht wissen müssen, welche Art von Verletzungen er konkret habe verursachen können. So hätten etwa auch Verletzungen durch den Funkenwurf eintreten können. In Würdigung der beiden medizinischen Gutachten sei zu schliessen, dass die Wahrscheinlichkeit einer schweren Gehörsschädigung bei einer bestimmten Person in 20.3 Metern Entfernung von der Detonation des Sprengkörpers klein sei, aber keineswegs als aussergewöhnliche Folge der Detonation zu betrachten sei. Bei dieser Sachlage brauchten keine weiteren Umstände hinzuzutreten, damit vom Wissen des Beschwerdeführers um den möglichen Erfolgseintritt auf Eventualvorsatz geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen; er habe demnach eventualvorsätzlich gehandelt und sei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urteil E. 5.3 f. S. 36 ff.).
44
5.3. Wegen schwerer Körperverletzung wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB).
45
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen). Während die Wissensseite bei Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit übereinstimmt, vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter im Gegensatz zum eventualvorsätzlich handelnden Täter darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f., 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen).
46
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen), ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
47
5.4. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit dem Zünden und Werfen des zweiten Sprengkörpers objektiv den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt hat, weshalb die entsprechende rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu überprüfen ist. Hingegen kritisiert er die vorinstanzlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB.
48
Soweit er wiederholt geltend macht, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze die Unschuldsvermutung, indem sie davon ausgehe, ihm sei bewusst gewesen, dass er mit seinem Wurf Spieler gefährde, ist seine Rüge unbegründet; es kann auf das hierzu Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.5.4 hiervor). Ferner gelangt die Vorinstanz frei von Willkür und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss, mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen (Urteil E. 4.4.2 S. 29 f.; vgl. E. 4.6.4 hiervor). Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer vorgenannten Feststellungen sowie in Anbetracht der Erfahrung des Beschwerdeführers mit pyrotechnischen Gegenständen und des Hinweises auf der Herstelleretikette auf den einzuhaltenden Mindestabstand schliesst, der Beschwerdeführer habe um die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung beziehungsweise einer schweren Hörschädigung gewusst. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass der vorinstanzliche Schluss willkürlich und damit offensichtlich unrichtig ist.
49
Zutreffend ist auch der vorinstanzliche Hinweis, der Beschwerdeführer habe nicht wissen müssen, welche Art von Verletzungen er konkret verursachen könnte. Dem Bericht der WFD, auf den die Vorinstanz hinweist, lässt sich hierzu entnehmen, dass im Radius von 20.3 Metern Entfernung eine Gefährdung durch Funken (Brandverletzungen, Materialschäden) bestanden habe (Akten Bundesanwaltschaft, act. 11-01-0015). Wie die Vorinstanz zutreffend an anderer Stelle erwägt, hatte der Beschwerdeführer auf die Wurfweite zwar Einfluss, konnte jedoch nur ungefähr abschätzen, wie weit genau und in welche Richtung der Sprengkörper fliegt. Aufgrund der Zeitverzögerung der Zündung von zirka 10 Sekunden konnte er zudem nur annähernd vorhersehen, ob dieser im Flug oder erst nach dem Aufprall auf dem Stadionrasen explodiert. Es hing also vom Zufall ab, in welcher Entfernung von den Zuschauern und Spielern der Sprengkörper explodierte (vgl. Urteil E. 5.2.3.3 S. 34). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war damit eine schwere Körperverletzung durch Funkenwurf möglich.
50
Die Vorinstanz verfällt bei der Würdigung der Gutachten der Suva und von Dr. G.________ nicht in Willkür. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie das Gutachten von Dr. G.________ beziehungsweise dessen Antwort auf die Frage B.2 (Akten Bundesstrafgericht, act. 3 291 015) dahingehend interpretiert, dass die schwere Gehörsschädigung des Beschwerdegegners nicht ungewöhnlich sei. Insgesamt ist ihr Schluss aus den beiden Gutachten, dass die Wahrscheinlichkeit einer schweren Gehörsschädigung bei einer bestimmten Person in 20.3 Metern Entfernung von der Detonation des Sprengkörpers klein sei, aber keineswegs als aussergewöhnliche Folge der Detonation zu betrachten sei, nicht willkürlich (vgl. Urteil E. 3.3.1 S. 20, E. 3.3.4 S. 22, E. 5.3.3 S. 37 f.; Beschwerde S. 22). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz auch fest, dass dieser um das Risiko einer schweren Hörschädigung wusste (Urteil E. 5.3.3 S. 37). Dass die Wahrscheinlichkeit hierfür eher klein ist, brauchte er hingegen nicht zu wissen (vgl. BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 6).
51
Aufgrund der willkürfrei festgestellten Umstände darf die Vorinstanz auf Eventualvorsatz schliessen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Beschwerdeführer wusste um den möglichen Erfolgseintritt. Er konnte das ihm bekannte, wenn auch geringe Risiko weder kalkulieren noch dosieren und der Beschwerdegegner hatte keinerlei Abwehrchancen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung ist bundesrechtskonform.
52
 
Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Sprst G (gemäss Vorinstanz Besitz ohne Bewilligung). Demgegenüber anerkennt er den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG (Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften). Er rügt, in Bezug auf den unbestrittenen Besitz von 24 Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 stelle die Vorinstanz in Missachtung von Art. 1 StGB und der Unschuldsvermutung sowie in willkürlicher Feststellung des Sachverhalts fest, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt. Da sie mit keinem Wort auf seine Argumente eingehe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleiches gelte hinsichtlich der 922 bodenknallenden Feuerwerkskörper. Ihm werde einzig Besitz vorgeworfen, welcher das Gesetz nicht unter Strafe stelle.
53
6.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 24 Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 war. Deren Erwerb und damit auch deren Besitz setze einen Erwerbsschein voraus; diesem gleichgestellt sei eine Abbrandbewilligung. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Erwerbsschein noch über eine Abbrandbewilligung. Er mache auch nicht geltend, dass er vor dem 1. Januar 2014 in den Besitz der Feuerwerkskörper gelangt sei; hierfür bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Damit stehe fest, dass er objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt habe (Urteil E. 8.3.2.1 S. 46).
54
Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschwerdeführer 922 bodenknallende Feuerwerkskörper besessen habe. Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) habe hierfür eine Empfehlung erstellt. Darin halte sie fest, dass sie für derartige Feuerwerkskörper gestützt auf Art. 8a SprstG grundsätzlich keine Einfuhrbewilligungen erteile. Nur in äusserst restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen könnten gegen Knallartikel-Erklärung oder Erwerbsschein solche Produkte bezogen werden. Ein legaler Besitz sei daher in der Schweiz abgesehen von diesen Ausnahmefällen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keinen Erwerbsschein für bodenknallende Feuerwerkskörper. Die Einfuhr im Reiseverkehr sei untersagt (Art. 31 Abs. 2 SprstV); mithin könne er auch nicht auf diese Weise legal in den Besitz dieser Feuerwerkskörper gelangt sein. Damit stehe fest, dass er auch in Bezug auf die 922 bodenknallenden Feuerwerkskörper objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt habe (Urteil E. 8.3.2.2 S. 46 f.).
55
Hinsichtlich der weiteren sichergestellten Gegenstände stellt die Vorinstanz fest, dass weder deren Erwerb noch deren Besitz bewilligungspflichtig sei, womit deren Besitz nicht strafbar sei (Urteil E. 8.3.2.3 ff. S. 47 f.).
56
Zum subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, aufgrund des Umfangs und der Art des sichergestellten pyrotechnischen Materials sowie der Aussage des Beschwerdeführers, er brenne an Feiertagen jeweils sehr grosse Feuerwerke ab, könne zwanglos geschlossen werden, dass er Kenntnis von den Vorschriften über den Besitz und die dafür allenfalls notwendigen Bewilligungen gehabt habe. Er habe selbst eingeräumt, dass ein Teil der fraglichen Gegenstände illegal sei. Damit könne er nur gemeint haben, dass entweder der Erwerb verboten sei oder er nicht über die notwendigen Bewilligungen für den Besitz verfügt habe. Ob er gewusst habe, welche Feuerwerkskategorie und damit welche von ihm besessenen Gegenstände unter die Bewilligungspflicht fallen, sei nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe mit Wissen sowie Willen gehandelt (Urteil E. 8.3.3 S. 48). Er sei daher der vorsätzlich begangenen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG schuldig zu sprechen (Urteil E. 8.3.4 S. 48).
57
6.3. Das Sprengstoffgesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SprstG). Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar. Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1 SprstG).
58
Pyrotechnische Gegenstände sind gemäss Art. 7 SprstG gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Gemäss Art. 1a Abs. 1 SprstV bedeuten die Begriffe "Feuerwerkskörper" pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1-F4 (lit. c) und "Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch" Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (lit. d). Art. 5 SprstV definiert zunächst die pyrotechnischen Gegenstände, während Art. 6 und Art. 7 SprstV zwischen den pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken im Sinne von Art. 7 lit. a SprstG und Feuerwerkskörpern gemäss Art. 7 lit. b SprstG unterscheiden. Letztere sind gemäss den Kriterien in Anhang 1 Ziff. 2 SprstV in vier Kategorien eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (die eine grosse Gefahr darstellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet) sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden und dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV).
59
Das Sprengstoffgesetz regelt im 3. Abschnitt die "Berechtigung zum Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen". Hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände hält es fest, diese dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 SprstG). Wer im Inland mit pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SprstG). Art. 12 Abs. 5 Satz 1 SprstG ist zu entnehmen, dass der Bundesrat Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen erlässt, für die ein Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG erforderlich ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SprstG dürfen Sprengladungen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen. Das gilt nach Abs. 2 auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 SprstV ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 ein Erwerbsschein erforderlich. Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig (Art. 47 Abs. 5 SprstV). Art. 52 Abs. 6 SprstV bestimmt, dass der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 berechtigt. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2229) in Art. 119a Abs. 7 SprstV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
60
In Art. 15 regelt das Sprengstoffgesetz sodann den "verbotenen Verkehr", wobei in den einzelnen Absätzen lediglich das Herstellen, Einführen, Verkaufen, Abgeben, Weitergeben und Verwenden erwähnt werden.
61
Die Sprengstoffverordnung regelt im 3. Titel die "Berechtigung zum Verkehr". Das 1. Kapitel behandelt die Herstellung und Einfuhr, das 2. Kapitel den Verkauf, das 3. Kapitel beinhaltet gemeinsame Bewilligungsbestimmungen und das 4. Kapitel regelt den Erwerb, das 5. Kapitel trägt schliesslich den Titel "Ausweis".
62
Gemäss Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG mit der Marginalie "unbefugter Verkehr" wird bestraft, wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet.
63
 
Erwägung 6.4
 
6.4.1. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 SprstG erscheint zunächst fraglich, ob das Sprengstoffgesetz und die dazugehörende Verordnung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen. Bei den 24 Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke (vgl. Art. 7 lit. b SprstG). Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, diese hergestellt, importiert oder verkauft, sondern sie ohne Bewilligung besessen zu haben. Würde auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 SprstG, der den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke definiert, abgestellt, wäre das Gesetz auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dieser eingeschränkte Geltungsbereich des Gesetzes steht nun in Widerspruch zu dessen Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SprstG. Während Art. 14 Abs. 2 SprstG dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die zu Vergnügungszwecken dienen, einer Ausweispflicht zu unterstellen, knüpfen Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 4 SprstG an diese Ausweispflicht an; Ersterer beauftragt den Bundesrat mit der Regelung des Bezugs ausweispflichtiger pyrotechnischer Gegenstände, Letzterer verbietet deren Weitergabe. Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 6 SprstV unterstellen den Erwerb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 einer Ausweispflicht. Obwohl also das Sprengstoffgesetz und entsprechend die Sprengstoffverordnung gemäss Art. 1 Abs. 2 SprstG bei pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar ist, unterstellen Gesetz und Verordnung den Erwerb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorie F4 einer Ausweispflicht und verbieten deren Weitergabe.
64
Dieser Konflikt ist dahingehend zu lösen, dass Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 6 SprstV als neuere Bestimmungen vorgehen. Sie wurden im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse mit dem Ziel eingeführt, das schweizerische Recht an die Richtlinie 2007/23/EG beziehungsweise die Nachfolge-Richtlinie 2013/29/EU anzupassen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, BBl 2008 7345 ff. Ziff. 2.11.5; AS 2010 2617; AS 2010 2229). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit dem Sprengstoffgesetz auch den Erwerb, die Verwendung und die Weitergabe von gewissen pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken regeln wollte. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage hat der Verordnungsgeber den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 einer Bewilligungspflicht unterstellt, womit auch deren Weitergabe verboten ist. Demnach sind Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung über den Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 SprstG hinaus auch auf Erwerber, Verwender und Abgeber von pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke der Kategorie F4 anwendbar.
65
Weniger eindeutig ist die Sachlage hinsichtlich der 922 bodenknallenden Feuerwerkskörper. Unklar erscheint insbesondere die Frage, in welche Kategorie pyrotechnischer Gegenstände diese einzuteilen sind. Während ihre Bezeichnung zunächst darauf hindeutet, dass es sich dabei um Feuerwerkskörper handelt und der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 lit. a SprstV so interpretiert werden kann, dass sie der Kategorie F1, F2 oder F3 zuzuordnen sind, scheint der Arbeitsausschuss Sprengstoff und Pyrotechnik (ASP) der ZSP davon auszugehen, dass bodenknallende Feuerwerkskörper in der Schweiz in die Kategorie P1 und P2 eingeteilt würden, womit sie keine Feuerwerkskörper, das heisst, pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SprstG, sondern pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (vgl. Art. 7 lit. a SprstG und Art. 6 SprstV) wären und von Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung ohne Einschränkung erfasst würden (Empfehlung des ASP zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit Bodenknallern, Akten Bundesanwaltschaft, act. 11-01-0029; vgl. auch Merkblatt Voraussetzung für das Inverkehrbringen Konformitäts- bzw. Zulassungsverfahren, Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 für die Schweiz, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, vom 1. November 2016). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung auch auf Erwerber, Verwender und Abgeber von bodenknallenden Feuerwerkskörpern anwendbar sind, letztlich offengelassen werden.
66
6.4.2. Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG als erstellt, weil der Beschwerdeführer 24 Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und 922 bodenknallende Feuerwerkskörper ohne Bewilligung besessen hat. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer einzig der Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände vorgeworfen wird; wie er zutreffend vorbringt, ist dem Anklagesachverhalt und den übrigen Akten nichts zu deren Erwerb zu entnehmen. Das Sprengstoffgesetz stellt in Art. 37 nicht jeglichen, sondern nur den unbefugten Verkehr unter Strafe. Als unbefugt gilt gemäss Ziff. 1 Abs. 1 dieser Bestimmung der Verkehr, der ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen erfolgt (vgl. Botschaft vom 20. August 1975 zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, BBl 1975 II 1306 Ziff. 361). Hinsichtlich des Verkehrs unterscheidet das Sprengstoffgesetz ausdrücklich zwischen Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1 und Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG). Diesbezüglich ist ein Vergleich mit den Strafbestimmungen des BetmG (SR 812.121) angebracht. Wie Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG unterscheidet auch Art. 19 Abs. 1 BetmG klar zwischen einzeln aufgezählten Handlungen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial [KMG; SR 514.51], der nur jene Handlungen erwähnt, die gemäss Art. 2 KMG bewilligungspflichtig sind). Nach der Rechtsprechung zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG hat jede der darin aufgezählten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 S. 405 mit Hinweisen). Angesichts des vergleichbaren Wortlauts der Strafbestimmungen erscheint es angemessen, diese Rechtsprechung auch auf Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG anzuwenden. Demnach ist der unbefugte Besitz ein anderer Straftatbestand als beispielsweise der unbefugte Erwerb.
67
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die fraglichen pyrotechnischen Gegenstände ohne Bewilligung oder trotz Verboten besessen hat. Wie sich aus der Darstellung der einschlägigen Bestimmungen ergibt (vgl. E. 6.3 hiervor), unterstellen das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht. Demgegenüber erklärt weder das Gesetz noch die Verordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch ist der Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussert sich unter der Marginale "verbotener Verkehr" einzig zu Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Abgabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier wird der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen weder einer Bewilligungspflicht unterstellen noch generell verbieten, ist er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und damit nicht strafbar.
68
Indem die Vorinstanz den Besitz mit dem Erwerb gleichsetzt beziehungsweise davon ausgeht, für den Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände bedürfees einer Bewilligung, verletzt sie das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB). Kommt hinzu, dass sie dem Beschwerdeführer faktisch unterstellt, er habe die pyrotechnischen Gegenstände ohne Berechtigung eingeführt beziehungsweise erworben, womit sie den Anklagegrundsatz verletzt, da ein entsprechendes Verhalten in der Anklageschrift nicht umschrieben ist. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot verletze, einzugehen.
69
 
Erwägung 7
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe macht er geltend, die Strafzumessung sei offensichtlich unhaltbar, verstosse gegen Art. 47 sowie Art. 48a StGB und sei damit willkürlich.
70
7.2. Die Vorinstanz spricht für die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie die schwere Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus. Für die Vergehen (Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 144 Abs. 1 StGB) erachtet sie eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und für die Übertretungen (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 38 Ziff. 1 SprstG) eine Busse von Fr. 700.-- als schuldangemessen (Urteil E. 10.3 ff. S. 53 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Da es hinsichtlich Art. 224 und Art. 122 StGB bei der Verurteilung bleibt, können die gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen geprüft werden.
71
7.3. Die Vorinstanz erachtet die Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt und bildet für den Wurf des ersten Sprengkörpers die Einsatzstrafe. Sie bezeichnet das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht und setzt eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest. In der Folge erhöht sie die Strafe für die zweite Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1 StGB um sechs Monate, wobei sie das objektive Tatverschulden gleich und das subjektive Tatverschulden als höher gewichtet als beim ersten Wurf. Das objektive und subjektive Tatverschulden hinsichtlich der schweren Körperverletzung bezeichnet sie als nicht mehr leicht bis mittelschwer und erhöht die Strafe um 15 Monate. Die Täterkomponenten gewichtet sie als neutral und setzt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fest, deren Vollzug sie im Umfang von 18 Monaten aufschiebt (Urteil E. 10.3 ff. S. 53 ff.).
72
7.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen).
73
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
74
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
75
 
Erwägung 7.5
 
7.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Festsetzung der Einsatzstrafe. Er bezeichnet die Bewertung des Tatverschuldens als willkürlich, unhaltbar und zu der tatsächlichen Situation im Stadion in Widerspruch stehend. Es könne höchstens von einem sehr leichten bis leichten Verschulden gesprochen werden.
76
Zutreffend ist der beschwerdeführerische Standpunkt, für die Bewertung des objektiven Verschuldens sei die Frage entscheidend, wie wahrscheinlich eine konkrete Gefährdung aufgrund des konkreten Tatablaufs sei. Hiervon geht jedoch auch die Vorinstanz aus. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe eine grosse Zahl an Menschen konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum gefährdet. Die Personen hätten keine Möglichkeit gehabt, der Gefahr auszuweichen. Darin liege eine hinterhältige Vorgehensweise. Dass der Beschwerdeführer die Sprengkörper aus dem Zuschauerbereich weg in Richtung Spielfeld geworfen habe, relativiere sein Verschulden nicht, denn es hätten sich auch auf dem Spielfeld Personen befunden. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt worden sei. Diese Umstände zeigten das Ausmass der konkreten Gefährdung auf (Urteil E. 10.3.2.1 S. 54). Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht explizit, in welchem Ausmass Personen und Eigentum konkret gefährdet wurden. Allerdings ergibt sich bereits aus den vorinstanzlichen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 224 StGB, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die grosse Wahrscheinlichkeit bestand, dass Menschen durch die Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Vielzahl von Personen konkret gefährdete, wenn auch die möglichen Verletzungen nicht zwingend schwer gewesen wären, und es rein zufällig bei einer verletzten Person geblieben ist. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht bezeichnet. Auch genügt die vorinstanzliche Begründung den Anforderungen von Art. 51 StGB.
77
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens wendet, legt er in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar sein sollen. Da er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, ist auf seine pauschale Kritik nicht weiter einzugehen.
78
Die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den Wurf des ersten Sprengkörpers liegt im vorinstanzlichen Ermessen.
79
7.5.2. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe lediglich eine Detonation und damit eine Gefährdung gewollt, womit gedanklich nur eine Einsatzstrafe ohne Asperation festzusetzen sei, ist sein Einwand unbegründet. Wie dargelegt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von einer mehrfachen Tatbegehung ausgeht (vgl. E. 4.7 hiervor). Folglich hat sie ihre für den ersten Wurf gedanklich festgesetzte Einsatzstrafe für den zweiten Wurf in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgegenüber trifft es zu, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein soll als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage war bei beiden Würfen die gleiche. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewertet als beim ersten Wurf. Vielmehr ist bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz wird neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht.
80
7.5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Bewertung der Tatkomponenten hinsichtlich der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung ist im Ergebnis unbegründet. Die objektive Tatschwere beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; Urteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zwar wendet der Beschwerdeführer zutreffend ein, dass die Gesundheit des Beschwerdegegners schwer und in irreversibler Weise geschädigt wurde, sei objektive Tatbestandsvoraussetzung der schweren Körperverletzung und dürfe nicht zusätzlich verschuldens- beziehungsweise straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt werden (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72; 118 IV 342 E. 2b S. 347). Jedoch spiegelt sich innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbestand gesetzten Strafrahmens das konkrete Ausmass der betreffenden Faktoren in der - quantifizierenden - Strafzumessung wieder (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Anders als etwa bei einer Tötung kann bei einer Körperverletzung der Unrechtsgehalt abgestuft werden (zum Ganzen: Urteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demnach darf die Vorinstanz im Rahmen des objektiven Tatverschuldens berücksichtigen, dass die Lebensqualität des Beschwerdegegners durch die Tat in grossem Masse und dauernd eingeschränkt wurde, womit der verursachte Erfolg erheblich ist. Die vorinstanzlichen Feststellungen, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei rücksichtslos und hinterhältig gewesen, er habe in Kauf genommen, eine beliebige Person zu verletzen, er habe nicht direktvorsätzlich gehandelt, sein Motiv eines "Vergeltungsakts" sei nicht nachvollziehbar und verwerflich sowie die Tat insgesamt nicht entschuldbar und leicht zu vermeiden gewesen, bemängelt der Beschwerdeführer nicht. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Wahrscheinlichkeit der konkret eingetretenen schweren Körperverletzung eher klein war. Einerseits wusste er dies nicht zwingend, andererseits rechnete er auch mit anderen Verletzungen (vgl. E. 5 hiervor).
81
Die vorinstanzliche Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer und die darauf gestützte Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate ist ermessenskonform.
82
7.5.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige sein Geständnis zu Unrecht nicht im Umfang von einem Drittel strafmindernd.
83
Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ob sich bei einem vollumfänglichen Geständnis nach der hypothetischen Formulierung in BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 die Strafe allenfalls um einen Fünftel bis zu einem Drittel mindern liesse, kann hier offen bleiben (so bereits Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
84
Der vorinstanzliche Schluss, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerdeführers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlungen beigetragen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde anhand von Videoaufnahmen als Täter identifiziert und in der Folge polizeilich befragt. Dabei gestand er seine Urheberschaft als Werfender der Rauchtöpfe sowie Sprengkörper ein und schilderte den Tatablauf, womit er den äusseren Sachverhalt zugab (Urteil E. 3.1.1 S. 10 ff., E. 3.1.3 S. 15 ff., E. 10.7.2.2 S. 60). Hingegen weigerte er sich preiszugeben, wer ihm die Gegenstände im Stadion übergab. In den folgenden Einvernahmen verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Einvernahme als Täter identifiziert war und sich der Tathergang aus den Videoaufnahmen ergibt, erleichterte das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen nicht. Auch trug er nichts zur Identifikation allfälliger weiterer Täter bei.
85
Nur teilweise zutreffend ist demgegenüber die vorinstanzliche Einschätzung des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass er vor der Vorinstanz mit Ausnahme der Sachbeschädigung gegenüber der E.________ AG Freisprüche beantragt hat. Ebenso zutreffend weist jedoch der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritt, sondern vorwiegend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage stellte. Hinsichtlich des Vorfalls im Stadion legt der Beschwerdeführer überzeugend dar, nie bestritten zu haben, dass er mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich handelte. Jedoch war er der Meinung, sein Verhalten sei rechtlich als Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu qualifizieren, was jedoch nicht angeklagt gewesen sei (Akten Bundesstrafgericht, act. 3 925 038). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung räumt er zwar vor Bundesgericht ein, für diese verantwortlich zu sein, vor der Vorinstanz bestritt er jedoch noch, dass der Hörschaden des Beschwerdegegners auf sein Verhalten zurückzuführen sei (Akten Bundesstrafgericht, act. 3 925 021 und 3 925 041). Nichtsdestotrotz müsste die Vorinstanz das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, liegt im sachrichterlichen Ermessen.
86
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer zeige keine aufrichtige Reue, weshalb die "bedingte" Entschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner keine strafmindernde Wirkung zeigt, beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
87
7.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das subjektive Verschulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers falsch gewichtet und bei der Bewertung des Nachtatverhaltens das zumindest teilweise vorhandene Unrechtbewusstsein des Beschwerdeführers ausser Acht lässt. Sie wird daher die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Da offen ist, ob sie wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen wird, sind die Rügen des Beschwerdeführers zu der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht zu behandeln.
88
 
Erwägung 8
 
Die Beschwerde im Verfahren 6B_1248/2017 ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. I und IV des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde im Verfahren 6B_1278/2017 ist als gegenstandslos abzuschreiben.
89
Im Verfahren 6B_1278/2017 werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. Im Verfahren 6B_1248/2017 werden die Parteien grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG), wobei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft; Art. 66 Abs. 4 BGG) und ausnahmsweise dem Beschwerdegegner (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Unterliegens die Kosten zu tragen. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
90
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_1248/2017 und 6B_1278/2017 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_1248/2017 wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. I und IV des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Beschwerde im Verfahren 6B_1278/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
4. Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_1248/2017 werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
5. Im Verfahren 6B_1278/2017 werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
6. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
7. Dieses Urteil wird den Parteien, der E.________ AG und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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