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Informationen zum Dokument  BGer 9C_31/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_31/2019 vom 18.02.2019
 
9C_31/2019
 
 
Urteil vom 18. Februar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018 (VBE.2018.286).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die Eingabe der Versicherten vom 1. Februar 2019 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass der mit der Beschwerde vom 15. Januar 2019 eingereichte Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. Januar 2019 als echtes Novum von vornherein unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123),
4
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
6
dass sich das kantonale Gericht mit dem Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung der PMEDA (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen), Zürich, in der Expertise vom 22. Februar 2018 auseinandersetzte und gestützt darauf zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig,
7
dass die Versicherte zunächst die gutachterliche Untersuchungszeit als zu kurz erachtet, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern das Gutachten unvollständig sein soll, womit diese Kritik ins Leere zielt,
8
dass die Beschwerdeführerin den Beweiswert der Expertise der PMEDA anzweifelt, in dem sie dieser im Wesentlichen Berichte ihrer behandelnden Ärztin entgegenhält,
9
dass sich der angefochtene Entscheid bereits mit diesen Arztberichten befasste, und dass der Beschwerde, worin die Versicherte lediglich ihre eigene Sichtweise zu ihrem Gesundheitszustand vorträgt, nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sodass sich die erhobenen Rügen in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
10
dass daran auch der pauschale Hinweis der Versicherten auf einen Medienbericht nichts zu ändern vermag, wonach mehrere Strafverfahren gegen einen der Gutachter hängig seien, welcher im Übrigen gemäss vorinstanzlichen Feststellungen an der vorliegenden Expertise gar nicht beteiligt gewesen sei,
11
dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
12
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
14
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Sammelstiftung BVG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Februar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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