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Informationen zum Dokument  BGer 6B_41/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_41/2019 vom 18.02.2019
 
 
6B_41/2019
 
 
Urteil vom 18. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Freispruch (Beschimpfung), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. November 2018 (SST.2018.71).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 11. Januar 2018 vom Vorwurf der Beschimpfung frei (Anklageziffer I./b). Hingegen verurteilte es ihn wegen Beschimpfung (Anklageziffer I./a) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschuldigten am 13. November 2018 vollumfänglich frei.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
 
Dies setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_776/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 1.2).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. Dass er im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat, legt er vor Bundesgericht nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht insofern hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz unter dem Titel "Zivilansprüche" lediglich eine Parteientschädigung für Verfahrensaufwendungen beantragt habe. Eigentliche Zivilansprüche wie Schadenersatz oder Genugtuung habe er nicht geltend gemacht. Auch im Berufungsverfahren habe er keine Zivilansprüche gestellt. Er trete damit nur als Strafkläger auf (Urteil, S. 5). Inwiefern sich das angefochtene Urteil auf Zivilansprüche auswirken können sollte, ist mithin nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu denn auch mit keinem Wort. Dass ihm die Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unzumutbar gewesen sei, behauptet er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels (Begründung der) Legitimation nicht einzutreten.
 
3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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