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Informationen zum Dokument  BGer 6B_30/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_30/2019 vom 15.02.2019
 
 
6B_30/2019
 
 
Urteil vom 15. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Zbinden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache üble Nachrede,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. November 2018 (Nr. 50/2016/7).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ vermietete während einiger Zeit eine Wohnung an A.________. In Zusammenhang mit dem Mietverhältnis kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Daraufhin veröffentlichte X.________ mehrere Tweets auf dem öffentlich zugänglichen Twitter-Konto der Arbeitgeberin von A.________, worin er schrieb, A.________ verletze Geschäftsverträge und das Schweizer Gesetz. Zudem sandte X.________ mehrere E-Mails an verschiedene Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzte von A.________, worin er ausführte, A.________ halte den Mietvertrag nicht ein, habe mehrere Schäden an Wohnung und Gebäude verursacht und die Internetleitung "gestohlen". Zudem führte er aus, A.________ lüge und belästige ihn jeden Monat.
1
Am 21. Dezember 2012 reichte A.________ gegen X.________ Strafanzeige ein wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Beschimpfung.
2
Mit Schreiben vom 28. März und 24. April 2013 ergänzte A.________ seine Strafanzeige und stellte zusätzlich Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.
3
Am 17. Juli 2013 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine "Anzeige und Beschwerde" gegen die mit der Sache befasste Staatsanwältin sowie gegen den Aktuar ein. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2013 wies das Obergericht Schaffhausen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
4
Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen X.________ wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Das Strafverfahren wegen Verdachts auf Beschimpfung, Nötigung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruch wurde eingestellt.
5
X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
6
 
B.
 
Am 17. November 2015 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen X.________ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 470.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Zivilklage von A.________ hiess das Kantonsgericht im Umfang einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- gut und wies sie im Übrigen ab.
7
 
C.
 
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Berufung am 20. November 2018 ab. Es sprach X.________ der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 470.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem verpflichtete es ihn, A.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Zivilforderungen ab.
8
 
D.
 
Mit E-Mail-Eingabe vom 7. Dezember 2018 an das Bundesgericht machte X.________ unter anderem geltend, er wolle Beschwerde in Strafsachen erheben. Er habe keinen Anwalt und könne sich keinen solchen leisten. Zudem beantragte er eine Fristerstreckung bis Ende Juni 2019 zur Einreichung der Beschwerde.
9
Mit Schreiben des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2018 wurde X.________ darauf hingewiesen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei obliegt, einen Verteidiger zu organisieren. Weiter wurde X.________ mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei, diese jedoch noch bis am 16. Januar 2019 laufe und er daher bis zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerde einreichen könne. Schliesslich wurde X.________ auf die formellen Anforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht sowie die Begründungsanforderungen hingewiesen.
10
Am 8. Januar 2019 reichte X.________ auf postalischem Weg fristgerecht eine Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. Weiter beantragt X.________, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung für die Wahlverteidigung, weitere Verteidigungskosten sowie Umtriebe zuzusprechen. Weiter sei A.________ zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- pro Prozessjahr zu bezahlen. Zudem sei dieser wegen Irreführung der Staatsgewalt zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, es sei eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen.
11
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht durchzuführen, damit er seine Standpunkte darlegen und sich persönlich verteidigen könne. Eine solche ordnet der Präsident nur ausnahmsweise an (Art. 57 BGG). Dafür besteht vorliegend kein Anlass.
12
 
Erwägung 2
 
In einer Beschwerde in Strafsachen ist in gedrängter Form zu begründen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise dargelegt und begründet worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
13
 
Erwägung 3
 
Die Vorinstanz erwägt, teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen E-Mails und Tweets verfasst habe. Unbestritten sei auch, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen ehrenrührig seien. Strittig sei einzig, ob der Beschwerdeführer wider besseres Wissen handelte und ob er begründeten Anlass hatte, die Behauptungen für wahr zu halten. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer selber sei zwar felsenfest davon überzeugt gewesen, dass seine Vorwürfe zutreffen. Zum Entlastungsbeweis könne er aber nicht zugelassen werden, denn es sei nicht ansatzweise ersichtlich, warum es nötig gewesen sein soll, die Anschuldigungen auf einem öffentlich einsehbaren Twitter-Account und in E-Mails an diverse Mitarbeiter und Vorgesetzte des Beschwerdegegners kundzutun. Die Arbeitgeberin habe nichts mit dem Mietverhältnis zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr an die zuständigen Behörden halten müssen. Indessen habe der Beschwerdeführer mit fadenscheinigen Argumenten entschieden, sich an die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners zu wenden und diesen bei ihr letztlich einfach schlecht zu machen. Eine andere Absicht sei jedenfalls nicht erkennbar, habe der Beschwerdeführer doch nicht ernsthaft davon ausgehen können, die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners würde sich in den Streit einmischen. Ihm sei es aber augenscheinlich darum gegangen, einen möglichst grossen Wirbel zu verursachen.
14
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen übler Nachrede. Seine Einwände erschöpfen sich in unsubstanziierten Behauptungen. So weicht er mehrfach vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne Willkür darzutun. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass die E-Mails von ihm verfasst worden seien. Bisher bestritt der Beschwerdeführer nie, Verfasser der Tweets und E-Mails gewesen zu sein. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren ging es im Wesentlichen einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, seine Äusserungen in den Tweets und E-Mails hätten der Wahrheit entsprochen und die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners weise einen Bezug zum Mietvertrag auf. Diese Ausführungen sind nicht zielführend, nachdem die Vorinstanz erwägt, selbst wenn seine Äusserungen der Wahrheit entsprochen hätten, habe es keine Veranlassung gegeben, diese öffentlich zugänglich im Internet zu verbreiten. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht die von der Vorinstanz wiedergegebene Anklageschrift. Diese basiere auf reinen Mutmassungen. Auch damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Massgebend für das bundesgerichtliche Verfahren ist nicht der in der Anklageschrift, sondern ausschliesslich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt. Schliesslich reisst der Beschwerdeführer vorinstanzliche Erwägungen aus dem Zusammenhang. So stellt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine der Vorinstanzen fest, dass der Beschwerdegegner gelogen habe.
15
4.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften. Zunächst behauptet er, in einer gegen Art. 113 StPO verstossenden Weise zu Aussagen gezwungen worden zu sein. Der Beschwerdeführer begründet diesen Vorwurf nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Inwiefern der Beschwerdeführer zu Aussagen gezwungen worden sein soll, ist überdies in keiner Weise ersichtlich. Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, der Beschwerdegegner hätte zwingend als Zeuge befragt werden müssen. Die Verurteilung basiert auf den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen. Eine Befragung des Privatklägers bzw. Beschwerdegegners als Zeuge oder Auskunftspersonen ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Der erstmals vor Bundesgericht geltend gemachte Einwand ist überdies auch verspätet. Weiter moniert der Beschwerdeführer, er sei mehrmals vernommen worden, ohne dass er über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden sei. Dieser Einwand ist klar aktenwidrig. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 31. Juli 2014 über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe informiert (act. 100). Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er macht jedoch keine Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Auf den Einwand kann daher nicht eingegangen werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf entsprechende einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu durchsuchen.
16
4.3. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden vor, sie hätten grobe Fehler begangen und sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Auch diese Vorwürfe sind unsubstanziiert und entbehren jeglicher Grundlage. Überdies wurden ähnliche Vorwürfe, wie eingangs erwähnt (vgl. Sachverhalt A), vom Obergericht des Kantons Schaffhausen - und nicht etwa, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von der Oberstaatsanwaltschaft - bereits geprüft und für unbegründet befunden.
17
4.4. Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) über weite Strecken nicht. Inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
18
 
Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er rügt, die Strafe sei zu hoch und führt aus, da er für die Berufsausübung auf einen einwandfreien Strafregisterauszug angewiesen sei und der Beschwerdegegner ohnehin keinen Schaden erlitten habe, müsse gestützt auf Art. 52 und Art. 54 StGB von einer Bestrafung abgesehen werden.
19
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zum Anwendungsbereich der genannten Bestimmung geäussert. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. S. 135 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen lediglich damit, der Beschwerdegegner habe keinen Schaden erlitten. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdegegner keinen finanziellen Schaden erlitten hat, rechtfertigt die Anwendung von Art. 52 StGB allerdings nicht. Vorliegend unterscheiden sich die Tatfolgen vom Regelfall nicht in einer Weise, welche sie als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB erscheinen lassen würden.
20
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 54 StGB. Gemäss dieser Bestimmung sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Vorliegend liegt keine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB vor. Vielmehr stellt der Eintrag im Strafregister eine gesetzlich vorgesehene Folge der Verurteilung dar. Die allenfalls negativen Folgen hinsichtlich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie Art. 54 StGB nicht zur Anwendung brachte.
21
Auch in den übrigen Punkten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafzumessung Bundesrecht verletzen sollte. Die kantonalen Instanzen gewichteten das objektive Tatverschulden aufgrund des immateriellen Schadens des Beschwerdegegners (Verbreitung einer privaten Angelegenheit, welche unter den Mitarbeitern schnell die Runde mache) als mittelschwer. Da es dem Beschwerdeführer primär darum gegangen sei, dem Beschwerdegegner Unannehmlichkeiten zu bereiten und diesem zu schaden, wiege auch das subjektive Tatverschulden leicht bis mittelschwer. Die Einsatzstrafe wurde auf 30 Tagessätze festgesetzt und aufgrund der mehrfachen Begehung auf 45 Tagessätze erhöht. Damit hat die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende, weite Ermessen nicht überschritten. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch falsch vorgegangen wäre oder wesentliche Strafzumessungsfaktoren nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hätte.
22
 
Erwägung 6
 
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer Genugtuung sowie einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer begründet diese Anträge nicht und belegt auch die geltend gemachten Umtriebskosten nicht. Es ist anzunehmen, dass er von der Prämisse der Gutheissung der Beschwerde ausgeht. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Anträge grundsätzlich nicht einzutreten ist.
23
 
Erwägung 7
 
Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Irreführung der Rechtspflege verlangt, kann auf den Antrag nicht eingetreten werden. Ein angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
24
 
Erwägung 8
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
25
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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