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Informationen zum Dokument  BGer 5A_72/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_72/2019 vom 14.02.2019
 
 
5A_72/2019
 
 
Verfügung vom 14. Februar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Persönlichkeitsverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 17. Dezember 2018 (BEZ.2018.43).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2018, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen die erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt im gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten Feststellungs- und Unterlassungsklageverfahren abgewiesen wurde,
1
in die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2019,
2
in sein Schreiben vom 12. Februar 2019, wonach er die Beschwerde aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehe,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
4
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
5
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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