VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_801/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_801/2018 vom 13.02.2019
 
 
8C_801/2018
 
 
Urteil vom 13. Februar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 6. November 2018 (IV 2018/115).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1963 geborene A.________ war zuletzt als Chefmonteur in der Fassadenmontage erwerbstätig gewesen, als er sich am 31. August 2010 unter Hinweis auf eine Schulteroperation und diverse weitere Leiden bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem der Versicherte ab 1. Oktober 2010 seine bisherige Tätigkeit zu 100 % wiederaufnehmen konnte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit "Mitteilung" vom 25. Januar 2011 ab.
1
Am 30. August 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Kniebeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen, insbesondere holte sie beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern, eine polydisziplinäre Expertise (Gutachten der SMAB vom 1. Februar 2017) ein und liess den Versicherten bei der Abklärungsstätte B.________ beruflich abklären (Bericht der BEFAS-Abklärung vom 2. Juni 2017). Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wiederum einen Rentenanspruch des Versicherten.
2
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. November 2018 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. September 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
3
C. Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Verfügung vom 15. Februar 2018 zu bestätigen. Gleichzeitig stellt die IV-Stelle ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich die Vorinstanz vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
5
Erwägungen:
6
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
7
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
8
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
9
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach.
10
3. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
11
4. 
12
4.1. Der Versicherte reichte bereits im August 2010 bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch ein; die Verwaltung hielt daraufhin fest, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da er seine bisherige Tätigkeit zwischenzeitlich wieder vollumfänglich habe aufnehmen können. Bei dieser Ausgangslage war es korrekt, dass die Verwaltung die Wiederanmeldung vom 30. August 2012 nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung behandelte (vgl. Urteil 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).
13
4.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Chefmonteur in der Fassadenmontage gesundheitsbedingt nicht mehr länger ausüben kann. Betreffend eine Tätigkeit mit angepasstem Anforderungsprofil hat das kantonale Gericht in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der SMAB vom 1. Februar 2017 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Versicherte könne eine solche Tätigkeit vollzeitlich ausüben. Auch diese Feststellung ist letztinstanzlich nicht länger streitig. Das kantonale Gericht hat indessen weiter gestützt auf den Bericht der BEFAS-Abklärung vom 2. Juni 2017 erwogen, der Versicherte sei bei der praktischen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, welchen im medizinischen Gutachten nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Entsprechend nahm die Vorinstanz vom Tabellenlohn einen Abzug im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 25 % vor.
14
4.3. Wie die beschwerdeführende IV-Stelle zu Recht geltend macht, ist die Vorinstanz damit im Ergebnis gestützt auf die BEFAS-Abklärung von einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abgewichen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist aber rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dabei ist zu beachten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Urteil 8C_334/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Obwohl der Bericht über die BEFAS-Abklärung vom 2. Juni 2017 von einem Arzt mitunterzeichnet wurde, werden in ihm keine neuen medizinischen Gesichtspunkte vorgebracht, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der SMAB sprechen würden. Soweit die Vorinstanz somit dem Versicherten gestützt auf die BEFAS-Abklärung erhebliche Schwierigkeiten bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit, welche im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, zuschrieb, hat sie den Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt.
15
4.4. Ist somit davon auszugehen, dass der Versicherte eine Tätigkeit gemäss dem Anforderungsprofil des Gutachtens der SMAB vollzeitlich und ohne weitere Einschränkungen ausüben kann, so rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472. Ohne einen Tabellenlohnabzug resultiert gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdeführerin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die rentenablehnende Verfügung vom 15. Februar 2018 zu bestätigen.
16
 
5.
 
5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
5.2. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
18
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2018 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2018 bestätigt.
19
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
20
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
21
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
22
Luzern, 13. Februar 2019
23
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
24
des Schweizerischen Bundesgerichts
25
Der Präsident: Maillard
26
Der Gerichtsschreiber: Nabold
27
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).