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Informationen zum Dokument  BGer 1C_52/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_52/2019 vom 13.02.2019
 
 
1C_52/2019
 
 
Urteil vom 13. Februar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Appellationsgerichts Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Verwaltungsverfahren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2017 (VD.2016.236) und die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 14. November 2018 (VD.2016.234).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 beantragt A.________ die Aufhebung des "menschenverachtenden Fehlurteils" VD.2016.236 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2017.
1
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 beantragt A.________ wiederum die Aufhebung des Urteils VD.2016.236 sowie der Verfügung VD.2016.234 des Appellationsgerichtspräsidenten vom 14. November 2018.
2
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
 
Erwägung 2
 
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in verwaltungs- bzw. opferhilferechtlichen Verfahren. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
Offensichtlich unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil VD.2016.236 vom 15. August 2017 richtet. Dieses Urteil hat der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht angefochten, und dieses hat die Angelegenheit mit Urteil 1C_561/2017 vom 4. Mai 2018 abschliessend beurteilt. Dieses Urteil des Bundesgerichts erwuchs am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft und schliesst aus, dass es sich (ausserhalb eines allfälligen Revisionsverfahrens) erneut mit dieser Angelegenheit beschäftigt.
5
 
Erwägung 4
 
Mit Verfügung vom 14. November 2018 ist der Appellationsgerichtspräsident auf drei Gesuche des Beschwerdeführers betreffend Kostenerlass im verwaltungsrechtlichen Verfahren VD.2016.234, die Bewilligung von Ratenzahlung in diesem Verfahren und um Verwertung einer Liegenschaft in U.________/SO nicht eingetreten. In seiner weitschweifigen Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass er nach seiner Auffassung seit Jahren von Polizei- und Gerichtsbehörden ungerecht behandelt werde. Eine nachvollziehbare Begründung, dass und weshalb der Appellationsgerichtspräsident mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift indessen nicht entnehmen, und das ist auch nicht ersichtlich.
6
 
Erwägung 5
 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil sie zum einen offensichtlich unzulässig und zum anderen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetgreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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