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Informationen zum Dokument  BGer 6B_679/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_679/2018 vom 12.02.2019
 
 
6B_679/2018
 
 
Urteil vom 12. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Advokat Christian Möcklin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung, Verletzung des Anklagegrundsatzes, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. April 2018 (SB.2016.90).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ war mit den von ihm am 9. Oktober 2015 in der Liegenschaft U.________ in V.________ in Anspruch genommenen sexuellen Dienstleistungen unzufrieden, weswegen es zu einem Streit mit mehreren dort arbeitenden Frauen kam. X.________ wurde aus der Wohnung gewiesen, kehrte aber ca. 45 Minuten später mit einem Blechkanister mit brennbarer Flüssigkeit zurück. Als er sich im Treppenhaus der Liegenschaft an dem Blechkanister zu schaffen machte, wurde er von einer Frau überrascht und verliess die Liegenschaft.
1
 
B.
 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 31. Mai 2016 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
2
 
C.
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. April 2018 den Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
3
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung freizusprechen. Eventualiter beantragt er, die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Er rügt, in der Anklageschrift werde festgehalten, dass er die Sicherheitsmembran des Kanisters nicht entfernt habe. Abweichend davon seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Sicherheitsmembran aufgerissen worden sei. Damit sei ein Sachverhalt beurteilt worden, der formell nicht angeklagt gewesen sei.
5
1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
6
Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
7
1.3. In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 11. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, dass er nach einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit nicht zufriedenstellenden Diensten im Rotlichtmilieu am 9. Oktober 2015 einen Kanister mit brennbarer Flüssigkeit aus einem Auto entwendet und sich damit auf den Rückweg zur Liegenschaft U.________ in V.________ begeben habe. Die Nachbarin A.________ habe den Beschwerdeführer entdeckt und vertrieben, als dieser bereits die Sicherheitslasche am Kanister entfernt habe und daran gewesen sei, die Sicherheitsmembran zu entfernen. Dass er die Sicherheitsmembran nicht zusätzlich habe entfernen können, sei lediglich der Intervention von A.________ zu verdanken.
8
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe die an der Sicherheitsmembran befindliche Lasche abgerissen. Die Membran sei noch vorhanden gewesen, habe aber ein sichtbares Loch aufgewiesen, woraus bei abgeschraubtem Deckel gut wahrnehmbare Dämpfe entwichen seien. Entscheidend sei indes nicht, ob die Sicherheitsmembran noch intakt gewesen sei, sondern dass der Beschwerdeführer die Lasche abgerissen habe. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, den verschlossenen Kanister lediglich zu deponieren, sondern dass er versucht habe, diesen vollständig zu öffnen.
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1.4. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes verletzt oder ihm keine wirksame Verteidigung ermöglicht haben soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 2
 
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seiner Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes durch das erstinstanzliche Gericht auseinandergesetzt habe.
11
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Änderung für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts keinen ausschlaggebenden Punkt betraf (vgl. oben E. 1.3). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).
12
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich pauschal, planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zur Brandstiftung getroffen zu haben. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu befasst er sich jedoch nicht. Um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich vorhandene Absicht auf eine Brandstiftung vor, und geltend macht, eine Brandstiftung hätte in keinem Verhältnis zum vorangegangenen Disput gestanden und sei daher auszuschliessen, ohne sich mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
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