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Informationen zum Dokument  BGer 6B_904/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_904/2018 vom 08.02.2019
 
 
6B_904/2018
 
 
Urteil vom 8. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das SVG; Verletzung des Anklageprinzips, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Mai 2018 (2M 18 1).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, ihm seien mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Luzern vom 30. August 2016 der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für sein Motorfahrzeug entzogen worden. Gemäss der ihm spätestens am 7. September 2016 als zugestellt geltenden Entzugsverfügung sei er aufgefordert worden, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung abzugeben. Dieser Aufforderung sei er ab dem 10. Oktober 2016 zumindest eventualvorsätzlich nicht nachgekommen.
1
 
B.
 
Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde X.________ wegen des Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde U.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
2
Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl verurteilte das Bezirksgericht Willisau X.________ am 21. November 2017 wegen der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde U.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 200.--. Gegen dieses Urteil legte X.________ Berufung ein.
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Das Kantonsgericht Luzern stellte am 24. Mai 2018 die Rechtskraft des Schuldspruchs betreffend der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde U.________ fest. Es sprach X.________ der fahrlässigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 200.--. Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte X.________ und sprach ihm die Hälfte der auf Fr. 2'524.90 festgesetzten Entschädigung für seine Verteidigung im Berufungsverfahren zu. Schliesslich bestätigte es die bezirksgerichtliche Kostenfestsetzung, wonach X.________ die Verfahrens- und Anwaltskosten des Vorverfahrens sowie des bezirksgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe.
4
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2018 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1 (Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zwecks Erlass eines neuen Strafbefehls und Neufestsetzung der Kosten sämtlicher Vorverfahren zurück zu weisen. Er sei vom Vorwurf der (fahrlässigen) Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung frei zu sprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eventualiter sei eine Busse von Fr. 200.--, subeventualiter eine Busse von Fr. 500.-- auszusprechen. Ihm sei für alle Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, soweit auf seine Beschwerde in Strafsachen mangels Verletzung von Bundesrecht nicht eingetreten werde, sei seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (faires Verfahren sowie rechtliches Gehör), von Art. 9, Art. 329 Abs. 2 Satz 1 und Art. 350 Abs. 1 StPO sowie von Art. 6 Abs. 3 EMRK (Anklageprinzip und Nichtrückweisung, Verkürzung des Instanzenzuges, Verletzung von Verteidigungsrechten). Er macht im Wesentlichen geltend, da der ihm vorgeworfene Sachverhalt erst im Berufungsverfahren geklärt worden sei, sei der Instanzenzug unrechtmässig verkürzt worden. Zudem habe er sich nicht in umfassender Kenntnis der Vorwürfe zur Wehr setzen können. Sodann hätte er - in Kenntnis des ihm vorgehaltenen Sachverhalts - den Strafbefehl annehmen können, ohne dass namhafte Kosten wegen des Gerichtsverfahrens entstehen. Die Angelegenheit habe daher auf der Stufe der Vorinstanz nicht geheilt werden können. Diese hätte sie nach Kenntnis der unvollständigen Anklage zwingend unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen.
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2.2. Die Vorinstanz ermöglichte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12. März 2018, die Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zu ergänzen bzw. im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern. Das Gericht hielt dafür, dass aus dem Strafbefehl der subjektive Tatbestand nicht hinreichend klar hervorgehe. Es sei nicht ersichtlich, ob beim Vorwurf des Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises eine vorsätzliche oder ob (auch) eine fahrlässige Tatbegehung angeklagt sei. Am 23. März 2018 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und geänderte Anklageschrift ein. Im Hauptstandpunkt machte sie eine vorsätzliche, eventualiter eine fahrlässige Begehungsweise geltend. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 6. April 2018 vernehmen (Urteil S. 3 E. D.).
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Die Vorinstanz erwägt, vor erster Instanz sei die Anklageschrift bezüglich des subjektiven Tatbestands zwar vage geblieben. Dies habe den Beschwerdeführer indessen nicht daran gehindert, seine Verteidigungsrechte bereits vor der ersten Instanz wirkungsvoll wahrzunehmen. Er habe sich da erstmals auf den Standpunkt gestellt, die Entzugsverfügung nicht erhalten zu haben, weshalb er den Tatbestand insbesondere in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt habe. Trotz der in subjektiver Hinsicht vagen Anklageumschreibung habe der Beschwerdeführer somit bereits vor der ersten Instanz gewusst, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen habe. Dasselbe gelte für die Berufungsverhandlung, da die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklage aufgefordert und dem Beschwerdeführer die verbesserte Anklageschrift vor der Berufungsverhandlung zur Orientierung zugestellt worden sei. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des Anklageprinzips sei auch im Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschwerdeführer zur ergänzten Anklage hinreichend äussern und sich gegen den Tatvorwurf verteidigen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Bei gesamthafter Betrachtung des Verfahrens sei mit dem vorliegenden Vorgehen auch der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt worden (Urteil S. 8 f. E. 4.2.3). Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern stets bestritten. Daher bestehe entgegen dessen Auffassung kein Anspruch auf Erledigung durch einen Strafbefehl. Hinzu komme, dass vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen einen Strafbefehl selbst dann Einsprache erhoben hätte, wenn dieser mit nun angepasster Umschreibung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit erfolgt wäre und wenn der Strafbefehl (nur) auf eine fahrlässige Begehungsweise erkannt hätte. Auch im Berufungsverfahren beantrage der Beschwerdeführer nämlich einen vollumfänglichen Freispruch und zwar auch vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung (Urteil S. 9 E. 4.2.4).
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2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).
10
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts.
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2.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich grösstenteils nicht mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Auf diese kann verwiesen werden (Urteil S. 7 ff. E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz das Verfahren nicht kassatorisch erledigen. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 S. 413 mit Hinweisen). Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) kann in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung geändert werden (Urteile 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht verletzt. Sie führt zu Recht aus, der Beschwerdeführer sei sich bereits im Verfahren vor der ersten Instanz im Klaren gewesen, welcher konkrete Sachverhalt ihm vorgeworfen werde. Weiter konnte er sich im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend zur ergänzten Anklageschrift äussern, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt. Eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte war vorliegend offensichtlich nicht unumgänglich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Strafbefehl in Kenntnis des vorgehaltenen Sachverhalts annehmen können, steht im Widerspruch zu seinem bisherigen Prozessverhalten; er beantragt jeweils einen vollumfänglichen Freispruch. Schliesslich geht sein Hinweis auf Art. 350 Abs. 1 StPO an der Sache vorbei. Aus dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass das Gericht an die frühere, später abgeänderte Anklageschrift gebunden ist (vgl. Urteil 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.5.1).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammenfasst geltend, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze bereits objektiv voraus, dass die behördliche Aufforderung zur Kenntnis genommen wurde. Gerade diese Kenntnis habe ihm aber gefehlt. Dieser Tatbestand könne nicht fahrlässig begangen werden.
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3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG falle vorliegend ausser Betracht (Urteil S. 10 ff. E. 5.2). Sie stellt fest, im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. August 2016, welches der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Vorbringen erhalten habe, sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Fahrzeugausweis entzogen werde, wenn er der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne Gründe nicht nachkomme. Spätestens nachdem er am 29. August 2016 sein Auto nicht vorgeführt habe, habe er damit rechnen müssen, dass ihm der Fahrzeugausweis entzogen werde. Aufgrund des laufenden Fahrzeugprüfungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit weiteren postalischen Zustellungen des Strassenverkehrsamts rechnen müssen. Er sei somit verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern, dass ihm die Schreiben des Strassenverkehrsamts zugestellt werden können und dass sie ihm zur Kenntnis gelangen. Dass ihm die Entzugsverfügung zugestellt werden würde, sei für den Beschwerdeführer angesichts der Vorgeschichte voraussehbar gewesen. Indem er nicht vorgekehrt habe, dass ihm die Schreiben des Strassenverkehrsamts zur Kenntnis gelangten, habe er es in pflichtwidriger Unsorgfältigkeit unterlassen, seiner Rückgabepflicht rechtzeitig nachzukommen. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG daher durch eine fahrlässige Begehungsweise (Urteil S. 17 f. E. 5.3.4).
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3.3. Die Rüge ist unbegründet. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein (Urteile 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 2.2; 6P.100/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2; je mit Hinweis), was vorliegend unbestritten der Fall ist. Fahrlässigkeit genügt zur Verurteilung (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Urteile 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 7.3; 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 und N. 20 zu Art. 97 SVG; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 17 zu Art. 97 SVG; allerdings ist im Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2 von einem Vorsatzdelikt die Rede).
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3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit, da sie anstelle einer Geldstrafe nicht eine Busse ausspreche. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 SVG).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. Diese auferlege ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte und verfüge eine hälftige Parteientschädigung. Zudem seien ihm die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, ohne eine Parteientschädigung für diese Verfahren auszurichten, auferlegt worden, obwohl er im Wesentlichen mit seiner Forderung, dass der subjektive Tatbestand fehle, obsiegt habe und der Entscheid wesentliche Anpassungen erfahren habe. Indem ihm die Vorinstanz die Kosten des Vorverfahrens auferlege und ihm keine Parteientschädigung zuspreche, verletze sie Art. 426 Abs. 3 lit. a und Art. 428 Abs. 4 StPO. Er müsse so gestellt werden, wie wenn der Sachverhalt bereits von der Staatsanwaltschaft, noch vor der Anklageerhebung, vollständig geklärt worden wäre. Abklärungs- und Anklagemängel dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die vorinstanzlichen Kosten seien daher nicht ihm aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der angefochtene Entscheid wesentlich abgeändert worden, indem anstatt eines vorsätzlichen ein fahrlässiges Begehen festgehalten und die Strafe um fast die Hälfte reduziert worden sei.
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in der Hauptsache eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und einen Freispruch vom Vorwurf der Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises beantragt. Er unterliege im Berufungsverfahren sowohl in den Haupt- als auch in den Eventualanträgen. Er habe daher grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Indessen könnten ihm die Kosten, die durch die Rückweisung der Anklage zusätzlich entstanden seien, nicht auferlegt werden. Diese seien dem Staat aufzuerlegen. Überdies sei dem Beschwerdeführer ein Kostenerlass zu gewähren, weil er hinsichtlich der Strafzumessung einen geringfügig besseren Entscheid erwirkt habe (drei anstelle von fünf Tagessätzen Geldstrafe). Es rechtfertige sich daher, ihm die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Urteil S. 20 E. 7.1). Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine teilweise Entschädigung der Anwaltskosten des Berufungsverfahrens, da er von den zusätzlichen Aufwendungen, welche die Rückweisung der Anklage mit sich gebracht habe, schadlos zu halten sei. Nach Massgabe des Kostenentscheids sei ihm die Hälfte der festgesetzten Anwaltskosten zu vergüten (Urteil S. 21 E. 7.3.1).
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Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt worden. Ein Schuldspruch durch die Vorinstanz wäre auch bei zutreffender Beurteilung als fahrlässige Begehungsweise erfolgt. Die Schlussfassung seiner Berufungsanträge und deren Begründung (wonach kein Strafregistereintrag erforderlich sei) würden zeigen, dass der Beschwerdeführer eine Verurteilung (allenfalls durch einen Strafbefehl) wegen fahrlässiger Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises durch die erste Instanz (bzw. durch die Staatsanwaltschaft) nicht akzeptiert und angefochten hätte. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft von einer Strafe Umgang genommen hätten oder entgegen der gesetzlichen Rechtsfolge auf eine Busse erkannt hätten, womit der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren unterlassen hätte. Dieser habe demnach keinen Anspruch darauf, bezüglich den erstinstanzlichen Verfahrenskosten schadlos gehalten zu werden, da diese Kosten auch eingetreten wären, wenn die Staatsanwaltschaft auf ein Fahrlässigkeitsdelikt geschlossen und von Beginn an ein solches angeklagt hätte. Der Beschwerdeführer habe daher die Gerichts- und die Anwaltskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Urteil S. 22 E. 7.4).
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4.3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis).
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4.4. Die Vorbringen gegen die Kostenverteilung erweisen sich als unbegründet, insofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Soweit der Beschwerdeführer die Kostenverlegung des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens kritisiert, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (E. 4.2; Urteil S. 22 E. 7.4). Zudem fällt ein "fehlerhafter" Strafbefehl entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (Urteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ebensowenig sind die Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO), wonach die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, analog heranzuziehen (Urteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich steht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Strafbefehl akzeptiert hätte, wenn er von Anfang an auf fahrlässige Widerhandlung gelautet hätte, im Widerspruch zu seinem bisherigen Prozessverhalten.
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Der Beschwerdeführer unterlag im vorinstanzlichen Verfahren formell vollständig, nachdem er einen Freispruch vom Vorwurf der Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung und eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.-- beantragt hat (vgl. Urteil S. 3). Damit ist bereits fraglich, ob er sich überhaupt auf Art. 428 Abs. 1 StPO berufen kann (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3 f.). Selbst wenn von einem zumindest teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen wäre, weil ihn die Vorinstanz anstatt der eventualvorsätzlichen der fahrlässigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig spricht und die Geldstrafe um zwei Tagessätze reduziert, so würde es nicht gegen Bundesrecht verstossen, dass die Vorinstanz ihre Kosten im Rahmen ihres Ermessens zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt.
23
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
24
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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