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Informationen zum Dokument  BGer 6B_38/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_38/2019 vom 08.02.2019
 
 
6B_38/2019, 6B_39/2019
 
 
Urteil vom 8. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug, Prozessbetrug, Rechtsmissbrauch, Irreführung der Rechtspflege); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Januar 2019 (BK 18 498 und BK 18 499).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 13. November 2018 ein Verfahren gegen eine Versicherungsgesellschaft u.a. wegen Prozessbetrugs, Betrugs und Rechtsmissbrauchs nicht an die Hand. Am 29. November 2018 nahm sie ein Verfahren gegen einen Rechtsanwalt u.a. wegen Prozessbetrugs, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege nicht an die Hand.
 
Der Beschwerdeführer erhob gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde.
 
In Anwendung von Art. 383 StPO forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit zwei separaten Verfügungen zur Leistung einer Sicherheit von je Fr. 600.-- pro Verfahren auf, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer die verlangten Prozesskostensicherheiten nicht innert Frist bezahlte, trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit zwei separaten Beschlüssen vom 4. Januar 2019 androhungsgemäss auf die Beschwerden nicht ein.
 
Gegen die beiden Beschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht.
 
2. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_38/2019 und 6B_39/2019 zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
4. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er bringt nicht vor, er habe im kantonalen Verfahren Einwendungen gegen die Erhebung und/oder die Höhe der verlangten Sicherheitsleistungen gemacht, noch macht er geltend, er sei bedürftig und habe im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Stattdessen spricht er sich zu den materiellen Seiten der Angelegenheiten aus, die nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse sind und mit welchen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Der Beschwerdeeingabe lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse verfassungs- oder rechtswidrig sein könnten. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgten Kostenauflagen von je Fr. 300.-- gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollen. Auf die Beschwerden ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 6B_38/2019 und 6B_39/2019 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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