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Informationen zum Dokument  BGer 6B_105/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_105/2019 vom 08.02.2019
 
 
6B_105/2019
 
 
Urteil vom 8. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2018 (O2S 18 16).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 21. August 2018 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 4. Dezember 2018 nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich um eine Kopie eines handschriftlichen Originals. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde mit eingeschriebener Verfügung vom 24. Januar 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 1. Februar 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen habe, die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist sei, die nicht erstreckt werden könne und er seine Beschwerdeeingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG noch ergänzen könne (act. 4). Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer reagierte darauf indessen nicht und behob den Mangel nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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