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Informationen zum Dokument  BGer 2C_469/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_469/2018 vom 06.02.2019
 
 
2C_469/2018
 
 
Urteil vom 6. Februar 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Haag,
 
Gerichtsschreiberin De Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 24. April 2018 (B 2018/71).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ wurde mit Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2018 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Dagegen hat sie - vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann - am 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben.
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B.
 
Mit verfahrensleitender Präsidialverfügung vom 9. März 2018 beanstandete der Verwaltungsgerichtspräsident, dass die Beschwerdeeingabe weitschweifig im Sinne von Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) sei. Er ordnete deshalb deren Verbesserung auf eine um die Hälfte des bisherigen Umfangs verkürzte und auf das Wesentliche beschränkte Eingabe bis zum 10. April 2018 an. Gleichzeitig drohte er das Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge an für den Fall, dass die Mängel innert der angesetzten Frist nicht behoben würden. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht in der ihr gesetzten Frist nach. In der Folge trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2018 auf die Beschwerde nicht ein, weil diese die gesetzlichen Anforderungen in inhaltlicher Sicht nicht erfülle.
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C.
 
Mit Eingabe vor dem Verwaltungsgericht vom 30. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der mit Anordnung vom 9. März 2018 gesetzten Frist und die Wiederwägung des Entscheids vom 24. April 2018 des Verwaltungsgerichts. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf das Gesuch um Wiederwägung nicht ein.
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D.
 
Vor Bundesgericht beantragt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, zugestellt am 30. April 2018, sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 8. März 2018 einzutreten. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren verlangt sie die unentgeltliche Prozessführung.
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Das Verwaltungsgericht sowie das Sicherheits- und Justizdepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. August 2018 nimmt die Beschwerdeführerin zu der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung.
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide zulässig, da die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geltend macht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG).Thema vor Bundesgericht ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil diese die gesetzlichen Anforderungen in inhaltlicher Sicht nicht erfüllt habe. Die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hat zur Folge, dass diese die Sache materiell beurteilen muss. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (Art. 113 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts wird hingegen (abgesehen von hier nicht interessierenden Art. 95 lit. c-e) vom Bundesgericht nicht frei überprüft, sondern nur darauf hin, ob durch seine Anwendung Bundesrecht verletzt, namentlich ob es willkürlich angewendet wurde (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Da die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 9. März 2018, mit welchem diese die Verbesserung der Beschwerdeschrift verlangt hatte, nicht beanstandet hat, stellt sich eingangs die Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst dem Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2018 diesen (mit-) angefochten hat.
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2.2. Will eine Partei einen Zwischenentscheid (erst) zusammen mit dem Endentscheid anfechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), muss ihre Rechtsschrift einen entsprechenden Antrag und eine Begründung enthalten, warum der Zwischenentscheid falsch sein soll und sich auf den Endentscheid auswirkt. (Urteil 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 143 II 617).
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2.3. Die Beschwerdeführerin stellt zwar keinen spezifischen Antrag auf Aufhebung der verfahrensleitenden Anordnung der Vorinstanz vom 9. März 2018. Allerdings ergibt sich aus der Begründung der eingereichten Rechtsschrift ohne Weiteres, dass sie auch diese Verfügung einer höchstrichterlichen Beurteilung zuführen wollte. Auf den entsprechende Antrag ist deshalb einzutreten, auch wenn das Rechtsbegehren nur auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. April 2018 lautet (Urteil 1C_100/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1; NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 93 BGG; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76a zu Art. 42 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus geltend. Die neben Art. 29 Abs. 1 BV von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das Verbot des überspitzten Formalismus hinausgehende Bedeutung.
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3.2. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 V 152 E. 4.2 S. 158; je mit Hinweisen).
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3.3. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (Urteil 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.1). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.1).
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Erwägung 4
 
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die vorinstanzliche Anwendung der Formvorschriften übertrieben streng ist, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht:
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4.1. Nach Art. 36 Abs. 1 VRP sind die Begehren und die Begründung auf das Wesentliche zu beschränken. Nach Art. 36 Abs. 2 VRP kann der Gerichtspräsident u.a. weitschweifige Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.
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4.2. Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 6 BGG, welcher eine übermässige Weitschweifigkeit verlangt, genügt es bei Art. 36 Abs. 2 VRP bereits, wenn die fragliche Eingabe "lediglich" weitschweifig ist. Grundsätzlich geben jedoch bei beiden Formulierungen (vgl. Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2) insbesondere die folgenden Kriterien darüber Auskunft, ob die Rechtsschrift weitschweifig ist und somit den Gang der Rechtspflege behindert: Umfang des angefochtenen Entscheids sowie von früheren oder gegnerischen Rechtsschriften und inhaltliche Abschweifung vom Prozessthema. (Übermässige) Weitschweifigkeit wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen (Urteile 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2 mit ausführlichen Hinweisen; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1). Weitschweifigkeit kann ferner auch darin gesehen werden, dass eine Partei zahlreiche Beilagen zu einer Rechtsschrift einreicht, die nicht in erkennbarer Weise mit der konkreten Streitfrage im Zusammenhang stehen. Die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse erfordert unter Umständen jedoch ausführliche Erörterungen, die, da sachlich geboten, nicht als (übermässig) weitschweifig zurückzuweisen sind (Urteile 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1). Auch in derartigen, grundsätzlich zulässigen Fällen darf aber eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt sodann nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob eine Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteile 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1; 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.5).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. März 2018 eine Beschwerde im Umfang von 39 Seiten ein. Nach Auffassung der Vorinstanz sei diese als weitschweifig zu qualifizieren. Es sei deshalb eine auf die Hälfte des Umfangs verkürzte und auf das Wesentliche beschränkte Beschwerde einzureichen.
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5.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in ihrer verfahrensleitenden Anordnung zunächst damit, dass mit der Beschwerde ein 15-seitiger Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements angefochten werde und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon vor dieser Instanz eine Rekursschrift von 45 Seiten eingereicht habe, die - wenn sie auch nicht zurückgewiesen worden war - von dieser als weitschweifig beanstandet worden war. Im Nichteintretensentscheid erläuterte sie, dass sich die Weitschweifigkeit aus der ausführlichen Darstellung des Sachverhalts (Seiten 4-17) ergebe, mit welcher kein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt gerügt worden sei, und der gut 22 Seiten langen rechtlichen Erörterungen. Angesichts dessen, dass es sich weder um einen komplizierten Sachverhalt noch um komplexe Rechtsverhältnisse handle, müsse die Beschwerde als weitschweifig qualifiziert werden. Schliesslich machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht geltend, das vornehmliche Abstellen auf die Anzahl Seiten rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass dem verfahrensleitenden Richter zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens keine detaillierte Auseinandersetzung mit der eingereichten Rechtsschrift zugemutet werden könne.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifizierung ihrer Rechtsschrift als weitschweifig. So sei insbesondere der Vergleich zwischen der Länge des angefochtenen Entscheids und derjenigen der Beschwerdeschrift sowohl irreführend als auch sachlich ungerechtfertigt. Die beiden Dokumente könnten nicht ohne Weiteres verglichen werden, da sie sich sowohl bezüglich Layout, Schriftwahl, Schriftgrösse und Seitenumbruch unterschieden. Zudem könne nicht vornehmlich die Länge des angefochtenen Entscheids ausschlaggebend sein für die Bestimmung des maximalen Umfangs einer Beschwerdeschrift, da der Argumentationsbedarf sich hauptsächlich aus dem Inhalt und nicht der Form eines Entscheids ergebe.
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Schliesslich erfolge der Verweis des Verwaltungsgerichts, dass auch schon die Eingabe der Beschwerdeführerin vor dem Sicherheits- und Justizdepartement weitschweifig gewesen sei, in tendenziöser Weise. Die Beanstandung des Sicherheits- und Justizdepartements sei in Bezug auf die durch den Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote erfolgt und ohne weitere Prüfung als Indiz für die Weitschweifigkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht verwendet worden.
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Die fehlgeleitete Aussage der Vorinstanz, der festgestellte Sachverhalt sei nicht bestritten worden, zeige zudem auf, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise materiell mit der Angelegenheit auseinandergesetzt habe.
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Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die vorgelegte Rechtsfrage, im vorliegenden Fall die Beurteilung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, sehr wohl einen komplexen Sachverhalt betreffe. So bedinge insbesondere die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei, sorgfältiger Abklärungen und Erörterungen. Schliesslich müssten bei der Beurteilung der notwendigen Länge einer Rechtsschrift auch die Konsequenzen, welche eine Abweisung der Beschwerde für die Beschwerdeführerin zeitigt, berücksichtigt werden. Diese müssten angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach bald acht Jahren unbescholtener Existenz in der Schweiz wieder in den Kosovo zurück und dort als geschiedene Frau eine neue Existenz aufbauen müsse, als besonders einschneidend qualifiziert werden.
23
Das Abstellen auf rein formelle Kriterien, im vorliegendem Fall die Anzahl Seiten der Beschwerdeschrift und ihr Vergleich mit dem Entscheid der vorangehenden Instanz, sei als überspitzt formalistisch einzustufen und verletze das rechtliche Gehör.
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Erwägung 7
 
7.1. Zu prüfen ist insofern nachfolgend, ob die Qualifizierung der Beschwerde vom 8. März 2018 als weitschweifig rechtens war und die Vorinstanz die Kürzung der Beschwerdevorschrift auf maximal die Hälfte anordnen durfte.
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7.2. Die Beschwerdeführerin reichte eine 39-seitige Beschwerdeschrift  ein. Diese strukturiert sich wie folgt: Der Sachverhalt wird auf knapp 13 Seiten dargestellt und die rechtlichen Erwägungen umfassen knapp 23 Seiten, wobei dem Thema der unentgeltlichen Verbeiständung 5 Seiten gewidmet werden.
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7.3. Der angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements weist 15 Seiten auf. Er ist im Vergleich zur Beschwerdeschrift mit einer kleineren Schriftgrösse und engeren Zeilenabständen verfasst. Der Sachverhalt wird relativ knapp zusammengefasst. In den rechtlichen Erwägungen (ca. zehn Seiten) erfolgt eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wichtigen persönlichen Gründe zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Knapp zwei Seiten betreffen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
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7.4. Die Beschwerdeschrift fasst den Sachverhalt zwar detailliert, aber nicht unnötig lang zusammen. Nebst der Darstellung der angeblich durch die Beschwerdeführerin erlittenen psychischen wie physischen ehelichen Gewalt wird insbesondere die unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Sicherheits- und Justizdepartement gerügt. Der Sachverhalt wird schliesslich noch dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin auf das aktenkundig strafrechtlich auffällige Verhalten des Ex-Ehemanns verweist.
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7.5. Die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Sicherheits- und Justizdepartements, die dazu geführt hatten, dass das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint worden ist, erfolgt mit einer gewissen Ausführlichkeit, insbesondere was die Würdigung der Indizien betreffend eheliche Gewalt anbelangt. Die Ausführungen dienen jedoch der Entkräftung der Erwägungen des angefochtenen Entscheids und erscheinen weder sachfremd noch übertrieben lang.
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Erwägung 8
 
8.1. Die Qualifizierung der Beschwerdeschrift durch die Vorinstanz als weitschweifig ist dementsprechend unbegründet. Wenn gewisse Ausführungen der Beschwerdeführerin vielleicht manchmal etwas langatmig sind und den vor dem Sicherheits- und Justizdepartement geschilderten Sachverhalt teils wiederholen, so kann die Beschwerde nicht einer ausufernden Rechtsschrift gleichgesetzt werden, welche einen eigentlichen Missbrauch des rechtlichen Gehörs darstellt und den Gang der Rechtspflege behindert, wie dies die Vorinstanz suggeriert.
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8.2. Die Aussagen der Vorinstanz treffen umso weniger zu, als der Umfang der Beschwerdeschrift das Übliche in ähnlich gelagerten Rechtsfällen nicht überschreiten dürfte. Zudem greift auch der von der Vorinstanz angestellte Vergleich mit der Länge des angefochtenen Entscheids zu kurz. Dieses Kriterium kann nicht isoliert als ausschlaggebend betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch zuzustimmen, dass ein Vergleich mit dem angefochtenen Entscheid nur unter Berücksichtigung der unterschiedlichen formellen Voraussetzungen der Schriftsätze aussagekräftig ist.
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8.3. Hinterfragungswürdig ist auch der Verweis der Vorinstanz auf die angebliche Weitschweifigkeit der vor dem Sicherheits- und Justizdepartement eingereichten Rechtsschrift. Diese Beanstandung erfolgte in einem anderen Kontext - es ging um die Rechtfertigung der Höhe der eingereichten Honorarnote des Rechtsbeistands - und konnte insofern nicht ungeprüft zur Untermauerung der Weitschweifigkeit der Beschwerdeschrift vor der Vorinstanz herangezogen werden.
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8.4. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch beizupflichten, dass es vorliegend nicht um einen einfachen Sachverhalt geht, setzt die Würdigung des Vorliegens eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG doch eine sorgfältige Interessenabwägung voraus, welche oftmals schwierig zu überprüfende Gegebenheiten berücksichtigen muss. Nicht zuletzt angesichts der einschneidenden Konsequenzen einer Wegweisung aus der Schweiz auf das Leben der Beschwerdeführerin erscheint die von der Vorinstanz verfolgte Praxis als zu restriktiv.
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8.5. Allgemein ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes hinsichtlich des als adäquat einzustufenden Umfangs einer Rechtsschrift und der daran gekoppelten Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (Urteile 9C_440/ 2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1; 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.5). Dies auch deshalb, weil das Gericht sich ohnehin nicht mit jedem und sämtlichen Vorbringen befassen muss, sondern sich mit der Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen begnügen kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).
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8.6. Angesichts dessen kann der Aussage der Vorinstanz, die Verfahrensvorschrift von Art. 36 VRP würde ihres Sinnes entleert, wenn damit das Gericht verpflichtet würde, mehr als eine nur ganz oberflächliche inhaltliche Prüfung der aufgeworfenen Rechts- und Sachverhaltsfragen vorzunehmen, nicht zugestimmt werden.
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Erwägung 9
 
9.1. Insgesamt kann deshalb festgehalten werden, dass, indem die Vorinstanz sich vornehmlich auf formelle Kriterien abstützte, um eine Kürzung der Beschwerdeschrift anzuordnen, ohne dass sie sich in angemessener Weise inhaltlich mit dieser auseinandergesetzt hätte, sie überspitzt formalistisch handelte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall der Kürzungsanordnung keine Folge leistete, gereicht ihr insofern nicht zum Nachteil.
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9.2. Daraus folgt, dass die verfahrensleitende Präsidialverfügung vom 9. März 2018 und in der Folge der Nichteintretensentscheid vom 24. April 2018 Art. 29 Abs. 1 BV verletzen und die Beschwerde vom 8. März 2018 von der Vorinstanz materiell zu beurteilen ist. Die Prüfung der übrigen Rügen erübrigt sich.
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Erwägung 10
 
Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde vom 8. März 2018 eintrete und die Sache entscheide.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos. Der Kanton St. Gallen hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die eingereichte Honorarnote von Fr. 13'494.-- wird angesichts der geringfügigen Schwierigkeit auf Fr. 3'000.-- herabgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung vom 9. März 2018 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Beschwerde vom 8. März 2018 eintrete und die Sache materiellentscheide.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton St. Gallen hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
 
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