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Informationen zum Dokument  BGer 1C_189/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_189/2018 vom 06.02.2019
 
 
1C_189/2018
 
 
Verfügung vom 6. Februar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
gegen
 
E.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler,
 
Baukommission Küsnacht,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 1. März 2018 (VB.2017.00363).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________, B.________, C.________ und D.________ am 23. April 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2018 betreffend Baubewilligung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben haben;
 
dass sie ihre Beschwerde gestützt auf eine Vereinbarung mit der E.________ AG mit Schreiben vom 4. Februar 2019 zurückgezogen sowie mit deren Einverständnis erklärt haben, sie trügen die Verfahrenskosten und die Parteikosten würden wettgeschlagen;
 
dass demnach das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1-3 BGG);
 
 
 verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
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