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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1193/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1193/2018 vom 05.02.2019
 
 
6B_1193/2018
 
 
Urteil vom 5. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückzug des Rechtsmittels (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2018 (SK 18 288).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. November 2018 eine Frist bis zum 11. Dezember 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
 
Der Beschwerdeführer teilte mit einer als "Rückzug des Rechtsmittels" betitelten Eingabe vom 10. Dezember 2018 mit, er werde den Kostenvorschuss nicht zahlen. Da er die Eingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 7. Januar 2019 zu beheben und die Eingabe zu unterzeichnen, ansonsten der Beschwerderückzug unbeachtet bleibe. Die eingeschriebene Verfügung wurde zugestellt.
 
Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wurde ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2019 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- angesetzt bis zum 28. Januar 2019, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer teilte am 25. Januar 2019 mit, keine 800 Franken zu verschwenden, wenn sich die Schweizer Justiz ausschliesslich mit Geldstrafen und Bestrafung befasse, ohne auf die Fakten zu achten, insbesondere wenn es sich um einen Schweizer Polizisten und einen Ausländer handle.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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