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Informationen zum Dokument  BGer 6B_101/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_101/2019 vom 05.02.2019
 
 
6B_101/2019
 
 
Urteil vom 5. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Beziehungsurlaub; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Dezember 2018 (VB.2018.00659).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 bzw. 21. Oktober 2015 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 und 6B_123/ 2014 vom 2. Dezember 2014, teilweise publ. in: BGE 141 IV 10). In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Strafvollzug zugeführt.
 
2. Das Amt für Justizvollzug wies am 23. Mai 2018 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Beziehungsurlaub ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte die Justizdirektion des Kantons Zürich am 6. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 nicht ein.
 
Das Verwaltungsgericht übermittelt dem Bundesgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018. Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 wendet sich der Beschwerdeführer direkt an das Bundesgericht.
 
3. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2018 infolge Verbüssung der Strafe aus dem Strafvollzug entlassen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Beziehungsurlaubs ist mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers daher nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteile 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1; 6B_686/2018 vom 3. September 2018 E. 4) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben (so schon Urteil 6B_1009/2018 vom 23. November 2018).
 
4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinem Haftentlassungsgesuch und seinen Einwendungen, seine gesundheitlichen Probleme bzw. seine Augenerkrankung seien nicht berücksichtigt worden. Gegen die nach der Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe angeordnete Untersuchungshaft standen bzw. stehen dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Mit seinen gesundheitlichen Problemen muss er sich ebenfalls an die zuständige Stelle wenden.
 
5. Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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