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Informationen zum Dokument  BGer 9C_45/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_45/2019 vom 01.02.2019
 
9C_45/2019
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2018 (IV 2017/116).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. Januar 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass sich der Beschwerdeführer mit der einlässlichen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, da seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) sein sollen,
3
dass es jedenfalls nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche bereits im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, sondern dass die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz hätte ansetzen müssen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368),
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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