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Informationen zum Dokument  BGer 8C_21/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_21/2019 vom 01.02.2019
 
8C_21/2019
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 11. Dezember 2018 (5V 17 565).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. Januar 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2018,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 21. Januar 2019eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
4
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Kasse gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG und Art. 74 AVIV verneinte Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung bestätigte,
6
dass sie zur Begründung den fehlenden Nachweis des Beschwerdeführers, im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit für die konkursite Unternehmung Arbeitsleistungen erbracht zu haben, anführte,
7
dass der Beschwerdeführer dies bestreitet,
8
dass sich seine Vorbringen dabei auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung der Geschehensabläufe beschränken,
9
dass dies letztinstanzlich nicht ausreicht, um den angefochtenen Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen,
10
dass damit nämlich nicht aufgezeigt ist, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,
11
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
12
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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