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Informationen zum Dokument  BGer 2C_83/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_83/2019 vom 01.02.2019
 
 
2C_83/2019
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
 
vom 18. Dezember 2018 (WBE.2018.259).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (geboren 1983) ist Staatsangehörige von Thailand. Sie heiratete unmittelbar nach ihrer Einreise am 27. Januar 2017 in der Schweiz einen Schweizer Bürger und erhielt am 2. Februar 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 3. Februar 2017 reiste sie nach Thailand und kehrte am 29. Juli 2017 in Begleitung ihrer Tochter B.________ (geboren 2006) in die Schweiz zurück. Die Tochter erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. September 2017 informierte der Ehemann das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) über die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. In der Folge verfügte das MIKA am 23. November 2017, dass die bis 31. Januar 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ nicht verlängert würden, und wies beide aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das MIKA am 7. Juni 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 18. Dezember 2018 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2019 beantragt A.________ für sich und ihre Tochter dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. von der Wegweisung Abstand zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
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2.1. Die Beschwerdeführerin 1 stützt ihren weiteren Aufenthalt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis Ende 2018 AuG), weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat stark gefährdet erscheine (Art. 50 Abs. 2 AIG).
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2.1.1. Was die behauptete eheliche Gewalt betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass alleine aus dem Umstand, dass sich der Ehemann nur einen Monat nach dem Nachzug der Tochter von der Beschwerdeführerin 1 getrennt habe, keine psychische Gewalt abgeleitet werden könne (vgl. E. 4.4.3 des angefochtenen Entscheids). In der Beschwerde wird - soweit die Ausführungen überhaupt sachbezogen sind - nichts vorgebracht, was diese Beurteilung infrage stellt. Auch wenn sich der Ehemann rücksichtslos verhalten haben sollte, die Trennung mit Misstönen vonstatten gegangen ist und sich die Beschwerdeführerin 1 ausgenutzt und gedemütigt fühlt, kann keine Rede von einer im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AIG genügend intensiven psychischen Gewalt sein (vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2 S. 232 ff.). Daran ändert auch der eingereichte "Chatverlauf" nichts, unabhängig davon, dass er unter das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG fällt. Eine in dieser Hinsicht unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde genügend substanziiert worden. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerinnen appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt üben bzw. einen abweichenden Sachverhalt behaupten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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2.1.2. Betreffend die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Problemen verbunden wäre. Es erscheine wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Herkunftsstaat sozial nicht eingebettet sei, nachdem sie 33 Jahre dort gelebt habe und Verwandte besitze. Es sei nicht erkennbar, weshalb sie bei einer Rückkehr Gefahr laufe, eine soziale Ausgrenzung zu erfahren. Was ihre angeblichen beruflichen und wirtschaftlichen Probleme betreffe, hätten diese ihre Ursache nicht in ihrem Aufenthalt in der Schweiz, sondern - wenn überhaupt - bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz bestanden. Im Übrigen erhalte sie monatliche Unterhaltsbeiträge und könne im Herkunftsstaat auf ein soziales Netz zurückgreifen (vgl. E. 4.5.3 des angefochtenen Entscheids). Auch diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht ernsthaft infrage gestellt. Namentlich belässt es die Beschwerdeführerin 1 auch vor Bundesgericht bei der nicht näher substanziierten Behauptung, sie sei bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat sozial geächtet und könne dort deshalb nicht mehr Fuss fassen. Damit kann sie sich offensichtlich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen.
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2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz unmittelbar nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung für fast fünf Monate verlassen hat, kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass sie ihren weiteren Aufenthalt aus dem Anspruch auf Privatleben nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten kann (vgl. zur Publikation vorgese-henes Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Dabei spielt es entgegen ihrer Auffassung keine Rolle, ob sie mit der Absicht des dauernden Verbleibens in die Schweiz gereist ist, sich ihr Ehemann pflichtwidrig verhalten hat und sie sich um eine Integration in die hiesigen Verhältnisse bemüht. Die in der Beschwerde zudem angerufene und nicht näher begründete "Unversehrtheit des familiären Zusammenlebens" wird durch die Wegweisung nicht tangiert, nachdem die Tochter das ausländerrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin 1 teilt und eine Bindung der Tochter zum Ehemann bzw. Stiefvater weder erkennbar ist noch behauptet wird.
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2.3. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin 1 ihren weiteren Aufenthalt auch nicht aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ableiten, nachdem ihre Ehe gescheitert ist und nur noch formell besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395).
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2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bundesrechtskonform ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher abzuweisen.
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Erwägung 3
 
Soweit die Beschwerdeführerinnen subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung erheben, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Rechtsmittel ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und für diese Rüge strenge Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen werden die Beschwerdeführerinnen offenkundig nicht gerecht, nachdem sie ohne substanziierte Begründung die Verletzung von verschiedenen Grundrechten rügen. Abwegig ist der Vorwurf, sie würden durch die Wegweisung einer nach Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen, weil sie weggewiesen würden, obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Trennung böswillig verursacht habe. Ebenso liegt von vornherein keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV vor, weil die Beschwerdeführerinnen in ausländerrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres anders als ein Schweizer Bürger behandelt werden dürfen (Urteil 2C_794/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 2.3 am Ende). Schliesslich kann die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht gerügt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht (BGE 133 I 185). Aus demselben Grund bleibt den Beschwerdeführerinnen auch die Rüge verwehrt, die Vorinstanz habe Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG) verletzt, indem sie ihnen keine Ermessensbewilligung erteilt habe. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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Erwägung 4
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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