VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1318/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1318/2018 vom 31.01.2019
 
 
6B_1318/2018
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2018 (BK 18 333).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland nahm am 24. Juli 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung evt. Ehrverletzung nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. November 2018 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben vom 17. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 weder zu seiner Beschwerdelegitimation, noch setzt er sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, obschon das Bundesgericht ihn am 20. Dezember 2018 ausdrücklich auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen aufmerksam machte und ihn darauf hinwies, die Beschwerde in diesem Sinne bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können. Inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).