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Informationen zum Dokument  BGer 2C_826/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_826/2018 vom 30.01.2019
 
 
2C_826/2018
 
 
Urteil vom 30. Januar 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. April 2018 (810 17 224).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1968) lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen absolviert und eine Lehre als Metallbauschlosser abgeschlossen.
1
Der Beschwerdeführer machte sich zwischen 1986 und 2014 mehrfach strafbar. Neben Delikten betreffend Fälle der Sachbeschädigung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Verletzung von Verkehrsregeln, der Fälschung amtlicher Wertzeichen, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitlung der Blutprobe sowie Fälle von Vergehen gegen das Waffen- (SR 514.54), Betäubungsmittel- (SR 812.121) und das Ausländergesetz (SR 142.20) fallen zwei schwerwiegende strafbare Handlungen gegen Leib und Leben ins Gewicht. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 1989 wurde er rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Am 1. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Basel-Landschaft sodann wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine stationäre Massnahme angeordnet, die am 12. Januar 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde.
2
Ferner ist der Beschwerdeführer mit 48 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 145'000.-- sowie mit 52 Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 153'000.-- aktenkundig. Er lebt seit März 2011 von der Sozialhilfe.
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B.
 
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Migrationsamt") widerrief mit Verfügung vom 24. Januar 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug die Wegweisung aus der Schweiz. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss vom 15. August 2017 ab. Ebenso blieb die Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erfolglos (Urteil vom 25. April 2018).
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C.
 
Mit Eingabe vom 14. September 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren verlangt er, dass ihm im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch Advokat Alain Joset zu erteilen sei.
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Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. September 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen er zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.
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Erwägung 2
 
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven hingegen sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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3.2. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Eingabe ein Gutachten datierend vom 31. Juli 2018 ein und verweist darauf, dass dieses am 7. März 2018 - also während der Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens - in Auftrag gegeben worden sei. Deshalb sei das Gutachten auch im Lichte von Art. 99 BGG zu berücksichtigen.
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3.3. Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Das Gutachten entstand nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 25. April 2018. Ebenso wurden die dem Gutachten zugrunde liegenden Explorationen vom 23. Mai 2018, 13. Juni 2018 und 25. Juni 2018 nach Urteilsfällung durchgeführt. Aus novenrechtlicher Sicht ist das Gutachten im bundesgerichtlichen Verfahren daher unbeachtlich.
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4. Die Vorinstanz geht ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) aus, da dem Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zukomme (vgl. E. 3.3 des Urteils vom 25. April 2018). Ob diese Rechtsauffassung angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zutrifft, ist fraglich, hat auf das Urteil im Ergebnis aber keinen Einfluss.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (nachfolgend E. 5), eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (nachfolgend E. 6), die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht (nachfolgend E. 7) sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (nachfolgend E. 8).
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Erwägung 5
 
Nach der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die Erstellung eines aktuellen Gutachtens abgelehnt habe. Indem sich die Vorinstanz auf das bestehende Gutachten vom 30. September 2013 abgestützt und auf ein neues Gutachten wegen Zweifeln an neuen relevanten Erkenntnissen verzichtet habe, seien die Einwände des Beschwerdeführers insbesondere betreffend die Qualität, Aussagekraft und Aktualität des Gutachtens unberücksichtigt geblieben.
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5.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittel zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S.17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197), weswegen die Rüge vorweg zu behandeln ist. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
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5.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen zwar einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine aktuelle Begutachtung, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Der Gehörsanspruch wird sodann gewahrt, solange sich die betroffene Person im Verfahren anderweitig rechtsgenüglich äussern und ihrem Standpunkt Ausdruck verleihen kann. Der Verzicht auf ein aktuelles Gutachten ist unter dem Gesichtspunkt des Beweisführungs- und Gehörsanspruchs nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz einen aktuellen Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 10. August 2017 für die Beurteilung beigezogen hat. Damit wurden die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken im Zusammenhang mit der Aktualität des Gutachtens berücksichtigt und diesen aus formeller Sicht genügend Rechnung getragen. Im Weiteren genügt die Vorinstanz auch dem Begründungsanspruch, da sie in ihrem Urteil eingehend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gutachtens vom 30. September 2013 eingegangen ist (vgl. E. 5.3 f. des Urteils vom 25. April 2018) und zum Schluss gelangt, die Beurteilung aufgrund der bestehenden Aktenlage vornehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt.
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Erwägung 6
 
Im Weiteren ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig ermittelt worden. Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist nur zulässig, wenn von der betroffenen Person eine tatsächliche und schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht auch neue Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die sich seit der Verfügung des Migrationsamts verwirklicht haben (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3.1 f. S. 239 mit Hinweisen auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 Rn. 77-79).
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6.1. Das vorinstanzliche Urteil wird diesen Anforderungen gerecht. Erstens berücksichtigt die Vorinstanz den aus rechtlicher Sicht massgebenden Sachverhalt bis zum Zeitpunkt ihres Urteils. Die Vorinstanz stellt keineswegs nur auf das Gutachten vom 30. September 2013 ab. Vielmehr berücksichtigt sie die aktuellen Entwicklungen, indem das Verhalten und die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers im Verlauf des Jahres 2017 im Urteil umfassend gewürdigt werden (vgl. E. 5.7.2 des Urteils vom 25. April 2018). Zweitens stellt die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, es handle sich um glaubwürdige und korrekte Beurteilungsgrundlagen, zumal sie den Sachverhalt aufgrund unterschiedlicher Beweisstücke ermittelt. Daran ändert auch die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten nichts. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Vorinstanz daher nicht verpflichtet gewesen, ein neues Gutachten zur Frage der Rückfallprognose einzuholen. Insgesamt hat die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt im relevanten Zeitpunkt ermittelt. Dass auf eine neue Begutachtung verzichtet und auf bestehende Beurteilungsgrundlagen abgestellt worden ist, führt in der Folge nicht zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
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6.2. Der Beschwerdeführer legt ferner auch an keiner Stelle nachvollziehbar dar, weshalb nicht auf den Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 10. August 2017 abgestellt werden dürfte. Er erwähnt lediglich, dass im Bericht keine Hinweise auf eine Senkung des deutlichen Rückfallrisikos für Tötungsdelikte festgestellt worden seien. In der Folge wird vom Beschwerdeführer in umfassender Weise dargelegt, dass das neue Gutachten vom 31. Juli 2018 zu abweichenden Erkenntnissen gelange, womit diese Feststellung im Bericht offensichtlich falsch sei. Die Vorinstanz hat dieses Gutachten jedoch nicht abwarten und berücksichtigen müssen, da es den relevanten Sachverhalt bereits im Urteilszeitpunkt gestützt auf verschiedene Beurteilungsgrundlagen hat ermitteln können. Es kann der Vorinstanz deswegen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit der aktuellen Entwicklung des Beschwerdeführers nicht genügend befasst, den Sachverhalt auf ungeeigneten oder falschen Beurteilungsgrundlagen erstellt und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.
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Erwägung 7
 
In der Sache umstritten ist der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
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7.1. Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Ein Widerruf ist aus diesem Grund auch nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG bei Personen zulässig, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2).
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7.1.1. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist gleichermassen bei Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]; vgl. auch Urteil 2C_630/2017 vom 15. November 2018 E. 3.2). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist allerdings zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. 56, S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen. Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine tatsächliche und schwere Gefährdung vonseiten der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185).
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7.1.2. Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77 
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7.2. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Folglich liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor. Dagegen rügt der Beschwerdeführer, dass von ihm unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen, medizinischen und psychischen Umstände keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgehe, was er überwiegend mit neuen Erkenntnissen aus dem Gutachten vom 31. Juli 2018 begründet. Die Rüge des Beschwerdeführers überzeugt aus zweierlei Gründen nicht:
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7.2.1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA basiert im Wesentlichen auf dem vom Beschwerdeführer neu dargelegten - nach seiner Ansicht korrekten - Sachverhalt. Er tut dies mit Verweisung auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Voraussetzung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die Ausweisung erfolgt (vgl. Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 
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7.2.2. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt zur Beurteilung der schweren und gegenwärtigen Gefährdung und der Wahrscheinlichkeitsgrad einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtswidrig gewürdigt zu haben. Auch dieser Vorwurf geht fehl. Der Beschwerdeführer hat sich über einen langen Zeitraum wiederholt und in zwei Fällen in schwerwiegender Weise, namentlich durch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, deliktisch betätigt. Während der Beschwerdeführer beim ersten Mal eine Person durch Messerstiche in das Brustbein und Herz tödlich verletzt hat, liegt beim zweiten Mal eine Verurteilung vor, weil er in alkoholisiertem Zustand einer unbewaffneten Person ein Messer mit voller Kraft in den Oberkörper gestochen hat. Die beiden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben betreffen ein hochwertiges Rechtsgut in schwerster Weise. Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit. Da der Beschwerdeführer bereits in zwei Fällen Personen mit einem Messer äusserst schwer bzw. tödlich verletzt hat, ist aufgrund des niederträchtigen Anlasses, der Art und des Ausmasses dieser Rechtsgutsverletzungen klarerweise von einer schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. Vor dem Hintergrund seiner häufigen Delinquenz ist diese gegenwärtige Gefährdung zudem auch hinreichend wahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer sich im Straf- und Massnahmenvollzug positiv entwickelt haben soll (vgl. zur Berücksichtigung dieser Entwicklung auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2), vermag angesichts der Häufigkeit kleiner und der Schwere zweier Delikte nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern, wonach ein hohes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht. Gestützt hierauf ist es mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer, wenn nicht die Bereitschaft, so doch die Fähigkeit fehlt, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden.
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7.3. Folglich erfüllt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, soweit dieses Abkommen hier überhaupt anwendbar ist (vorne E. 4).
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Erwägung 8
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Es werde ihm im Zusammenhang mit der Tat vom 5. Mai 2013 fälschlicherweise ein schweres Verschulden angelastet (nachfolgend E. 8.2.1). Zudem bestehe kein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liege nur ein geringes oder moderat erhöhtes Gewaltrückfallrisiko im Vergleich zur Normbevölkerung vor (nachfolgend E. 8.2.2). Ferner bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) vor, er unterscheide sich lediglich formell von einem Schweizer Bürger (nachfolgend E. 8.2.3). Auf diese drei Rügen ist im Einzelnen einzugehen.
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8.1. Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor und stellt die ausländische Person eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, muss ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; Urteile 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2; 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3). Hält sich die ausländische Person schon seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 3.2). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
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Erwägung 8.2
 
8.2.1. Ausgangspunkt für das zu beurteilende Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216 f.; 120 Ib 6 E. 4c S. 14 ff.; Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist am 1. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Auch unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers schwer, zumal es sich beim Opfer um eine unbewaffnete Person gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2013 bereits ein zweites Mal eine Person mit einem Messer schwer verletzt hat, wobei beim ersten Mal die Person verstorben ist. Dem Beschwerdeführer müssen die möglichen Konsequenzen seines gleichartigen Handelns folglich auch bei verminderter Schuldfähigkeit vollständig bewusst gewesen sein. In Anbetracht des wiederholt gleichartigen Vorgehens, des in Frage stehenden hochwertigen Rechtsguts Leib und Leben und der Vielzahl über einen langen Zeitraum begangener kleinerer Delikte ist die Vorinstanz korrekterweise von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen.
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8.2.2. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Interessenabwägung rügt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines grossen sicherheitspolizeilichen Interesses und die Berücksichtigung einer mangelhaften Integration des Beschwerdeführers.
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Nachdem dargelegt worden ist, dass die vorinstanzliche Annahme hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nicht auf offensichtlich falschen Tatsachen und Beweismitteln beruht (vgl. E. 6), ist die vorinstanzliche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht zu beanstanden. Vom Beschwerdeführer geht somit eine schwere und gegenwärtige sowie hinreichend wahrscheinliche Gefährdung aus (vgl. E. 7). Zusammen mit dem von der Vorinstanz zu Recht dargelegten schweren Verschulden (vgl. E. 8.2.1), liegt mit Blick auf die Bedrohung hochwertiger Rechtsgüter ein besonderes hohes Schutzbedürfnis vor. In Anbetracht des manifestierten Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz daher von einem grossen sicherheitspolizeilichen Interesse ausgehen dürfen.
33
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es könne aufgrund seiner Therapiewilligkeit, seiner guten Arbeitsmoral, des guten Auskommens mit den Mitinsassen und seiner Hilfsbereitschaft nicht auf eine mangelhafte Integration geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer muss jedoch entgegengehalten werden, dass die Häufigkeit der Straffälligkeit und die Notwendigkeit einer mehrjährigen Inhaftierung die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesichtspunkte erheblich relativieren. Die vorinstanzlichen Erwägungen stellen für die Bestimmung des Grads der Integration zudem auf weitere Aspekte ab. Dabei wird ebenso das fehlende soziale Umfeld, die mangelhafte berufliche Integration und die hohe Schuldenlast des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insgesamt kann der Vorinstanz daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Integration des Beschwerdeführers unzutreffend gewürdigt.
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8.2.3. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb S. 444 f.). Ungeachtet dessen übt das Bundesgericht Zurückhaltung und verlangt höhere Anforderungen bei der Wegweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation. Werden solche Personen in schwerwiegender Weise straffällig, sollte daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit in der Regel eine Verwarnung ausgesprochen werden (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG; Urteile 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3).
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Eine Verwarnung fällt beim rund 50-jährigen Beschwerdeführer angesichts der Schwere der verübten Delikte ausser Betracht. Aus den höheren Anforderungen, die das Bundesgericht bei der Wegweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation vorsieht, kann nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Einerseits liegt eine Verbindung zu seinem Heimatstaat klar vor, zumal Deutschland unmittelbar an die Schweiz angrenzt. Andererseits ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig. Insgesamt bestehen damit nicht nur Berührungspunkte zum Kulturkreis des Heimatstaats. Es ist nicht abwegig zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer sogar innerhalb desselben Kulturkreises lebt. Die angelegten erhöhten Anforderungen sprechen demzufolge ebenfalls nicht gegen eine Wegweisung. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO Pakt II lässt sich daher nicht ausmachen.
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8.3. In einer Gesamtbetrachtung hält der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit demzufolge stand.
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Erwägung 9
 
Im Ergebnis erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Advokat Alain Joset wird gutgeheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Alain Joset als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
 
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