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Informationen zum Dokument  BGer 5A_330/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_330/2018 vom 29.01.2019
 
 
5A_330/2018
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Arndt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2018 (LE170039-O/U).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 betreffend Eheschutz,
1
in die hiergegen am 18. April 2018 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
2
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019,
3
in den der Rückzugserklärung beigelegten Auszug aus dem die Parteien betreffenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Dezember 2018,
4
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
5
dass aus dem der Rückzugserklärung beigelegten Auszug aus dem Scheidungsurteil hervorgeht, dass die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung getroffen haben, welche mit Bezug auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren in Ziff. 41 vorsieht, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten trägt und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten,
6
dass gestützt auf diese gerichtlich genehmigte Vereinbarung und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
7
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
8
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
9
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2019
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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