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Informationen zum Dokument  BGer 1C_653/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_653/2018 vom 28.01.2019
 
 
1C_653/2018
 
 
Urteil vom 28. Januar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Urs Hochstrasser,
 
2. Leo Keller,
 
3. Jo Helg,
 
4. Albert Rüetschi,
 
5. Stephan Müller,
 
6. Micha Siegrist,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Beschluss des Einwohnerrats Aarau;
 
Revision der Bau- und Nutzungsordnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. November 2018 (WBE.2018.384).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 8. November 2018 eine Beschwerde von Urs Hochstrasser, Leo Keller, Jo Helg, Albert Rüetschi, Stephan Müller und Micha Siegrist in Sachen Beschluss des Einwohnerrats Aarau vom 27. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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2. Urs Hochstrasser, Leo Keller, Jo Helg, Albert Rüetschi, Stephan Müller und Micha Siegrist führen mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2018. Zur Begründung machen sie eine Verletzung des Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ihre fristgerecht eingereichte Replik vom 10. November 2018 habe das Verwaltungsgericht bei seiner Urteilsfällung am 8. November 2018 nicht berücksichtigen können.
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Das Verwaltungsgericht beantragt Gutheissung der Beschwerde. Der Stadtrat Aarau verzichtet auf die Stellung eines Antrages. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau beantragt sinngemäss einen Entscheid in der Sache selbst.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieses Recht ist formeller Natur. Eine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen s. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
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3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien enthalten auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Dessen Wahrnehmung setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Es ist Sache der Partei zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Hingegen zählt es zu den Aufgaben des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass diese auch in zeitlicher Hinsicht die Gelegenheit wahrnehmen können.
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3.3. Im vorliegenden Fall fällte das Verwaltungsgericht sein Urteil, bevor es von der unbestrittenermassen fristgerecht eingereichten Replik Kenntnis nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht fällte somit sein Urteil unter Nichtbeachtung der fristgerecht eingereichten Replik und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil das Bundesgericht jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und tatsächliche Gesichtspunkte hier massgeblich sein könnten.
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3.4. Das Verwaltungsgericht wird unter Berücksichtigung der Replik über die allfällige Fortsetzung des Schriftenwechsels zu befinden haben, bevor es gestützt darauf erneut in der Sache entscheiden muss.
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4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2018 wird aufgehoben.
 
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Aarau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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