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Informationen zum Dokument  BGer 9C_761/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_761/2018 vom 25.01.2019
 
 
9C_761/2018
 
 
Urteil vom 25. Januar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Engel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2018 (VBE.2017.752).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich im August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm ein Belastbarkeitstraining (11. April bis 8. Juli 2016) und ein Aufbautraining (11. Juli bis 10. Oktober 2016) zu, welches am 17. August 2016 abgebrochen werden musste. Am 9. Dezember 2016 wurde der Versicherte von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Expertise vom 21. März 2017). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem er ein psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2015 zuhanden des Krankentaggeldversicherers sowie zwei Berichte des behandelnden Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2016 und 1. Juni 2017 einreichte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2017 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. Mai 2018, wozu sich die Parteien äussern konnten, und nach Beiladung der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit Entscheid vom 27. September 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 27. September 2017 (richtig: 2018) sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche ein Obergutachten einzuholen habe, oder an die IV-Stelle.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG), die wie die Beweiswürdigung willkürlich sein muss (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) sowie die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen oder die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 1 und 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 2).
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1.2. Nach Art. 42 BGG hat eine Rechtsschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2 Satz 1). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1). In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezügliche Mängel sind klar und detailliert aufzuzeigen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; Urteil 8C_567/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2).
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2. Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
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3. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 21. März 2017 und seinen ergänzenden Bericht vom 23. Mai 2018 eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit und eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint und demzufolge die Beschwerde gegen die angefochtene, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin abgewiesen.
8
4. 
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4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich indessen weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid oder sie sind nicht hinreichend substanziiert (E. 1.2). Insbesondere trifft zwar zu, dass der Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 die vom behandelnden psychiatrischen Facharzt im Bericht vom 13. September 2016 u.a. gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung als nachvollziehbar bezeichnet hatte. Er hielt indessen auch fest, dass keine ausführliche Herleitung dieser Diagnostik erfolgt sei. Er empfahl denn auch eine psychiatrische Begutachtung zur genüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Sodann hat die Vorinstanz nicht in feststellendem Sinne auf die ICD-10-konformen Diagnosen des behandelnden psychiatrischen Facharztes verwiesen. Am betreffenden Ort (E. 4.1 und 4.2 des angefochtenen Entscheids) wurden lediglich die Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinen verschiedenen Berichten wiedergegeben.
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4.2. Ebenso ist keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung auszumachen. Die Vorinstanz hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie den Beweiswert des Gutachtens vom 21. März 2017 nicht zu mindern vermögen (vgl. E. 6.2-4 des angefochtenen Entscheids). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Im Übrigen verbietet die Tatsache allein, dass ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG und die Berichte der behandelnden (Fach-) Ärzte in Bezug auf Diagnosestellung und Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit diametral voneinander abweichen, nicht, auf die Expertise abzustellen. Anders verhält es sich, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; zum Beweiswert ärztlicher Berichte im Allgemeinen BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 9C_590/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 4.1 und 9C_657/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern ein solcher Sachverhalt hier vorliegen soll.
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4.3. Die Vorbringen betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. zum bestrittenen Beweiswert des Administrativgutachtens geben zu folgenden Erwägungen Anlass:
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4.3.1. Der behandelnde psychiatrische Facharzt hatte im Verlaufsbericht vom 13. September 2016 im Wesentlichen die Diagnosen sonstige bipolare affektive Störungen (ICD-10 F31.8) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gestellt. Eine Arbeitsfähigkeit verneinte er. Demgegenüber konnte der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Krankheitswert stellen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Er legte u.a. dar, dass im Bericht vom 13. September 2016 die ICD-10-Konformität der Diagnosestellung fehle, ebenso ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund. Dem widersprach der behandelnde Facharzt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2017, was u.a. die Vorinstanz zum Anlass nahm, beim Experten eine Entgegnung zu diesen beiden Fragen einzuholen. Dieser legte in seinem Bericht vom 23. Mai 2018 ergänzend zum Gutachten die Gründe dar, welche gegen das Vorliegen einer bipolaren Störung und einer depressiven Störung sprechen würden.
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4.3.2. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Experten als schlüssig erachtet und festgestellt, die vom behandelnden Facharzt in der klinischen Untersuchung vorgenommenen Beurteilungen und erhobenen Befunde enthielten tatsächlich keine kriteriengeleitete ICD-10-konforme Diagnostik. Aus der Stellungnahme vom 1. Juni 2017 ergäben sich keine Aspekte, die geeignet wären, die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage zu stellen. Dem vermag der Beschwerdeführer, substanziell, lediglich die vom Gutachter abweichende Auffassung des behandelnden Psychiaters entgegenzustellen. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2017 eine einmalige Befragung während zwei Stunden als zu kurz für die Befundung einer komplexen Persönlichkeitsstörung bezeichnet. Das habe dazu geführt, dass der Experte Symptome falsch interpretiert und eine falsche Diagnose gestellt habe. Aufgrund der Anamnese im Gutachten habe er auf den ersten Blick geordnet erschienen, bemüht, kohärent zu wirken, so die Einschätzung des Experten. Kenne ihn ein Arzt jedoch über eine längere Zeit, verstehe er sein Verhalten aber richtigerweise als Abwehr von aggressiven Impulsen und einer stark unterdrückten Reizbarkeit, die eindeutig einer hypomanischen Abwehr zugeordnet werden müsse. Sobald diese wegen zu grossem Druck wegfalle, z.B. in der Arbeitswelt, breche die Aggression durch und habe einen sehr starken dysfunktionalen Charakter, der auch zum Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen geführt hätte. Wie die Vorinstanz indessen festgehalten hat, kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweis). Die Anwendung dieser Rechtsprechung verletzt kein Bundesrecht, woran nichts ändert, dass sie hier zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
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4.4. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Januar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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