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Informationen zum Dokument  BGer 1C_660/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_660/2018 vom 25.01.2019
 
 
1C_660/2018
 
 
Urteil vom 25. Januar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres
 
des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Beschwerdeverfahren betreffend Entzug
 
des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. November 2018 (WBE.2018.312).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 9. Juni 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau an, A.________ habe sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. Nachdem sich dieser nicht hatte begutachten lassen, entzog ihm das Strassenverkehrsamt am 15. September 2016 den Führerausweis vorsorglich und wiederholte, dass ihm der Führerausweis ohne Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens nicht wieder ausgehändigt werde. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Abschluss des Verfahrens durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_562/206 vom 31. Januar 2017).
1
Mit Strafbefehl vom 21. November 2016 wurde A.________ u.a. wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen (Vorfall vom 1. Oktober 2016). A.________ erhob Einsprache, erschien indessen unentschuldigt nicht zur Einvernahme, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Abschluss des Verfahrens durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017).
2
Am 12. Januar 2018 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Am 14. November 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung kantonal letztinstanzlich geschützt.
3
 
Erwägung 2
 
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 ficht A.________ dieses Urteil des Verwaltungsgerichts an, wobei er ausdrücklich festhält, es gehe "in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, dass am 1. Oktober 2016 in Hochdorf um 16:35 Uhr der Führerausweis von Polizist B.________ widerrechtlich entzogen wurde, (weil) dieser angeblich gesperrt sei".
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
 
Erwägung 3
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
6
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er bestreitet einzig, am 1. Oktober 2016 ohne gültigen Führerausweis gefahren zu sein. Dies wurde jedoch im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 21. November 2016 verbindlich festgestellt, und das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid nochmals und zutreffend dargelegt (E. 3.1. und 3.2 S. 9 f), dass und weshalb die Bestreitung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Das ist indessen gar nicht entscheidend, weil das Strassenverkehrsamt bereits am 9. Juni 2016 und damit unabhängig vom Vorfall vom 1. Oktober 2016 eine verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete, was in der Folge, nachdem er sich einer solchen nicht unterzog, zunächst am 15. September 2016 zum vorsorglichen Entzug und anschliessend, am 12. Januar 2018 zum (hier angefochtenen) Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit führte. Die blosse Bestreitung, am 1. Oktober 2016 ein Motorfahrzeug geführt zu haben, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, ist damit nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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