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Informationen zum Dokument  BGer 5D_19/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_19/2019 vom 24.01.2019
 
 
5D_19/2019
 
 
Urteil vom 24. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 17. Dezember 2018 (ZSU.2018.323).
 
 
Sachverhalt:
 
In der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Reinach erteilte das Bezirksgericht Kulm dem Gläubiger für den Betrag von Fr. 188'144.40 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2018, den Betrag von Fr. 6'207.10 und den Betrag von Fr. 913.60 provisorische Rechtsöffnung.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Schuldner am 23. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren in der Sache enthält, sondern einfach "Gutheissung der Beschwerde" verlangt wird.
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3. Sodann enthält die Beschwerde - ausser der blossen Behauptung, das Darlehen sei nie ausbezahlt worden - keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Rechtsöffnung bzw. zum Rechtsöffnungstitel und den möglichen Einwänden gegen die Erteilung der Rechtsöffnung, sondern einzig das Vorbringen, weil gemäss Verfassung alle vor dem Gesetz gleich seien, hätten die kantonalen Gerichte ihn als Laien darüber informieren müssen, welche wichtigen Tatbestände er von Beginn weg dem Gericht mitzuteilen gehabt hätte. Indes ist es an der Partei, in prozesskonformer Weise die rechtsbegründenden und rechtshindernden Tatsachen vorzubringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und gegebenenfalls einen Anwalt mit der Interessenwahrung zu betrauen, zumal im Rechtsöffnungsverfahren uneingeschränkt die Verhandlungsmaxime zum Tragen kommt. Gleiches gilt für seine Aufforderung an das Bundesgericht, ihn auf allfällige Fehler hinzuweisen. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr von sich aus darlegen, dass und inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen gegen Recht verstossen haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren einzelrichterlich zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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