VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_804/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_804/2018 vom 23.01.2019
 
 
9C_804/2018
 
 
Urteil vom 23. Januar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
 
und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2018 (VBE.2018.21).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1982 geborene A.________ meldete sich im März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2016 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb sie mit Verfügung vom 20. November 2017 einen Rentenanspruch verneinte.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 ab.
2
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 10. Oktober 2018 seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner stellt sie ein Ausstandsbegehren gegen eine Bundesrichterin.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Gesuch um Ausstand einer bestimmten Bundesrichterin (vgl. Art. 34 BGG) zielt ins Leere, da sie ohnehin nicht zum Spruchkörper gehört.
4
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.; Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht hat dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2016 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen und nach einer Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneint.
7
2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Dr. med. B.________ und die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, hält nicht stand. Sowohl die Durchführung von psychiatrischen Tests als auch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteile 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Sodann ist die diagnostische Einordnung des Leidens (als generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1] gemäss Dr. med. B.________ oder als Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61.0] resp. Traumafolgestörung [ICD-10 F62] gemäss Dr. med. C.________ und lic. phil. D.________) nicht ausschlaggebend; vielmehr ist auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Zudem ist im Zusammenhang mit abweichenden Einschätzungen sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) als auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3), Rechnung zu tragen. Weiter war weder für die Einschätzungen des Gutachters noch für die Beurteilung der Vorinstanz von entscheidender Bedeutung, ob sich die Begleitperson der Versicherten schon vor deren Untersuchung durch den Experten oder erst später in dessen Praxis einfand, ob die Versicherte (gelegentlich) Velo fährt, oder ob sie den Gutachter zum Betasten ihres unteren Rückens aufforderte. Somit kann offenbleiben, ob die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind. Schliesslich sind die Vorwürfe der Falschbeurkundung resp. des Betrugs im Zusammenhang mit Begutachtungen allgemein gehalten und nicht für den konkreten Fall substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
8
2.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.2). Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) resp. appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht genügt.
9
2.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
10
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Basler Leben AG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).