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Informationen zum Dokument  BGer 9C_608/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_608/2018 vom 23.01.2019
 
 
9C_608/2018
 
 
Urteil vom 23. Januar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2018 (IV.2017.00178).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Im Dezember 2013 meldete sich die 1961 geborene A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mit Parästhesien. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3. November 2014 stellte sie vorbescheidweise die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte, tätigte die Verwaltung weitere Abklärungen. Sie gab bei med. pract. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein zweites rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 3. Mai 2016 erstattet wurde. Auf Nachfrage hin präzisierte med. pract. C.________ am 1. November 2016 seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheides mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine halbe Rente auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. und E. 4 S. 399 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) sowie die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfragen.
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die rentenablehnende Verfügung vom 24. Januar 2017 zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Korrekt sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Das kantonale Gericht erwog, mit der Beschwerdegegnerin sei auf die übereinstimmenden Angaben des Dr. med. B.________ (Gutachten vom 3. November 2014) und des med. pract. C.________ (Gutachten von 3. Mai 2016 sowie ergänzender Bericht vom 1. November 2016) abzustellen, wonach die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Die behandelnden Ärzte hätten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin denn auch nicht grundsätzlich anders beurteilt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung (70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) leuchte auch ein mit Blick darauf, dass die Versicherte in der Lage sei, eine ihrem Leiden nicht angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Auf dieser Grundlage ermittelte die Vorinstanz anhand der Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %.
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2.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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2.4.1. Die Rüge, das Gutachten des med. pract. C.________ vom 3. Mai 2016 sei unvollständig bzw. beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage, wird erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhoben und ist schon deshalb nicht zu hören (Art. 99 BGG).
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2.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb med. pract. C.________ sich im ergänzenden Bericht vom 1. November 2016 der Einschätzung des Dr. med. B.________ (Gutachten vom 3. November 2014) anschliesse, habe er doch in seinem Gutachten vom 3. Mai 2016 eine seit der Beurteilung durch Dr. med. B.________ verschlechterte medizinische Situation festgestellt. Das kantonale Gericht hielt dazu nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich fest, med. pract. C.________ habe am 3. Mai 2016 nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Stellung genommen und sich erst auf Nachfrage hin in seinem ergänzenden Bericht vom 1. November 2016 zum Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Ob med. pract. C.________ in seinem Gutachten vom 3. Mai 2016 tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.________ feststellte, ist unter diesen Umständen nicht von Belang.
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2.4.3. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, aufgrund der Vorgeschichte und der unterbreiteten Fragen (vgl. insbesondere ergänzende Fragestellung vom 22. Februar 2016) hätte von med. pract. C.________ erwartet werden können, dass er sich (zumindest auch) zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert hätte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, was die Versicherte abzuleiten versucht aus dem Umstand, dass med. pract. C.________ dies unterliess und sich erst auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle dazu äusserte. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen, die Verwaltung hätte für die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf das Gutachten des med. pract. C.________ vom 3. Mai 2016 abstellen müssen. Denn darin wird nur allgemein festgehalten, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte nachvollziehbar sei, wobei unklar bleibt, worauf sich diese Aussage bezieht. Auf die explizite Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwies med. pract. C.________ sodann auf Ziff. 6.2 des Gutachtens, wo er indessen nur die Arbeitsfähigkeit in der 
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2.4.4. Inwiefern der vorinstanzliche Hinweis auf die zu 50 % ausgeübte Reinigungstätigkeit nicht sachgerecht sein soll, wie in der Beschwerde kritisiert wird, ist nicht ersichtlich. Tatsache ist, dass die Versicherte etwa bis zum Verfügungszeitpunkt in diesem Umfang erwerbstätig war und ihr die behandelnden Ärzte sehr lange eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bescheinigten (vgl. statt vieler: Bericht des Spitals D.________, Rheumatologie, vom 23. April 2015). Die IV-Stelle und die Vorinstanz gingen nicht davon aus, dass der Versicherten eine Tätigkeit als Reinigungskraft zu 50 % zumutbar sei. Vielmehr schlossen sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % als Reinigungskraft arbeitete, auf eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, was nicht willkürlich ist.
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2.4.5. Zum Vorbringen, nach dem Ergänzungsbericht des med. pract. C.________ vom 1. November 2016 seien Einschätzungen (ein Bericht vom 14. November 2016 und ein Zeugnis vom 29. November 2016) der Dr. med. E.________, Spezialärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eingegangen, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestätigt hätten, hielt das kantonale Gericht fest, der Bericht vom 14. November 2016 enthalte im Vergleich zur Beurteilung des med. pract. C.________ keine Hinweise auf eine Verschlechterung. Der Sachverhalt werde darin nicht grundsätzlich anders, sondern lediglich "akzentuierter" beurteilt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Einschätzung willkürlich sein soll. Was sodann das ärztliche Zeugnis vom 29. November 2016 betrifft, finden sich darin keine begründeten Darlegungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sodass dieses Dokument von vornherein nicht geeignet ist, eine entsprechende Verschlechterung zu belegen oder ein Abweichen von den Gutachten zu begründen.
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2.4.6. Schliesslich dringt auch die nicht näher substanziierte Rüge, das kantonale Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt, nicht durch. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es Bundesrecht verletzen soll, dass die Vorinstanz auf die zwei unabhängigen Gutachten des Dr. med. B.________ und des med. pract. C.________, die in den wesentlichen Punkten, insbesondere in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, übereinstimmen und keine Widersprüche enthalten, abgestellt hat.
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2.4.7. Angesichts des klaren Beweisergebnisses waren weitere Abklärungen nicht geboten. Dies gilt auch für den psychiatrischen Bereich. Der rheumatologische Gutachter med. pract. C.________ sah zwar Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, dies insbesondere vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation, und empfahl eine schmerzdistanzierende Pharmakotherapie. In den Berichten der behandelnden Ärzte finden sich aber - zumindest bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) - keine Hinweise auf eine psychische Problematik. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Ressourcen zu mobilisieren, diese aber zum Teil aus medizinischer Sicht am falschen Ort bzw. in einer ungeeigneten Tätigkeit eingesetzt und sich dadurch überfordert hat. Bei dieser Sachlage bestanden insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, so dass sich weitere Abklärungen auch unter diesem Aspekt erübrigten.
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2.5. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung, welche die Versicherte in den übrigen Punkten nicht in Frage stellt, sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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