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Informationen zum Dokument  BGer 8C_424/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_424/2018 vom 23.01.2019
 
 
8C_424/2018
 
 
Urteil vom 23. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revision; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2018 (IV.2017.00379).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 6. März 2012 (Eingangsdatum) wegen dauernder Schmerzen an der rechten Schulter, am rechten Arm und an der rechten Hand zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses (Mitteilung vom 15. August 2012). Am 8. November 2012 teilte sie dem Versicherten gestützt auf das mit ihm geführte Gespräch vom 11. Oktober 2012 mit, er sei im angestammten Beruf als Bauarbeiter bei der B.________ AG wieder vollzeitlich arbeitstätig, weshalb er keine Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes mehr benötige. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 7. Januar 2013 eröffnete sie ihm, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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A.b. Am 15. Oktober 2014 meldete sich A.________ - unter Hinweis auf zwei Operationen an der rechten Hand - erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Im Vorbescheidverfahren holte sie das auf allgemein-medizinischen, internistischen, neurologischen, rheumatologischen, handchirurgischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 20. Oktober 2016 ein. Am 25. Januar 2017 äusserte sich der Versicherte zur Expertise der MEDAS. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle - allenfalls nach Durchführung weiterer medizinischer und/oder beruflicher Abklärungen und Massnahmen - zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Der vorliegende Prozess sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung respektive berufliche Massnahmen zu vereinigen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bundesgerichtlichen Prozess ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Ablehnung eines Rentenanspruchs gemäss angefochtenem Gerichtsentscheid vor Bundesrecht standhält. Im Einzelnen geht es darum, ob die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Februar 2017 nicht in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Ausmass verändert.
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2.2. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes in analoger Weise anzuwenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Richtig sind auch ihre Erwägungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der Verfügung vom 7. Januar 2013 der Bericht des Dr. med. C.________ vom 14. Mai 2012 zugrunde gelegt worden sei. Danach sei der Versicherte wegen des posttraumatischen volaren Handgelenksganglions rechts in der angestammten Beschäftigung als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig gewesen, hingegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Verrichtungen ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) ab 30. März 2012 zu 100 % zumutbar gewesen.
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Weiter hat die Vorinstanz erkannt, zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Februar 2017 verschlechtert habe, sei auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2016 abzustellen. Danach habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein neurophatischer Schmerz im Bereich des Ramus superficialis Nervus radialis rechts und des Nervus cutaneus antebrachii lateralis rechts nach zweimaliger Exzision eines volaren Handgelenksganglions rechts und Neurolyse der beiden betroffenen Nervenäste bestanden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die medizinischen Sachverständigen unter anderem eine chronifizierte Epicondylitis medialis humeri am Ellbogen links diagnostiziert. Als angepasst hätten sie eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet, wobei Belastungen der Hände über 3 kg sowie Vibrationen und repetitive Arbeitsabläufe zu vermeiden seien.
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Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dem Versicherten sei nach wie vor mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, allerdings neu mit einem Belastungsprofil, das von demjenigen, welches der ersten Rentenprüfung zugrunde gelegt worden sei, abweiche. Der daher nicht auszuschliessenden Verschlechterung des Gesundheitszustands sei jedoch im Rahmen des gemäss Art. 16 ATSG vorzunehmenden Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht in Wiederholung der kantonalen Beschwerde gestützt auf die Berichte des Dr. med. D.________, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, endoclinic Klinik E.________, vom 28. Februar 2017 sowie vom 15. August 2017 geltend, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der von den Gutachtern der MEDAS vorgenommenen Untersuchungen in revisionsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert.
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3.2.2. Die Vorinstanz hat sich dazu eingehend geäussert. Dr. med. D.________ habe im chronologisch ältesten Bericht vom 16. Dezember 2016 festgehalten, der Versicherte verspüre bereits seit einem Jahr ein schmerzhaftes Schnappgefühl am linken Ellbogen. Daraus sei zu schliessen, dass Dr. med. D.________ den gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich von derjenigen der Sachverständigen der MEDAS abweichend beurteile. Seinem Bericht vom 28. Februar 2017 sei im Wesentlichen zu entnehmen, der Versicherte vermöge keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zu finden. Massgeblich sei im vorliegenden Kontext indessen die rechtlich und nicht medizinisch zu beurteilende Frage, inwieweit der Versicherte noch eine Arbeit auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuüben vermöchte. Im Übrigen enthalte auch der Bericht des Dr. med. D.________ vom 15. August 2017 keine Aussage darüber, welche Tätigkeiten dem Versicherten aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein könnten. Insgesamt ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Beschwerden im linken Arm seien gutachterlich berücksichtigt worden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 auf einer umfassenden medizinischen Aktenlage beruht habe.
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3.2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf festzustellen, die Erwägungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts seien aktenwidrig und willkürlich. Der Begründung der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den damit offenbar angesprochenen Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 16 lit. c ATSG) oder das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung (vgl. Art. 9 BV) verletzt haben soll. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (vgl. E. 1 hievor).
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hat weiter mit Hinweisen auf die Rechtsprechung erwogen, entgegen der Ansicht des Versicherten sei anzunehmen, dass auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend einfache Tätigkeiten existierten, die dem von der MEDAS formulierten Anforderungsprofil entsprächen. Zu denken sei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Zwar seien die körperlichen Beeinträchtigungen - insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten - erheblich. Jedoch könne nicht gesagt werden, zumutbare Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers denkbar wären und das Finden einer Arbeitsstelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend seien die im Gutachten der MEDAS genannten psychosozialen Belastungsfaktoren (mangelnde Sprachkenntnisse; längere Arbeitslosigkeit; subjektive Überzeugung, auf dem Arbeitsmarkt keine Chance zu haben; Leben von der Sozialhilfe; erschwerter Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe; Überschuldung; gesundheitliche Probleme der aktuellen Lebenspartnerin). Diese stünden der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit genau so wenig entgegen wie das Alter des Versicherten.
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4.1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht die Ergebnisse des von der F.________ AG durchgeführten Assessments nicht berücksichtigt. Gemäss deren Bericht vom 13. Juli 2017 sei er für handwerkliche Tätigkeiten - und nur für solche habe er berufliche Erfahrungen erworben -, nicht mehr einsetzbar. Bezüglich anderer Beschäftigungen fehlten Sprach- und Computerkenntnisse sowie der Führerschein für das Lenken von Fahrzeugen. Auch auf einem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien unter diesen Umständen ("nicht manuelle") Stellen, die er auszuüben vermöchte, keine mehr verfügbar.
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4.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Die Abklärungspersonen der F.________ AG bezogen sich bei ihrer Einschätzung von in Frage kommenden Arbeitsplätzen explizit auf die Anforderungen im ersten und damit real existierenden Arbeitsmarkt. Ihre Schlussfolgerung, aufgrund der aktuellen Situation seien keine relevanten Potentiale zu erkennen, dass der Kunde eine Arbeitsstelle zu finden vermöge, kann daher zur Beurteilung der Verwertbarkeit auf dem rechtlich massgeblichen (vgl. Art. 16 ATSG) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres übernommen werden. Abgesehen davon empfahlen die Berater der F.________ AG dem Kunden unter anderem, den Fahrausweis zu erwerben, womit zum Beispiel eine Anstellung in der Objektbewachung möglich werden sollte. Das leuchtet an sich ein, jedoch stellt der fehlende Führerausweis - wie auch die fehlenden Sprach- und Computerkenntnisse - keinen invaliditätsbedingten Faktor dar. Diesen Umstand übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die IV-Stelle hätte vor der Beurteilung des Rentenanspruchs zunächst Massnahmen wie Computer- und Sprachkurse sowie eine Bewilligung zur Erlangung des Fahrausweises zusprechen müssen.
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5. Zu dem von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 ATSG bestimmten Invaliditätsgrad lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerde ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen.
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Erwägung 6
 
6.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren (8C_424/2018) sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung respektive beruflicher Massnahmen (8C_423/2018) zu vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung, wenn den beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt nicht vor.
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6.2. Hinzuweisen ist einzig darauf, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (Arbeitsvermittlung) arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) oder auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) haben. Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Aus diesem Wortlaut ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verwaltung auch dann Arbeitsvermittlung zu gewähren hat, wenn die Voraussetzungen auf einen Anspruch auf Invalidenrente nicht bestehen. Vorliegend hatte die IV-Stelle denn auch trotz abgelehnten Rentenanspruchs (Verfügung vom 27. Februar 2017) ab 16. Mai 2017 erneut Massnahmen im Sinne von Art. 18 IVG veranlasst. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Rentenbeurteilung nicht verglichen werden kann mit der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG, deren Anspruch sich einzig auf den aktuellen und somit real existierenden Arbeitsmarkt bezieht. Unter anderem ist auch gestützt auf diesen Umstand der prozessuale Antrag auf Vereinigung der Verfahren 8C_424/2018 und 8C_423/2018 abzuweisen.
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7. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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