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Informationen zum Dokument  BGer 8C_423/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_423/2018 vom 23.01.2019
 
 
8C_423/2018
 
 
Urteil vom 23. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2018 (IV.2017.01155).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 6. März 2012 (Eingangsdatum) wegen dauernder Schmerzen an der rechten Schulter, am rechten Arm und an der rechten Hand zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses. Am 8. November 2012 teilte sie dem Versicherten gestützt auf das mit ihm geführte Gespräch vom 11. Oktober 2012 mit, er sei im angestammten Beruf als Bauarbeiter bei der B.________ AG wieder vollzeitlich arbeitstätig, weshalb er keine Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes mehr benötige. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 7. Januar 2013 eröffnete sie ihm, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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Am 15. Oktober 2014 meldete sich A.________ - unter Hinweis auf zwei Operationen an der rechten Hand - erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Im Vorbescheidverfahren holte sie das auf allgemein-medizinischen, internistischen, neurologischen, rheumatologischen, handchirurgischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 20. Oktober 2016 ein. Am 25. Januar 2017 äusserte sich der Versicherte zur Expertise der MEDAS. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades.
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Am 26. April 2017 sprach die Verwaltung dem Versicherten ein Assessment bei der C.________ AG für die Dauer vom 16. Mai bis 16. Juli 2017 zur Abklärung der Frage zu, ob nach dessen Abschluss die Arbeitsvermittlung bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt wieder aufgenommen werden könne. Gestützt auf den Bericht der C.________ AG vom 13. Juli 2017 gelangte die Verwaltung - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - zum Ergebnis, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, weshalb sie die gewährte Arbeitsvermittlung abschliesse (Verfügung vom 28. September 2017).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. Das vorliegende Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung/Rente zu vereinigen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für den bundesgerichtlichen Prozess ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom 28. September 2017 bestätigt hat, mit welcher die IV-Stelle die bei der C.________ AG durchgeführte Arbeitsvermittlung abschloss. Die Vorinstanz hat die der Beurteilung des Streitgegenstands zu beachtenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, gemäss Gutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2016 sei der Versicherte im angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr, hingegen in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten, leicht- bis mittelschwer belastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, wobei Belastungen der Hände über 3 kg, Vibrationen sowie repetitive Arbeitsabläufe zu vermeiden seien. Dem Bericht der C.________ AG vom 13. Juli 2017 sei zwar zu entnehmen, dass gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Vermittelbarkeit des Versicherten erschwerten. Jedoch begründe die Eingliederungsfachperson ihre Auffassung, aktuell könne der Versicherte in einer dem Belastungsprofil angepassten Beschäftigung nicht eingegliedert werden, im Wesentlichen mit invaliditätsfremden Gründen (mangelnde Sprachkenntnisse und Schulbildung; keine Computerkenntnisse; nie erlangter Führerausweis). Diese und der invaliditätsbedingte neuropathische Schmerz im rechten Arm seien für die im Bericht der C.________ AG genannten Tätigkeiten (Sicherheits-, Museums- oder Mitarbeiter in einer Bibliothek) hinsichtlich der Vermittelbarkeit nicht relevant. Daher bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit von Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen. In diesem Kontext sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, der Versicherte vermöge sich wegen kognitiver Beeinträchtigungen keine Deutsch- und Computerkenntnisse anzueignen. Aufgrund der Akten sei zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. September 2017 objektiv betrachtet aus invaliditätsfremden Gründen nicht eingliederungsfähig gewesen sei.
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3.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen geltend macht, ist nicht stichhaltig. Soweit er zunächst die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beanstandet, kann auf die Erwägungen im ebenfalls heute gefällten Urteil 8C_424/2018 verwiesen werden. Sodann ergibt sich entgegen seinen Vorbringen aus der Rechtsprechung nicht, dass die IV-Stelle verpflichtet ist, nach Eintritt eines Gesundheitsschadens, der die vollständige Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf zur Folge hatte (vgl. dazu das heute gefällte Urteil 8C_424/2018 betreffend Invalidenrente E. 3 f.), aus invaliditätsfremden Gründen Sprach- und Computerkurse zu finanzieren oder den Erwerb eines Führerscheins für Personenwagen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation, dass im vorliegenden Verfahren allein der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG Anfechtungs- und Streitobjekt bildet, nicht aber, ob er Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG) oder sogar direkt auf daran anschliessende anderweitige berufliche Massnahmen haben könnte. Darauf hat das kantonale Gericht unmissverständlich hingewiesen, indem es auf dieses Begehren nicht eingetreten ist.
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Auch auf die vorliegende Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als damit auf die Zusprache weitergehender beruflicher Massnahmen abgezielt wird. Dementsprechend erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsgleichheitsüberlegungen, wonach versicherten Personen mit beruflicher Ausbildung im Invaliditätsfall eine Umschulung in einen gleichwertigen Beruf gewährt werde, wogegen nicht ausgebildete Arbeitnehmer, die ihre Arme und Hände nicht mehr einsetzen könnten, kein solcher Anspruch zustehe (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).
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4. Zur Abweisung des Verfahrensantrags, der vorliegende Prozess (8C_423/2018) sei zu vereinigen mit dem Verfahren 8C_424/2018 betreffend Invalidenrente wird auf die E. 6 des heute gefällten Urteils 8C_424/2018 hingewiesen.
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5. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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