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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1282/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1282/2018 vom 23.01.2019
 
 
6B_1282/2018
 
 
Urteil vom 23. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das SVG; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. September 2018
 
(2M 18 10).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. August 2017 um 5:05 Uhr das Motorfahrzeug LU xxxxx pflichtwidrig mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 0.41 mg/l geführt zu haben.
 
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2018 zweitinstanzlich wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 350.-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen Freispruch.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird.
 
Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und überpüft diesbezügliche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
 
3. Das Kantonsgericht kommt nach einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung der Beweise zum Schluss, der Beschwerdeführer sei von den Polizeibeamten auf die Möglichkeit einer Blutprobe hingewiesen worden, habe eine solche indessen nicht verlangt und seinen Verzicht darauf am 17. August 2017 auf dem Formular "FiaZ" unterschriftlich bestätigt (Urteil, S. 9 ff.). Inwiefern die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein sollten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darin begnügt sich der Beschwerdeführer damit, ausschliesslich seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und vor Bundesgericht erneut insbesondere zu behaupten, dass er eine Blutprobe deutlich, klar und strikt verlangt habe, was die Polizeibeamten ihm indes verweigert und sie abgeleugnet hätten, und dass das Formular "FiaZ" (Verzicht auf Blutprobe) nicht seine Unterschrift trage. Seine Vorbringen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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