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Informationen zum Dokument  BGer 2C_782/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_782/2018 vom 21.01.2019
 
 
2C_782/2018
 
 
Urteil vom 21. Januar 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Zug,
 
Regierungsrat des Kantons Zug. 
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
 
vom 17. Juli 2018 (V 2017 127).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (geb. 15. Juni 1979) ist mazedonische Staats-angehörige. Sie kam 1988 im Familiennachzug in die Schweiz. Seit 1992 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Aus einer ersten Ehe mit B.A.________ gingen in der Schweiz fünf Kinder hervor (geb. 1996, 1998, 2000, 2002 und 2004). Das Kantonsgericht des Kantons Zug schied die Ehe am 20. Mai 2009. Die Sozialdienste Baar unterstützten A.A.________ und ihre Familie von 2006 bis zum 31. Oktober 2016 mit insgesamt Fr. 519'331.--. Seit Juni 2016 sorgen A.A.________ und ihre älteren Töchter für den Lebensunterhalt der Familie.
1
 
B.
 
Im Mai 2016 lernte A.A.________ in Lausanne den kosovarischen Staatsbürger C.________ (geb. 22. Mai 1990) kennen, der sich trotz eines bis zum 22. Dezember 2018 gültigen Einreiseverbots illegal in der Schweiz aufhielt. Zwei Monate später heiratete A.A.________ C.________ im Kosovo. Am 24. März 2017 lehnte das Amt für Migration des Kantons Zug das Gesuch von A.A.________ ab, ihrem Gatten den Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten. Es begründete dies damit, dass seitens von C.________ "eine (einseitige) Missbrauchsehe" vorliege; die Ehe diene ihm ausschliesslich dazu, in der Schweiz, wo er sich regelmässig illegal aufgehalten und bewilligungslos gearbeitet habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Sowohl der Regierungsrat des Kantons Zug in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2017 als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 17. Juli 2018 gingen davon aus, dass die von A.A.________ dargelegten Umstände die "Indizien für das Bestehen einer Umgehungsehe (zumindest) seitens ihres Ehemanns" nicht ernsthaft zu entkräften vermöchten.
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C.
 
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 2018 - abgesehen von der Genehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung - aufzuheben sowie dem Gesuch um Nachzug ihres Ehegatten stattzugeben und der vorzeitigen Aufhebung des Einreiseverbots zuzustimmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens ersucht A.A.________ darum, ihr im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Verfügung vom 13. September 2018 liess der Abteilungspräsident die kantonalen Akten einholen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Ehemann einer niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wird (Art. 43 Abs. 1 AuG [seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Die niederlassungsberechtigte Ehefrau kann sich zudem auf den von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Ob die Bewilligung tatsächlich zu erteilen ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Prüfung der Beschwerde (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150 mit Hinweis).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Keinen (vertretbar geltend machbaren) Rechtsanspruch ver-schaffen im vorliegenden Zusammenhang Art. 14 BV und Art. 12 EMRK (Ehefreiheit) : Aus der Ehefreiheit lässt sich kein Recht ableiten, das einen Aufnahmestaat verpflichten würde, den grenzüberschreitenden Familiennachzug vorbehaltlos und jederzeit zuzulassen. Die positive Ehefreiheit garantiert das Recht zur Eheschliessung, d.h. die Freiheit einer heiratsfähigen Person, selbst zu entscheiden, ob, wann und wen sie wie heiraten möchte. Die negative Ehefreiheit gewährleistet das Recht, sich nicht verheiraten zu müssen. Die Ehefreiheit verschafft indessen keinen Anspruch auf ein Familienleben an einem bestimmten, frei gewählten Ort (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.3 mit Hinweis).
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1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Kosovo verheiratet; die Ehe wurde ihr durch die schweizerischen Behörden in keiner Form untersagt oder anderweitig erschwert. Die Zulässigkeit der Verweigerung der zum gemeinsamen Eheleben erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung ist im Rahmen von Art. 42 ff. AIG (Familiennachzug), Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privat- und Familienlebens) zu prüfen, nicht als allfällige Verletzung der Ehefreiheit (vgl. zu deren Tragweite im Migrationsrecht das Urteil 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Eingabe die weiteren formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1; Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn ihm diese nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz sachbezogen begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Rügen und ihre Begründung müssen dabei in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen; 141 V 416 E. 4 S. 421; LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 56 zu Art. 42 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf den Inhalt ihrer Ausführungen in den kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erstellt, was von der beschwerdeführenden Person wiederum in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin das angefochtene kantonale Urteil bloss appellatorisch beanstandet - d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge, derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte - ist ihre Eingabe ungenügend substanziiert (MERZ, a.a.O., N. 53 zu Art. 42 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AIG) bzw. sie - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich angerufen wird, namentlich dann, wenn dadurch die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch als Umgehungsehe oder "Scheinehe" bezeichnet) vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; CARONI/SCHEI-BER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018 S. 216 ff.). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). So oder anders handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen hat es dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).
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3.2.2. Entsprechende Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen geringe Kenntnisse der Ehegatten voneinander, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben. Ein auffälliges Desinteresse eines der Ehegatten am ausländerrechtlichen Verfahren kann als weiteres Indiz auf dessen fehlenden Ehewillen hindeuten (Urteil 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.3).
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3.2.3. Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 und 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.4 sowie 3.5). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (Urteile 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 3 und 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).
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3.2.4. Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. auch 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3 und 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).
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3.2.5. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. das Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
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3.2.6. Hatten die Ehegatten - wie hier - noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen (vgl. die Urteile 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 und 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4); der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass - bei entsprechender Indizienlage - bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an verweigert werden darf (Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass seitens des Ehemanns kein wirklicher Ehewille bestehe und eine einseitige "Missbrauchsehe" vorliege. Sie stützt sich dabei vorab auf den Umstand, dass der Gatte der Beschwerdeführerin sich wiederholt illegal in der Schweiz aufgehalten und hier bewilligungslos gearbeitet hat; zudem missachtete er mehrmals die am 23. Dezember 2015 gegen ihn bis zum 22. Dezember 2018 verhängte Einreisesperre. Gegen den Gatten der Beschwerdeführerin ergingen zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Vevey vom 12. März 2015 und der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 6. November 2015. Darin wurde er wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und bewilligungsloser Erwerbstätigkeit zu 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - als beruflich unqualifizierter Drittstaatsangehöriger - ohne Heirat "keine reelle Aussicht" auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte; mit seinen illegalen Einreisen und Aufenthalten bekundete er ein besonderes Interesse am hiesigen Arbeitsmarkt, wofür er die ausländerrechtlichen Bestimmungen vor der Heirat wiederholt übertreten und sich nicht um die schweizerischen Einwanderungsregeln gekümmert hat.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Als weiteres Element für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe stellte das Verwaltungsgericht auf den Altersunterschied der Eheleute verbunden mit der sich daraus ergebenden spezifischen familiären Situation ab: Der Ehemann war etwas mehr als 26-jährig, als er die um 11 Jahre ältere Beschwerdeführerin und Mutter von fünf Kindern heiratete, was im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem die Eheleute stammen, erfahrungsgemäss als untypisch zu gelten hat (vgl. das Urteil 2C_177/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.1). Die Zeit zwischen dem Kennenlernen und dem Eheschluss betrug nur gerade zwei Monate, was erstaunlich kurz erscheint, zumal die Beschwerdeführerin fünf Kinder bzw. junge Erwachsene in die Ehe einbrachte. Zwischen der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin und deren Gatten besteht lediglich ein Altersunterschied von sechs Jahren. Zur Diskussion stand nicht bloss die Begründung einer Ehegemeinschaft mit seiner Gattin, sondern die Übernahme der Verantwortung für eine Grossfamilie, was normalerweise reiflich überlegt und geplant sein will. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwischen Bekanntschaft und Heirat ist dies kaum möglich. Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, sie habe aufgrund ihres Alters ihren Gatten möglichst schnell heiraten wollen; dieses Argument überzeugt indessen nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht detailliert ausführt, warum ihr Alter einer etwas späteren Heirat entgegengestanden hätte.
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4.2.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe dar, welches die Reaktionen ihrer 14 bis 22 Jahre alten Töchter auf den Umstand ihrer Wiederverheiratung gewesen seien; es ergibt sich aber weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift, dass die Nachkommen der Beschwerdeführerin deren Gatten regelmässig getroffen und die Beziehungen mit ihm vor der Heirat massgeblich vertieft bzw. diese seit der Ehe über die Grenzen hinweg weiter gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahmen der Kinder eingereicht, sondern lediglich das Resultat der Diskussion in der Familie über die Wiederverheiratung aus ihrer Sicht dargelegt. Dass die Kinder ihren Stiefvater mit der Mutter in der Heimat besucht hätten, wird nicht geltend gemacht, auch erklärt die Beschwerdeführerin nicht, dass und wie ihre Töchter an der Heiratszeremonie im Kosovo beteiligt gewesen sind.
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4.2.3. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Feststellung der Vorinstanz, dass ihre Erklärung während der ausländerrechtlichen Verfahren "sehr plakativ" gewesen seien, ist ebenfalls nicht offensichtlich unhaltbar: Die Beschwerdeführerin hat praktisch nur Parteibehauptungen aufgestellt, ohne diese jeweils rechtsgenügend zu belegen; dies obwohl die Eheleute wussten, dass die Behörden das Vorliegen einer Umgehungsehe vermuteten. Es wäre in dieser Situation an ihnen gewesen, möglichst viele Unterlagen und Beweise einzureichen, um die durch die verschiedenen Indizien begründete Annahme zu widerlegen, dass eine Ausländerrechtsehe vorliegt. Weder hat die Beschwerdeführerin sich auf Erklärungen von Freunden, Nachbarn oder Familienangehörigen berufen, noch hat sie eine Erklärung der Trauzeugen ins Recht gelegt bzw. deren Anhörung (über die Botschaft) beantragt oder Telefonrechnungen eingereicht, um zu belegen, dass die ehelichen Beziehungen bisher über die Grenzen hinweg weiter gepflegt worden sind, was deutlich für einen beiderseitigen Ehewillen gesprochen hätte. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Ehegattin die Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug allein angefochten hat und ihr Gatte in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht als (Mit-) Beschwerdeführer aufgetreten ist und damit dem Ausgang des Verfahrens gegenüber - nachdem festgestellt worden war, dass eine Umgehungsehe vorliege -, eine relativ grosse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt hat.
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4.2.4. Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, ändert nichts an den Ausführungen der Vorinstanz, zumal die entsprechende Kritik am angefochtenen Entscheid über weite Strecken appellatorisch erhoben wird: Dass in der Schweiz rein statistisch die Wahrscheinlichkeit für eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin, die in einer Paarbeziehung lebt, etwa 2% beträgt, dass sie einen um mindestens 10 Jahre jüngeren Ehemann/Lebenspartner hat, sagt nichts bezüglich des konkreten Falles aus und ist nicht geeignet, die Gesamtbeurteilung der Vorinstanz infrage zu stellen. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin Geldleistungen erhalten habe, wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren fallen gelassen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann, sie und ihr Gatte hätten nie die Wohngemeinschaft aufgenommen, da sie dies in der Schweiz nicht konnten und ein Umzug zu diesem Zweck in den Kosovo der Beschwerdeführerin bzw. ihren Kindern kaum zumutbar war.
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4.2.5. Zwar hat die Beschwerdeführerin mehrere "Boarding"-Unterlagen für Flüge von Zürich nach Pristina und zurück ins Recht gelegt, doch ergibt sich aus diesen nicht eindeutig, zu welchem Zweck sie in den Kosovo geflogen war. Die Flugtickets mögen belegen, dass bei ihr der Wille besteht, als Grossfamilie mit ihrem Gatten zusammenzuleben, wie dies die Vorinstanz eingeräumt hat, dass indessen seitens ihres Gatten entsprechende Hinweise fehlen: Er hat weder das Nachzugsgesuch gestellt, noch anderweitig argumentativ zu den Verfahren beigetragen. Seine Befragung durch die Botschaft ist sehr dürftig ausgefallen; es sind lediglich einige wenige Kurzantworten auf ebenso wenig vertiefte Fragen protokolliert worden. Nach den Angaben der Botschaft im Kosovo soll er immerhin erklärt haben, dass er von 2011 bis 2016 illegal in der Schweiz gearbeitet habe. Es wäre in dieser Situation an ihm gewesen, in den migrationsrechtlichen Verfahren den Einwand, dass die Befragung länger und detaillierter gewesen sei, zu belegen und seine Ehefrau in der Folge unter Hinweis auf den konkreten Ablauf der Befragung zu unterstützen.
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Erwägung 5
 
Zusammengefasst vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der verschiedenen für eine Scheinehe sprechenden Indizien nicht infrage zu stellen. Insbesondere erbringt die Beschwerdeführerin keinen genügenden Nachweis für den ehelichen Willen seitens ihres Gatten. Auch aus dem Umstand, dass nicht alle Indizien, die in der behördlichen Praxis einen Verdacht auf Scheinehe begründen können, erfüllt sind, lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Somit durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Ehe bloss eingegangen ist, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen, weshalb gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug bzw. auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Gatten entfällt. Angesichts der verschiedenen Indizien durfte die Vorinstanz davon absehen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung "auf Probe" auszustellen. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 43 Abs. 1 AIG noch Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV.
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Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzu-weisen.
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6.2. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind (vgl. Art. 64 BGG), kann dem diesbezüglichen Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen werden.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Ueli Landtwing, Zug, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bestellt; es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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