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Informationen zum Dokument  BGer 8C_11/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_11/2019 vom 18.01.2019
 
8C_11/2019
 
 
Urteil vom 18. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. November 2018 (IV.2018.00332).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Poststempel), in der A.________ dem Bundesgericht ihre Enttäuschung darüber kundtut, dass sie trotz vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellter Verschlechterung ihres Gesundheitszustands keine Invalidenrente zugesprochen erhalten hat,
1
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2018, in dem A.________ u.a. angefragt wird, ob ihre Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid IV-2018.00332 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2018 entgegen genommen werden soll,
2
in das Schreiben von A.________ vom 7. Januar 2019 (Poststempel), in welchem sie um Dossiereröffnung ersucht,
3
 
in Erwägung,
 
dass, nachdem der Beschwerdewille ausgewiesen ist, ein Beschwerdedossier zu eröffnen ist,
4
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin im genannten Schreiben vom 28. Dezember 2018 darauf hingewiesen hat,
6
dass sie es indessen unterlassen hat, ihre erste Eingabe dahingehend zu verbessern,
7
dass es nicht ausreicht, die von der Vorinstanz insbesondere in E. 6.1 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte pauschal als falsch zu bezeichnen, ohne zugleich konkret aufzuzeigen inwiefern das kantonale Gericht dabei rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll,
8
dass sie vielmehr fälschlicherweise davon auszugehen scheint, das Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz überprüfe den kantonalen Gerichtsentscheid umfassend und nicht auf Rechtsfehler beschränkt,
9
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Januar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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