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Informationen zum Dokument  BGer 8C_666/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_666/2018 vom 17.01.2019
 
 
8C_666/2018
 
 
Urteil vom 17. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Mai 2018 (UV.2017.58).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1962, war seit 2001 als Facharbeiter bei der B.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. Dezember 2015 stolperte er über einen Schlauch und prallte mit der rechten Schulter gegen ein Metallgeländer. Er konsultierte am 30. Dezember 2015 seinen Hausarzt Dr. med. C.________. Gestützt auf die MRI-Untersuchung (Bericht des PD Dr. med. D.________, Radiologie E.________, vom 5. Januar 2016) diagnostizierte Dr. med. F.________, Orthopädie G.________, am 14. März 2016 ein posttraumatisches Impingement mit traumatisierter degenerativer Partialläsion der Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf SLAP-Läsion an der rechten Schulter. Unter physiotherapeutischer Behandlung war A.________ ab dem 1. April 2016 wieder voll arbeitsfähig. Gegen die noch anhaltenden Beschwerden verabreichte Dr. med. H.________, Klinik I.________, Infiltrationen (Bericht vom 28. Juli 2016). Am 28. November 2016 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 schloss die Suva den Fall gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. J.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. März 2017 per 31. Mai 2017 ab und lehnte weitere Versicherungsleistungen ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt - unter Berücksichtigung der von der Suva eingereichten ärztlichen Beurteilung der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 24. Januar 2018 - mit Entscheid vom 28. Mai 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung durch die Suva per 31. Mai 2017 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob die danach noch anhaltenden Beschwerden in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem am 15. Dezember 2015 erlittenen Unfall stehen.
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3. Das kantonale Gericht hat das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzte Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zutreffend dargelegt (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Ebenso richtig wiedergegeben hat es die Rechtsprechung zur Haftung für die Verschlimmerung beziehungsweise zum Entfallen der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gleiches gilt hinsichtlich der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 22) und bei Aktenberichten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Es wird darauf verwiesen.
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4. Nach einer sorgfältigen Würdigung der medizinischen Aktenlage beurteilte das kantonale Gericht die nach dem 31. Mai 2017 anhaltenden Beschwerden, vorab gestützt auf die Stellungnahme der Frau Dr. med. K.________, als nicht mehr unfallbedingt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Dezember 2015 eine Prellung der degenerativ vorgeschädigten rechten Schulter (Impingement-Symptomatik, Veränderungen der Supraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose) zugezogen, die nach spätestens sechs Monaten folgenlos abgeheilt gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Unfall lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes verursacht habe. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen unrichtig wären, lässt sich jedoch nicht erkennen. So waren die bildgebend gezeigten Schädigungen der Schulter nach dem angefochtenen Entscheid durch den geschilderten Unfallhergang nicht zu erklären. Bei dem, wenn auch wuchtigen, Anprall der Schulter am Metallgeländer komme es nicht zu Scherkräften, die eine traumatische Sehnenruptur herbeizuführen vermöchten. Zwar hätte auch eine relevante Kompressionskraft eine Sehnenverletzung verursachen können. Dafür hätten sich auf den MRI-Bildern vom 5. Januar 2016 jedoch keine Hinweise (wie Schwellung oder Hämatombildung in den Weichteilen) gezeigt. Daran kann der (bei der Diagnosestellung) nicht weiter begründete Hinweis des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ auf eine traumatische Genese der Impingement-Symptomatik (Bericht vom 14. März 2016) nichts ändern. Es finden sich in den medizinischen Akten auch sonst keine der Einschätzung der Frau Dr. med. K.________ widersprechenden Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Einschätzung der SLAP-Läsion (superior labrum anterior posterior). Es handle sich dabei um den nach der medizinischen Fachliteratur definitionsgemäss degenerativ verursachten Typ I. Ohne weitere Beweismassnahmen durfte das kantonale Gericht darauf abstellen. Liessen sich am 31. Mai 2017, rund anderthalb Jahre nach dem Unfall, dadurch verursachte Schädigungen an der rechten Schulter nicht feststellen, ist die vorinstanzliche, gestützt auf die Suva-ärztliche Beurteilung ergangene Schlussfolgerung, dass die unfallbedingten Beschwerden zwischenzeitlich abgeheilt seien und keine auch nur teilursächlichen Unfallfolgen vorlägen, nicht zu beanstanden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Januar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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